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Sanktionsmoratorium im neuen Bürgergeld!

Begonnen von Torsten37, 25. November 2021, 09:41:32

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Heinz-Otto

Zitat von: BigMama am 23. Dezember 2021, 12:11:12
Ihr solltet die beiden Sachverhalte Sanktionen und Leistungsentzug nicht miteinander verwechseln. Das sind grundlegend andere Ausgangslagen und auch gesetzliche Grundlagen.

Korrekt. Nur hat das BVerfG im Sanktionsurteil den Leistungsentzug in den Kontext gesetzt.
Und dass unter best. Voraussetzungen die Leistungen komplett entfallen. Das ist im Grund nihts anders als eine Sanktion.
Es hat das Leistungsentzug, statt Sanktion genannt. Auch so eine Inkonsistenz im Urteil. Begrifflichkeiten austauschen.

Zitat von: Heinz-Otto am 23. Dezember 2021, 12:18:17Auch so eine Inkonsistenz im Urteil. Begrifflichkeiten austauschen.
Wir reden hier von 2 völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, welche eine davon nicht mal im SGB II geregelt ist.
Die eine regelt Pflichtverletzungen, die andere fehlende Mitwirkung.
Zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

BigMama

Danke @Nö
Ich habe keine Lust mehr unnötig zu diskutieren und gehe daher sehr häufig nicht mehr auf Einwände ein. Ich möchte Endlosdiskussionen aus Rechthaberei vermeiden.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Heinz-Otto

Zitat von: Nö am 23. Dezember 2021, 12:49:48
Zitat von: Heinz-Otto am 23. Dezember 2021, 12:18:17Auch so eine Inkonsistenz im Urteil. Begrifflichkeiten austauschen.
Wir reden hier von 2 völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, welche eine davon nicht mal im SGB II geregelt ist.
Die eine regelt Pflichtverletzungen, die andere fehlende Mitwirkung.
Zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Das ist mir schon klar. Wir reden aneinander vorbei. Bzw. ihr versteht/interpretiert den Zusammenhang falsch.

Ich habe lediglich mit dem Irrtum aufgeräumt, dass es keine 100% Sanktionsmöglichkeit mehr gibt und die Rz des "Sanktionsurteils" gepostet. Dass ihr euch an den Begrifflichkeiten Sanktion vs. Mitwirkung fest klammert und nicht den Kontext beachtet, in dem die Begriffe im Urteil verwendet werden, ist nicht mein Problem. Dort geht es gerade auch um die Mitwirkungspflichten, die in den "Sanktionsparagraphen" geregelt sind. Nämlich eine zumutbare Arbeit annehmen zu müssen.


Hier der Teil weiter oben Ende Rz 208  - Anfang 209
ZitatUnabhängig davon hat der Gesetzgeber auch hier dafür Sorge zu tragen, dass trotz Wegfalls des Ar-
beitslosengeldes II die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt.
Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern.
.......ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.

Mitwirkungspflichten und Sanktion - was ja letztlich auch Leistungsentzug ist - stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Die Sanktionen sind alles samt auf Mitwirkung, bzw. Nichtmitwirkung aufgebaut und entziehen im Falle der Missachtung Leistungen. Obiges betrifft also keineswegs die Leistungseinstellung nach SGB I.

Zitat von: BigMama am 23. Dezember 2021, 12:56:15
Danke @Nö
Ich habe keine Lust mehr unnötig zu diskutieren und gehe daher sehr häufig nicht mehr auf Einwände ein. Ich möchte Endlosdiskussionen aus Rechthaberei vermeiden.

Das hat nichts mit Rechthaberei zu tun, sondern Klarstellung wie das Urteil zu verstehen ist, und ihr mich leider missversteht und hinstellt, als würde ich den Unterschied der beiden Rechtsgrundlagen Sanktionen SGB II und Mitwirkung nach SGB I nicht kapieren.
Ich kenne den Unterschied sehr wohl. Ich wollte euch nur klar machen, dass auch noch 100% Sanktionen möglich sind. Auch wenn nur im Extremfall.



oldhoefi

Ich schließe mich @BigMama und @Nö an.

LeistungsMINDERUNG und KomplettENTFALL gem. §§ 31 ff SGB II (womit sich das BVerfG-Urteil befasste)

LeistungsVERSAGUNG oder -ENTZUG gem. § 60 SGB I mit Rechtsfolge gem. § 66 SGB I

Wobei ich grundsätzlich den genauen Gesetzes-Wortlaut verwende, denn mit dem Oberbegriff "Sanktion'" kommen manche leicht durcheinander und/oder haben das BVerfG-Urteil nicht verstanden,

Zitat von: Heinz-Otto am 23. Dezember 2021, 13:12:44Dass ihr euch an den Begrifflichkeiten Sanktion vs. Mitwirkung fest klammert
Genau darauf kommt es doch an, um Sachverhalte hier vernünftig zu klären.
Gerade die Begrifflichkeiten führen doch zu den Verständnisproblemen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

götzb

So wie ich das sehe, werden die Sanktionen unter aktuellen Regelsatz für 1 Jahr ausgesetzt.

Nicht nur wegen Corona und dem "erschwerten Zugang"
zum Jobcenter sondern um sich Zeit für die neuen Regeln zu nehmen.

