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Jobcenter fordert BK Guthaben nicht an

Begonnen von Gast51264, 10. Dezember 2021, 14:26:10

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Gast51264

Habe Anfang September die BKA vom Vermieter erhalten und Ende September das Guthaben auf das Konto überwiesen bekommen. Gleichzeitig  auch den Kontoauszug ans JC gesandt. Anfang Oktober kam Anhörung , die ich ausfüllte, dass es das BKA Guthaben sei und man nach einer Prüfung laut dem Schreiben, dann im Folgemonat einen Bescheid macht und ich dann Summe X dem JC zurückzahlen muss.

Jetzt im Dezember ist weder eine Aufforderung zur Rückzahlung ans JC gekommen noch ist ein Bescheid darüber zu mir gekommen. Die Hotline vom JC kann angeblich nicht nachsehen, was in der "Leistung" gegen mich vorliegt.

Dauert sowas immer so lange oder hat hier das JC ewig Zeit mir Bescheid zu geben was nun der nächste Schritt ist?

Kopfbahnhof

Man muss die BK Abrechnung beim JC Einreichen, dann geht das seinen Weg. (nicht irgendeinen Kontoauszug)

Fettnäpfchen

Zitat von: Gast51264 am 10. Dezember 2021, 14:26:10Dauert sowas immer so lange oder hat hier das JC ewig Zeit mir Bescheid zu geben was nun der nächste Schritt ist?
Nein
Normal wird das auch verrechnet und nicht eingefordert. Das ganze im Folgemonat.
bei Nachzahlung wäre es das selbe.
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Zitat
Betriebskostennachzahlung
Bei einer Betriebskostennachzahlung muss das JC prüfen, ob die Unterkunftskosten au (weiterlesen...)

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gast51264

Zitat von: vanessa am 10. Dezember 2021, 15:43:49
Man muss die BK Abrechnung beim JC Einreichen, dann geht das seinen Weg. (nicht irgendeinen Kontoauszug)

Wurde nach Erhalt sofort eingereicht.

@Fettnäpfchen

Das verstehe ich nicht vom JC. Keine Verrechnung im Folgemonat und auch kein Bescheid.

Fettnäpfchen

Tulpenduft

Zitat von: Gast51264 am 10. Dezember 2021, 16:06:46Das verstehe ich nicht vom JC. Keine Verrechnung im Folgemonat und auch kein Bescheid.
Dann wäre es sinnvoll das Schreiben vom JC anonymisiert einzustellen, dann kann man sicher besser darauf eingehen/antworten.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: Gast51264 am 10. Dezember 2021, 16:06:46nach Erhalt sofort eingereicht.
Dann warte ab was kommt, manchmal dauert es auch mal etwas länger.
Zitat von: Gast51264 am 10. Dezember 2021, 14:26:10Anfang Oktober kam Anhörung
Klar doch

JensM1

ZitatHabe Anfang September die BKA vom Vermieter erhalten und Ende September das Guthaben auf das Konto überwiesen bekommen.

Ende September waren die Leistungen für 10/21 schon raus, also keine Verrechnung mehr möglich.

Eine spätere Verrechnung des Guthabens wäre rechtswidrig. Das JC hat 1 Jahr ab Kenntnis aller relevanten Nachweise Zeit, die Überzahlung zurück zu fordern. Hast du die Abrechnung eingereicht? Falls nicht, liegen nicht alle relevanten Nachweise vor.

Yavanna

Wenn das JC Bescheid weiß und es schon eine Anhörung gab, wird es wohl auf eine Aufrechnung der Überzahlung hinaus laufen.  Da nicht verschuldet,  10% des Regelsatzes

Gast51264

Samstag kamen 2 Briefe mit Bescheid/Aufhebung. Darin in Brief 1 nur verankert, dass man der Mieterhöhung vom VM 10€ zustimmt und und in Brief 2 die Erhöhung der 3€ für mich.

Kein Brief bzw. Wort , dass ich Guthaben zurückzahlen müsste. In den Bescheiden stehen auch die vollen Zahlungen drin bis zur Neubeantragung.


