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Neuer Job, was habe ich mit dem Jobcenter noch zutun?

Begonnen von Spritzenhalter, 20. Dezember 2021, 17:10:15

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Spritzenhalter

Angenommen ich fange am 3. Januar eine neue Arbeit an und melde mich zeitgleich mich rückwirkend zum 2. Januar beim Amt ab. Die Überzahlung zahle ich dem JC zurück, abzüglich 2 Tage. Muss ich mich dem JC gegenüber rechtfertigen wo ich arbeite und die Firma nennen, oder reicht die normale Abmeldung?

JensM1

ZitatAngenommen ich fange am 3. Januar eine neue Arbeit an und melde mich zeitgleich mich rückwirkend zum 2. Januar beim Amt ab. Die Überzahlung zahle ich dem JC zurück, abzüglich 2 Tage. Muss ich mich dem JC gegenüber rechtfertigen wo ich arbeite und die Firma nennen, oder reicht die normale Abmeldung?

Abzüglich 2 Tage ist nicht. Laufende Einkommen wie Gehalt werden in dem Monat erfasst, in dem sie zufließen. Wenn die erste Zahlung also im Januar 2022 erfolgt, wird die im Januar 2022 angerechnet und mindert deinen Leistungsanspruch für Januar 2022 und nicht erst ab dem 03.01.22.

Wenn du dir absolut sicher bist, dass du ab 01/22 keinen Anspruch auf Leistungen hast, kann du formlos auf Leistungen ab dem 01.01.2022 wegen Arbeitsaufnahme verzichten. Vermutlich werden trotzdem noch diverse Nachweise angefordert. Kann dir theoretisch egal sein, aber uU wird dann der Arbeitgeber über § 57 SGB II angeschrieben. Arbeitgeber nicht angeben, hilft dir da auch nicht, da mindestens die Jobcenter gE Zugriff auf entsprechende Datenbanken zu An- u. Abmeldungen von Arbeitsverhältnissen haben (Esolution). Falls du in dem Fall die Kontaktierung des Arbeitgebers verhindern möchtest, solltest du mMn - warum sich das Leben unnötig schwermachen -einfach mitwirken.

Heinz-Otto

Es ist keine gute Idee, erst nach Arbeitsaufnahme eine VÄM Veränderungsmitteilung
https://www.arbeitsagentur.de/datei/veraenderungsmitteilung-algii_ba015414.pdf
zu machen.

§ 63 SGB II Abs. 1 Ziffer 7 iVM  § 60 Absatz Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB I

Fettnäpfchen

Spritzenhalter

Zitat von: Spritzenhalter am 20. Dezember 2021, 17:10:15oder reicht die normale Abmeldung?
hast du einen vorläufigen Bescheid?

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: JensM1 am 20. Dezember 2021, 17:32:55
Wenn du dir absolut sicher bist, dass du ab 01/22 keinen Anspruch auf Leistungen hast, kann du formlos auf Leistungen ab dem 01.01.2022 wegen Arbeitsaufnahme verzichten.

Wird etwas eng mit dem Verzicht, wir haben immerhin schon den 21. Dezember. Und wenn der erste Lohn erst am 1. Februar eingeht, hat er Geld verschenkt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"