Weihnachtsgeld Pfändung alg2

Begonnen von Jennylud86, 15. November 2021, 12:49:23

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Jennylud86

Hallo liebes Forum
Ich habe eine Frage
Ich und mein Freund bilden seit 2 Jahren eine BG. Wir sind aufstocker. Jetzt erhält mein Freund das erste mal Weihnachtsgeld, so hoch das wir aus dem Bezug fallen würden bzw wird das Weihnachtsgeld ja auf 6 Monate aufgeteilt. Das problem ist das mein Freund eine Pfändung hat und seine freigrenze nicht erhöhen kann da wir ja nicht verheiratet sind.
Das Weihnachtsgeld wird also gepfändet und gleichzeitig uns angerechnet (ein bisschen bleibt da man Weihnachtsgeld ja nur anteilig pfänden darf)
Ist das rechtens? Ich weiß das das Amt ja keine Schulden zahlen muss aber uns fehlt dann Geld um unsere Rechnungen zu zahlen
Eigentlich war geplant das ich bald genug verdiene um ganz aus dem Bezug zu fallen aber das dauert noch eine Weile da mein betrieb wegen Corona nicht so läuft wie es sollte und ich noch nicht mehr Stunden machen darf als jetzt
Nun stehen wir natürlich vor einem Problem
Vielleicht kennt ja jemand eine Lösung?

Sheherazade

Zitat von: Jennylud86 am 15. November 2021, 12:49:23
Das problem ist das mein Freund eine Pfändung hat und seine freigrenze nicht erhöhen kann da wir ja nicht verheiratet sind.

Natürlich kann die Freigrenze erhöht werden, wenn ihr eine BG seid und die gemeinsame Leistung auf ein Konto geht.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jennylud86

Ich bin der Vertreter der BG da ich viel weniger verdiene und bei kennenlernen im leistungsbezug war das Geld geht also auf mein Konto
Und uns wurde vom Anwalt gesagt das eine bg keine Erhöhung der pfandungsfreigrenze rechtfertigt auch nicht eine einmalige Erhöhung wegen des Weihnachtsgeldes da ich gesetzlich nicht unterhaltsberechtigt bin auch wenn das Amt das so auslegt

Sheherazade

Es kann aber nichts angerechnet werden, was gepfändet wird.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jennylud86

Aber es fließt ja auf sein Konto
Wie denn dann nachweisen das er es nicht erhält? Durch den pfändungsbeschluss?
Es ist schwer vorstellbar das der Staat dafür einspringt das er Schulden hat
Aber ohne mich hätte er mit dem Amt auch gar nichts zu tun
Das was wir aufstocken Stocken wir nur deswegen auf weil ich noch nicht genug Stunden arbeiten gehen kann
Also ich bekomme quasi weniger weil er Zuviel verdient und für mich aufkommen muss
Die Schulden hatte er aber schon vorher

Sheherazade

Vielleicht antwortet dir besser ein User, der sich mit der Materie auskennnt. Im Bereich Pfändungsschutzkonto hat sich in letzter Zeit was getan.

Ich steige auch gerade nicht ganz durch, ob dein Problem tatsächlich am Pfändungsschutzkonto liegt bzw. wer da wo was pfändet.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jennylud86

Gläubiger pfändet Konto des Partners  bis Pfändungsfreibetrag.
Im Monat wo das Weihnachtsgeld zufließt wird somit beinahe das komplette Weihnachtsgeld gepfändet.
Amt rechnet das komplette Weihnachtsgeld an welches auf sein Konto fließt und nicht nur den Betrag den er tatsächlich behalten darf laut pfändungsfreibetrag
Somit würde ich aus dem leistungsbezug fallen daher wird das komplette Weihnachtsgeld auf 6 Monate aufgeteilt
Das Weihnachtsgeld haben wir aber nicht da es ja gepfändet wird
Pfandubgsfreibetrag erhöhen geht nicht da wir nicht verheiratet sind
Da knallen zwei Gesetze aneinander

Also was bleibt uns? Zwangsheirat damit pfandungsgrenze erhöht wird?
Die nächsten 6 Monate Rechnungen nicht begleichen können?
Oder einen Weg finden die pfändungsgrenze doch zu erhöhen (bis jetzt gescheitert)
Oder einen Weg finden das das Amt das Weihnachtsgeld nicht vollständig anrechnet

Und deswegen die Frage hier

So also hab ich es nochmal kurz erklärt
Danke für deine bisherigen Antworten :-)

Sheherazade

Zitat von: Jennylud86 am 15. November 2021, 14:20:25
Gläubiger pfändet Konto des Partners  bis Pfändungsfreibetrag.

