Vereinfachter Zugang- Anforderungen Unterlagen zur entgültigen Festsetzung

Begonnen von Lennart1234, 13. Dezember 2021, 18:48:39

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Lennart1234

Hallo zusammen,

ich bin selbstständig und habe aufgrund von Corona keine Aufträge mehr als Veranstaltungsplaner. Im April 2020 habe ich erstmalig Grundsicherung beantragt und es läuft auch mindestens noch bis März 2022.
Nun habe ich einen Brief bekommen, dass ich Nachweise erbringen muss zur endgültigen Festsetzung meines Leistungsanspruchs von den letzten 6 Monaten .

Ich hatte Anfangs beim EKS immer alles auf 0 gesetzt und habe auch keine Einnahmen gehabt. Ausgaben ja, aber bringt ja nichts, da ich sowieso den Höchstsatz bekomme.

Muss ich das nun wirklich abgeben? Ich musste bis jetzt nie Kontoauszüge etc nachweisen, da ich ja den VEREINFACHTEN Zugang hatte. Komm ich da nicht drum herum? Es geht mir nur um die ganze Arbeit, die da nun damit anfällt.

Vielen Dank für Eure Auskunft,

Lennart

Heinz-Otto

Wahrscheinlich hast du nur einen vorläufigen Bescheid (Entscheidung) bekommen.

Die prüfen jetzt, ob du doch Einkommen hattest, welches dann angerechnet wird.
Du musst die Nachweise also bringen. Wenn du keine Einkünfte hattest, bleibt der bewiligte Betrag.

Hier mal der Gesetzestext. Und die Weisungen.
https://www.buzer.de/s1.htm?a=41a&g=&kurz=SGB+II&ag=2602
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-41a_ba012896.pdf

blaumeise

Zitat von: Lennart1234 am 13. Dezember 2021, 18:48:39Nun habe ich einen Brief bekommen, dass ich Nachweise erbringen muss zur endgültigen Festsetzung meines Leistungsanspruchs von den letzten 6 Monaten .
Worüber denn Nachweise konkret?

Lennart1234

Hallo, danke für die Antwort.
Nachweise über Einnahmen / Ausgaben, Kontoauszüge etc.

Sheherazade

Zitat von: Lennart1234 am 13. Dezember 2021, 18:48:39
Muss ich das nun wirklich abgeben?

Ja. Sollte schnell erledigt sein, wenn du keine Einnahmen und nur ein paar Ausgaben hattest.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Yavanna

Du musst nichts einreichen,  da vorläufig bewilligte BWZ, die bis März 2021 begonnen haben,nur auf Antrag endgültig entschieden werden.
Das ist ein Rechenexempel. Du musst selber abschätzen,  ob du dich aktuell besser stehst oder mit Neuberechnung.

Flip

Und woher weißt du, dass es um einen Bewilligungsabschnitt geht, der vor März begann? Immerhin haben wir Dezember. Da kann es auch um Mai bis November gehen. Oder April bis Oktober.

Frogger

@Lennart
Für welchen Zeitraum soll denn der Nachweis erbracht werden?
Wie viel Zeit wurde dir für die abschließenden Angaben gegeben?
Hast du ein Geschäftskonto?

Heinz-Otto

Ist es nicht so, dass man beim Vereinfachten Antrag (VA) meistens vorl. Bescheide für 6 Monate bekommt?
Ist es nicht so, dass auch bei einem VA trotzdem eine Einkommensprüfung stattfinden kann und lediglich die Vermögensprüfung entfällt?
Ist es nicht so, dass im Falle des 41a sogar die Einkommenprüfung erfolgen muss?

ZitatDie leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. 3Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. 4Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

SantanaAbraxas

Zitat von: Heinz-Otto am 15. Dezember 2021, 08:45:02Ist es nicht so, dass man beim Vereinfachten Antrag (VA) meistens vorl. Bescheide für 6 Monate bekommt?

Nein. Allerdings erfolgt die Bewilligung bei einer selbständigen Tätigkeit immer vorläufig für sechs Monate.

Heinz-Otto

@SantanaAbraxas
Ich denke dass die Mehrzahl der JC "meistens" für 6 Monate und vorläufig bewilligen, da das den JC die Rückforderungen erleichtert. Aber darüber müssen wir nicht streiten. Wissen tut das keiner von uns.