Heinz-Otto

Froh sein und weiter abwarten. Wenn du den Zugang deiner Mitteilung über das Guthaben beweisen kannst, bist du aus dem Schneider.
Geld würde ich vorsichtshalber zurück legen.
Wenn noch was kommt, Begründung genau prüfen und evtl. auf Vertrauen berufen?
Die unterstellen ja gerne obligatorisch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Immerhin wurden ja zwischenzeitlich neue Bescheide erlassen.
Da muss keiner wissen, dass die das vergessen haben. Erst recht nicht zu Corona Zeiten. Es könnte ja eine Ausnahmeregelung geben ;)

Oder ist man verpflichtet dem JC mehrfach hinteher zu rennen? Davon ist mir nichts bekannt.
Wenn doch, nehme ich alles zurück.

Frogger

#10
Zitat von: JensM1 am 10. Dezember 2021, 18:54:01Ende September waren die Leistungen für 10/21 schon raus, also keine Verrechnung mehr möglich.
Zitat von: Yavanna am 10. Dezember 2021, 18:57:04Da nicht verschuldet,  10% des Regelsatzes
So etwas ergibt sich aus dem § 22 Abs. 3 SGB II nicht.

Zitat(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Die Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Miete ist nicht auf den Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift begrenzt. Natürlich kann auch in den Folgemonaten eine Minderung in Höhe des vollen Guthabens erfolgen. Die 10%-Regelung greift hier nicht.

Zitat von: Heinz-Otto am 12. Dezember 2021, 15:32:30Geld würde ich vorsichtshalber zurück legen.
Würde ich auch so machen. Ansonsten Füße still halten und abwarten.


jens123

Evtl. nochmal den neuen Bescheid genau ansehen, ob dass in einem Folgemonat mit verrechnet/abgezogen wird. In jedem Fall müsste ja für den betreffenden Monat ein Änderungsbescheid kommen.

Da dir die neuen Bescheide zugegangen sind, müssen sie den Rest zwangsläufig auch erhalten haben. Ich würde da ebenfalls erstmal abwarten.

SantanaAbraxas

Zitat von: Gast51264 am 10. Dezember 2021, 14:26:10Anfang Oktober kam Anhörung , die ich ausfüllte
Zitat von: JensM1 am 10. Dezember 2021, 18:54:01Ende September waren die Leistungen für 10/21 schon raus, also keine Verrechnung mehr möglich.
Eine spätere Verrechnung des Guthabens wäre rechtswidrig. Das JC hat 1 Jahr ab Kenntnis aller relevanten Nachweise Zeit, die Überzahlung zurück zu fordern.

Zitat von: jens123 am 12. Dezember 2021, 18:52:32In jedem Fall müsste ja für den betreffenden Monat ein Änderungsbescheid kommen.

Nein. Es müsste ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid folgen, mit dem die zu viel gezahlten Leistungen zurück gefordert werden.

Zitat von: Frogger am 12. Dezember 2021, 18:18:52
So etwas ergibt sich aus dem § 22 Abs. 3 SGB II nicht. ...
Die 10%-Regelung greift hier nicht.

Siehe § 43 SGB II Aufrechnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html

Heinz-Otto

Ein Aufhebungsbescheid wäre unüblich und ist auch nicht nötig, da BK-Erstattungen direkt vom KDU Anspruch (normalerweise im Folgemonat) abgezogen werden.

Bei KDU gelten andere Regeln als beim Einkommen.

Zitat(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;

SantanaAbraxas

Zitat von: Heinz-Otto am 15. Dezember 2021, 09:10:15Ein Aufhebungsbescheid wäre unüblich und ist auch nicht nötig, da BK-Erstattungen direkt vom KDU Anspruch (normalerweise im Folgemonat) abgezogen werden.

Bei KDU gelten andere Regeln als beim Einkommen.

Aber nicht, wenn die Leistungen für den betreffenden Folgemonat bereits ausgezahlt wurden. Deshalb auch die Anhörung zur Überzahlung.