Der Pfändungsfreibetrag bei der kontoführenden Bank muss aber die Höhe für alle Personen der BG haben.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jennylud86

Nein laut Bank ist eine BG kein Grund dafür, das ist im Gesetz nicht so verankert.
Eine Bedarfsgemeinschaft erhöht nicht die Pfändungsfreigrenze das steht auch so im gesetzttext und macht das ganze eben für uns so kompliziert
Nur offiziell unterhaltsberechtigte erhöhen diesen.
Laut Gesetz bin ich keiner. Nur laut Amt. Deswegen sage ich ja da knallen zwei Gesetze aneinander.
Selbst wenn ich einer wäre wäre die Erhöhung so gering das immer noch Weihnachtsgeld gepfändet werden würde

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Jennylud86

Wer stellvertretend für andere Personen Leistungen nach dem SGB II erhält, kriegt ab dem 01.12.2021 einen Bonus auf den pfändungsfreien Grundbetrag von 1.259 EUR pro Monat.

Wie hoch dieser Bonus letztendlich ausfällt, hängt von der Anzahl der Personen ab, die zusätzlich zum*zur Schuldner*in in der Bedarfsgemeinschaft leben. Bei einer zusätzlichen Person kommen 471,44 EUR oben drauf.

1. bin ich Antragsteller und er erhält kein Geld für mich auf sein Konto sondern ich selbst, also kann das bei uns doch gar nicht angewendet werden?
2. würden 471,44 oben drauf kommen, das Weihnachtsgeld beträgt aber das 3 fache dementsprechend würde dennoch was gepfändet werden und das Grundproblem bleibt bestehen


Sheherazade

Baoh. Geht sein Lohn auf dein Pfändungsschutzkonto?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Jennylud86

Er hat das pkonto. Nicht ich.
Er bekommt Lohn auf sein p Konto und Weihnachtsgeld
Ich bekomme alg 2 auf mein Konto

Und boah brauchst du auch nicht sagen
Es tut mir leid wenn meine Nachfragerei nervt

Hier:
Kritik: Keine Neuregelung betreffend § 850 f ZPO ,,Änderung des unpfändbaren Betrages"
* Im Gegenteil. Die Berücksichtigung von faktischen Unterhaltspflichten (eine unterhaltsbedürftige Person, z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft, denen ein/e Schuldner*in nicht zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist) bei Antrag auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages wurde durch das neue Gesetz durch Änderung auf ,,gesetzliche Unterhaltspflichten" regelrecht ausgeschlossen

Die Pfändungsfreigrenze des Schuldners, der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhöht sich nur für gesetzlich anerkannte Unterhaltsberechtigte. Die Erhöhung ist abhängig vom notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners und der Anzahl seiner unterhaltberechtigten Personen.

Nach Auffassung der 23. Zivilkammer ist der Sinn und Zweck (Telos) der Vorschrift, dem Schuldner bei der Vollstreckung ein Existenzminimum zu sichern. Anderenfalls würde das Minus mittels Sozialhilfen ausgeglichen, d.h. letztlich durch Steuermittel der Allgemeinheit.

Sheherazade

Zitat von: Sheherazade am 15. November 2021, 13:55:56
Vielleicht antwortet dir besser ein User, der sich mit der Materie auskennnt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

Da ihr in einer BG lebt, bekommt ihr BEIDE ALGII (siehe Berechnungsbogen) auch wenn er ausreichend Verdienst für sich alleine hat, sein Überschuss wird ja auf Dich übertragen.
Das nur Du das ALGII auf Dein Konto bekommst, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Weiterhin, ab 1.12.21 ist eine Änderung eingetreten.
Laut § 902 ZPO erhöht sich der Pfändungsfreibetrag, wenn laut § 7 SGBII eine gemeinsame BG besteht (auch bei UNVERHEIRATETEN).
Der erhöhte Pfändungsfreibetrag 471,44 MUSS berücksichtigt werden