ZitatIm April 2020 habe ich erstmalig Grundsicherung beantragt und es läuft auch mindestens noch bis März 2022.
BWZ ist dann bei dir jeweils 04-09. Wurde der WBA ab 04/21 erlassen, fällst du nach meinem Verständnis in die Regelung, dass die abschl. Entscheidung von Amtswegen erfolgt und musst die Unterlagen vorlegen. (ab 04/2021)

So oder so, würde ich mich da nicht rumstreiten und die Unterlagen vorlegen. Erst recht, wenn du kein Einkommen hattest.
Das spart Nerven und Zeit.

Die Sache ist komplex. Vor allem, was das Thema "Abschließende Entscheidung nur auf Antrag betrifft.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-zu--67-sgb-ii_ba146402.pdf
ZitatVorläufige Entscheidung (§ 67 Absatz 4 SGB II)
(1) Die Regelung gilt für alle Fälle einer vorläufigen Entscheidung. Abweichend geregelt werden
die Dauer des Bewilligungszeitraums und das Erfordernis einer abschließenden Entscheidung
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.

(3) Um den Betroffenen möglichst einfach und verlässlich zu helfen und zugleich die gE von 
erheblichem Prüfungsaufwand zu entlasten, sind für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März
2020 bis 31. Dezember 2021 beginnen (§ 67 Absatz 1 SGB II), befristet zwei Abweichungen zu
beachten:
• der Bewilligungszeitraum beträgt immer sechs Monate (ohne Abweichungsmöglichkeit),
für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben:
• eine abschließende Entscheidung erfolgt nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person.

1.3.4 Abschließende Entscheidung
(1) Die abschließende Entscheidung erfolgt nach § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II für Bewilli-
gungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, nur auf Antrag. Dies gilt auch,
wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben sollten
. Ziel
der Regelung ist, den betroffenen Leistungsberechtigten für sechs Monate sowohl Rechtssi-
cherheit als auch eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Auch bei den Wei-
terbewilligungsentscheidungen, die vor dem 31. März 2021 vorläufig ergangen sind, findet eine
abschließende Entscheidung nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person statt.

(2) Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. April 2021 beginnen, erfolgt eine abschließende
Entscheidung gem. § 67 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 41a Absatz 4 SGB II nach Ablauf des Bewil-
ligungsabschnittes von Amts wegen.
Das gilt sowohl für Neuanträge ab 1. April 2021 als auch
für Weiterbewilligungsanträge mit Beginn ab 1. April 2021.
Selbständige haben sich in den vergangenen Monaten auf die Herausforderungen der Pande-
mie-Situation und den Umgang damit eingestellt. Es ist ihnen auch wieder besser möglich, die
Entwicklung ihrer Einkünfte zu prognostizieren. Es ist deshalb nicht mehr erforderlich, auf die
abschließende Feststellung des Einkommens und damit auf die tatsächlich erforderliche Unter-
stützung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu verzichten

Ganz doof wird es, weil mal vom Beginn des BWZ gesprochen wird und dann aber davon, wann der Bescheid ergangen ist.

Lennart1234

Hallo zusammen, danke für eure Antworten.
Es ist für den Zeitraum 04/21-09/21. davor musste ich's nicht machen, weil es wegen Corona vereinfachter Zugang war,. man hat mir freiwillig die Entscheidung gelassen, ob ich eine abschließende EKS abgeben will.
Habe nochmal angerufen, die Mitarbeiterin war sehr nett und hat mir erklärt, dass ich da jetzt nicht drum rumkomme.

Nee ein Geschäftskonto habe ich nicht. Das ist leider das selbe wie mein privates Konto. Bin nur Kleinunternehmer. Hatte mich leider genau vor Corona selbstständig gemacht, so dass ich gar nicht Über den Betrag vom Kleinunternehmer gekommen bin.

Danke und Gruß

Frogger

Wenn die Zahlen stimmen, übernehme die Daten aus der vorläufigen EKS und reiche die ein. Als Nachweis müssten die Kontoauszüge des privaten Kontos herhalten.

Du kannst es auch mit einer Erklärung versuchen, dass keine Einnahmen vorhanden waren.

Ich will keine Werbung machen, aber schau dir für die Selbständigkeit Mal das kostenlose Geschäftskonto von Finom an. Hast du ein Geschäftskonto musst du nur die Kontoauszüge vorlegen.

Lennart1234

Danke. Auch für den Tipp mit dem kostenlosen Geschäftskonto.