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"Mietkürzung" durch Jobcenter

Begonnen von Filip2610, 16. Dezember 2021, 09:38:57

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Heinz-Otto

Deinen Argumenten kann ich durchaus folgen.
Die einzelnen Bescheide müssen bei einem Ü-Antrag genannt werden. Das ist korrekt. Sie können ja ergänzend zum Muster aufgezählt werden.
Und auch muss angegeben werden, was überprüft werden soll. Das ist im Musterschreiben ja mit drin.

ZitatEin Überprüfungsantrag kann sich nicht auf Zeiträume beziehen. Er muss sich auf einen konkreten Verwaltungsakt beziehen. Das Stellen einen pauschalen Überprüfungsantrag rückwirkend bis 01/20 ist nicht zielführend.
Ok, habe ich nicht explizit erwähnt, dass die Bescheide einzeln aufgeführt werden müssen. Es war auch allgemein auf den Zeitraum für den der Ü-Antrag möglich ist, gemeint.

Dieser Satz ist mir z. B. neu und scheint absichern zu wollen, wenn die Aufzählung der Bescheide unvollständig ist. Ob das so funktioniert weiß ich nicht und würde mich nicht blind darauf verlassen, sondern die Bescheide nennen.
ZitatSollten dahingehend genaue Bescheiddaten erforderlich sein, bitte ich diese mit Verweis auf § 16 Abs. 3 SGB I iVm § 14 Abs. 2 S. 2 SGB II zu ergänzen.

Tacheles hat sich sicher etwas dabei gedacht. Das Schreiben ist auch entsprechend abgefasst und begründet.
ZitatIm Rahmen des Sozialschutz-Paket ,,Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie" wird in § 67 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II unabhängig von ihrer Höhe gesetzlich bestimmt als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist und war, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).

Auf eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage kommt es dabei nicht an. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten, dessen Bewilligungsabschnitte in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER, L 6 AS 356/20 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER).   

Trifft das nicht zu wegen Abs. 3 Satz 3 des §67, muss sich das JC darauf berufen.
Was hat der TE zu verlieren, wenn abgelehnt wird? Die Begründung weiß er dann ja und kann sie prüfen.

Ich denke beide Vorgehensweisen haben ihre Berechtigung. Deine ist professioneller. Du prüfst erst den Anspruch und  passt deinen Antrag entsprechend an. Das können nur wenige, weil sie die Gesetze nicht gänzlich verstehen und die Rechtsprechung nicht kennen. Muss man auch nicht.

Meine Methode zielt darauf ab dem JC den Ball zu zu spielen und mir die Gründe zu liefern, warum ein Anspruch nicht besteht.
Damit spare ich mir die intensive rechtliche Recherche. Denn das ist nicht mein Job, ich muss mich im SGB nicht auskennen.
Sehr interessant und mein Lieblingsurteil. Es ging um Baratungshilfe, ist m. E. aber egal.
Rz 31 32
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/05/rk20090511_1bvr151708.html
ZitatDer Gesetzgeber hat längst die Prozesskostenhilfe für die unteren Instanzen eingeführt und ist dabei davon ausgegangen (vgl. BTDrucks 8/3068, S. 22 f.), dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet.
Eine entsprechende Wertung ergibt sich auch aus § 43c Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), wonach zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Sozialrecht der Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich ist. Diese müssen über das Maß hinausgehen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf auf einem Gebiet vermittelt wird.

Auch so https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/09/rk20100906_1bvr044010.html


Frogger

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 12:04:22Ich denke beide Vorgehensweisen haben ihre Berechtigung. Deine ist professioneller. Du prüfst erst den Anspruch und  passt deinen Antrag entsprechend an. Das können nur wenige, weil sie die Gesetze nicht gänzlich verstehen und die Rechtsprechung nicht kennen. Muss man auch nicht.
Dafür gibt es zur Not Anwälte. Ich habe mir jetzt 12 intensivere Threads zu den Kosten der Unterkunft, Kostensenkungsaufforderung etc. hier durchgelesen. Hier gibt es einige, die in der Thematik bewandert sind. Die können aber auch nur helfen, wenn die nötigen Informationen vorhanden sind. Mit einer Verlängerung der Zeit und Beischaffung der Informationen spielt man genau denen den Ball zu.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 12:04:22Was hat der TE zu verlieren, wenn abgelehnt wird? Die Begründung weiß er dann ja und kann sie prüfen.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 12:04:22Meine Methode zielt darauf ab dem JC den Ball zu zu spielen und mir die Gründe zu liefern, warum ein Anspruch nicht besteht. Damit spare ich mir die intensive rechtliche Recherche. Denn das ist nicht mein Job, ich muss mich im SGB nicht auskennen.
Den "Ball zuspielen" kann man bei einem Widerspruch machen. Nicht bei einem Überprüfungsantrag. Wie ich bereits erklärte, muss das Jobcenter bei einem Überprüfungsantrag keine allumfassende Sachaufklärung betreiben. Begründe ich falsch, verschieße ich mein Pulver. Da kann ich dann auch nichts mehr großartig prüfen.