Hartz 4 Anspruch während Bearbeitungsdauer des Visums?

Begonnen von Lukas11111, 10. November 2021, 18:34:36

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Lukas11111

Hallo liebe Forenmitglieder,

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

Ich bin Student und deutscher Staatsbürger und seit kurzem mit einer Nicht-EU Ausländerin verheiratet. Dadurch erhält sie jetzt eine Aufenthaltserlaubnis, was aber noch ein bis zwei Monate dauern wird, bis der endlich fertig ist.
Derzeit hat sie eine Fiktionsbescheinigung, also ihr vorheriger Aufenthaltstitel läuft erstmal weiter. Da sie davor aber ein FSJ absolviert hatte, beinhaltet dieser Aufenthaltstitel keine Arbeitserlaubnis.

ZitatSozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 8 Erwerbsfähigkeit

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

Hat sie während der Antrag läuft Anspruch auf Hartz 4? Ich würde das so deuten, dass sie einen Anspruch darauf hat, weil sie ja eine Arbeitserlaubnis erhalten wird, obwohl derzeit keine zur Verfügung steht. Hat da vielleicht jemand Erfahrung, da die Neukundensachbearbeiterin erstmal meinte, ohne Arbeitserlaubnis keinen Anspruch.

Liebe Grüße,
Lukas11111

Yavanna

Steht in der Fiktionsbescheinigung nicht drin, nach welchem §? Müsste 28 AufenthG sein. Damit hätte sie Anspruch. Sonst soll der SB mal ins AZR (Ausländer Zentral Register) schauen. Da steht sowas schon drin.

Ist javnach der Heirat eine andere Rechtsgrundlage. Blöd wäre es, wenn der alte nur verlängert wird.

Lukas11111

Ja Fiktionsbescheinigung heißt, dass der alte Aufenthaltstitel verlängert wird, bis der neue ausgestellt bzw. abgelehnt wird.
D.h. derzeit hat sie keine Arbeitserlaubnis, da ihr FSJ Aufenthaltstitel (was Arbeit nicht erlaubt) verlängert worden ist, bis der neue ausgestellt wird.
Deswegen ja die Frage, wenn ihr eine Arbeitserlaubnis baldig aussteht, gilt dann folgendes?

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Yavanna

Kannst auch eine Fiktionsbescheinigung mit anderer Rechtsgrundlage bekommen. War bei vielen anerkannten Flüchtlingen so, weil die eATs nicht schnell genug gedruckt wurden.

Ich würde es zunächst bei der Ausländerbehörde versuchen und darauf hinweisen, dass deiner Frau jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. Kann ja nicht euer Pech sein, wenn die nicht nachkommen. Fiktionsbescheinigung abändern. Dafür hat das Ding schließlich 3xFelder zur Auswahl zum Ankreuzen.