Und nach dem Jahr kann man wunderbar Bilanz ziehen.
Ist die Arbeitslosigkeit dann stark gestiegen,
weil es ja dann sich so schön lebt, da man keine Sanktionen zu befürchten hat ?
- 70 Prozent der Sanktionen beruhten lediglich auf unentschuldigtes Fehlen bei Zwangsterminen.

Selbst jetzt steigt die Arbeitslosigkeit nicht, trotz Corona,
seiner wirtschaftlichen Folgen und das weniger Sanktionen ausgesprochen werden, werden können.

Zum Leistungsentzug - wegen Total Verweigerung.
Abgesehen von nicht beigebrachten Dokumenten hat man damals nach dem BVG Urteil schon mal ein Abbild gebracht.

Der Arbeitslose bekommt eine Beschäftigung mit auskömmlichen Lohn und verweigert die Annahme.
Laumann und andere argumentierten hier, das es dem Gesetzgeber möglich sein, zünftig dem Arbeitslosen so lange das Geld zu streichen, bis er diesen Job annimmt.

Wenn der Arbeitslose der Firma aber klar macht, das es besser ist ihn nicht einzustellen, käme ein LE nicht in frage, höchstens eine Kürzung der RL um 30 Prozent. Es sei denn die Firma will ihn trotzdem einstellen, und er tritt es nicht an.

Rein von logischen Gesichtspunkten absurd.



Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

Heinz-Otto

Zitat von: götzb am 23. Dezember 2021, 15:17:04
Zum Leistungsentzug - wegen Total Verweigerung.
Abgesehen von nicht beigebrachten Dokumenten hat man damals nach dem BVG Urteil schon mal ein Abbild gebracht.

Der Arbeitslose bekommt eine Beschäftigung mit auskömmlichen Lohn und verweigert die Annahme.
Laumann und andere argumentierten hier, das es dem Gesetzgeber möglich sein, zünftig dem Arbeitslosen so lange das Geld zu streichen, bis er diesen Job annimmt.

Wenn der Arbeitslose der Firma aber klar macht, das es besser ist ihn nicht einzustellen, käme ein LE nicht in frage, höchstens eine Kürzung der RL um 30 Prozent. Es sei denn die Firma will ihn trotzdem einstellen, und er tritt es nicht an.

Genau so ist das. Er verstößt dann nämlich gg. § 31 Abs. 1 Nr. 2. Einem Sanktionsparagraphen und kann 100% Sanktioniert werden. Wie sonst sollte man diese Rz verstehen? Es wird dort ja sogar auf den § hingewiesen. Oder was ist Leistungen komplett versagen? Für mich sind das 0 € Leistung 0 € Existenzminimum.

Geldbürger

Es steht nicht ein mal noch fest, dass sie nicht unter 30 Prozent sanktionieren dürfen, obwohl es Urteil von BVG gibt und die neue Regierung auch so ähnlich schwuebelt, aber es steht nichts fest und es wird weiter auch über 30 Prozent gekürzt.
Das gilt wohl auch für Kosten der Unterkunft, auch hier wurde von BVG und neuer Regierung gleiches geschwurbelt.

111929

Beim JC handelt es sich grundsätzlich um einen rechtsfreien Raum+ein VA ist da stets sofort gültig. Da wird selbstverständlich auch sanktioniert über die komplette Bandbreite. Der  Gang vor das SG ist dann meist notwendig um Leistungen durchzusetzen. So meine Erfahrung im schwarz rot grün regierten Frankfurt.

BigMama

Zitat von: 111929 am 23. Dezember 2021, 17:45:22Beim JC handelt es sich grundsätzlich um einen rechtsfreien Raum+ein VA ist da stets sofort gültig.
Ein Verwaltungsakt wird grundsätzlich immer mit Bekanntgabe wirksam.
Und auch bei einem JC handelt es sich nicht um einen rechtsfreien Raum.
Zitat von: 111929 am 23. Dezember 2021, 17:45:22So meine Erfahrung im schwarz rot grün regierten Frankfurt.
Richtig, DEINE Erfahrungen. Die sind aber nicht allgemeingültig.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

a_good_heart

Zitat von: BigMama am 23. Dezember 2021, 17:48:40
Zitat von: 111929 am 23. Dezember 2021, 17:45:22So meine Erfahrung im schwarz rot grün regierten Frankfurt.
Richtig, DEINE Erfahrungen. Die sind aber nicht allgemeingültig.

Na ja, ich habe die gleichen Erfahrungen wie 111929 gemacht... :zwinker:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

BigMama

#87
Diese Erfahrung haben bestimmt noch viel mehr Menschen gemacht. Trotzdem erhält sie dadurch keine Allgemeingültigkeit.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

a_good_heart

Zitat von: BigMama am 23. Dezember 2021, 18:29:49Diese Wrfahrung haben bestimmt noch viel mehr Menschen gemacht. Trotzdem erhält sie dadurch keine Allgemeingültigkeit.

In Frankfurt dürften alle diese Erfahrung machen, sobald sie sich wegen etwas beschweren oder widersprechen.
Die machen hier nämlich ihre eigenen Gesetze und wer dagegen an geht, bekommt dann schriftlich diesen Spruch:
"Es steht Ihnen frei, die Entscheidungen des Jobcenter Frankfurt rechtlich überprüfen zu lassen".
Wohl wissend, dass viele den Gang vors SG scheuen... :no:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

BigMama

Es besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Alleine dass es diese Möglichkeit gibt, führt die Behauptung, JC seien ein rechtsfreier Raum ad absurdum. Der Rechtsbehelf ist gesetzlich geregelt.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)