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Heikostenübernahme

Begonnen von goingtolegend, 19. Dezember 2021, 13:07:36

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goingtolegend

Ich wohne mit meiner Mutter im Haus getrennt 2 Wohnungen.
Das Haus wird mit Kohle Briketts geheizt. Einmal im Jahr kaufen wir für 1000 Euro also Kohle Briketts und die Hälfte reiche ich dann ein. Das wurde auch jedes Jahr bisher bezahlt.

Diesesmal hat meine Mutter das eingereicht und ich weiß auch nicht, was sie da reingeschrieben hat.
Seit September 2020 meinte Sie.
Bis heute ist keine Übernahme oder Überweisung gekommen.
Dazu habe ich jetzt eine neue SB bekommen, die Schweigepflichtsentbindungen von mir sehen will. Ich werde ihr die modifizierte dann beim termin mitte januar abgeben. 
Das mit den Heizkosten dauert mir viel zulange, um bis auf Mitte Januar zu warten,  und ich habe keine Ahnung über den Bearbeitungsstand oder was da überhaupt los ist.

Kann mir jemand helfen, wie ich ein Schreiben verfasse, das ich endlich eine Antwort erhalte, was mit den Heizkosten ist? Bisher wurden alle schreiben ignoriert.
Bisher haben sie nie auf meine Fragen geantwortet und ich will, das jetzt nochmal sachlich direkt schreiben.


Flip

Wenn deine Mutter keine Vollmacht von dir hat, kann sie keine Anträge für dich stellen. Das musst du schon selbst machen. Dementsprechend gibt es wohl bisher gar keinen Antrag für die Kohlen.

goingtolegend

Das könnte natürlich sein, außer sie hat esin meinen namen gemacht.
Welches schreiben könnte ich denn zum abtesten da hinterlegen.

Zum Sachbearbeitungsstand der Heizkosten Übernahme
was wären da die paragraphen?

Heinz-Otto

Am tt.mm.jj habe ich die Rechnung für Heizmaterial eingereicht und die Erstattung beantragt.

Ich bitte hiermit letztmals um umgehende Bearbeitung bis spätestens 23.12.2021 und sofortige Anweisung des ausstehenden Betrages. Nach Ablauf dieser Frist sehe ich mich leider gezwungen Untätigkeitsklage zu erheben und ein sozialgerichtliches Eilverfahren einzuleiten.

goingtolegend

Haben die keine 6 Monate Bearbeitungszeit?

Flip

Zitat von: goingtolegend am 19. Dezember 2021, 13:52:24Das könnte natürlich sein, außer sie hat esin meinen namen gemacht.

Und deine Unterschrift gefälscht? Schlimm genug, dass du noch nichtmal weißt, was sie dem Amt überhaupt geschrieben hat. Warum regelst du deine Angelegenheiten nicht selbst?

Stell doch einfach einen neuen Antrag. Oder schick die Vollmacht hinterher mit der Bitte, den Antrag vom xxxx schnellstmöglich zu bearbeiten.

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 14:07:15Nach Ablauf dieser Frist sehe ich mich leider gezwungen Untätigkeitsklage zu erheben und ein sozialgerichtliches Eilverfahren einzuleiten.

Witzige Drohung. Du weißt noch nicht mal, ob es diesen Antrag, den er nicht kennt und nicht selbst gestellt hat, überhaupt gibt. Wenn die Mutter die Unterschrift gefälscht hat, ist es Urkundenfälschung. Und damit ein Offizialdelikt. Wenn man der Mutter Ärger bereiten will, kann man natürlich solche Geschütze auffahren. Dann darf man sich jedoch nicht wundern, wenn das Jobcenter zurück schießt.

Kopfbahnhof

Zitat von: goingtolegend am 19. Dezember 2021, 13:07:36Kann mir jemand helfen, wie ich ein Schreiben verfasse
Das ist doch ganz einfach, da du deine eigene BG bist musst du den Antrag auch selbst stellen.
Deine Mutter hat damit doch gar nichts zu tun.

Besser ist wohl auch, du kaufst zukünftig Kohle nur für dich, nicht zusammen mit der Mutter.
Lieferung kann ja am selben Tag sein, nur eben auf 2 Rechnungen.

Heinz-Otto

Zitat von: Flip am 19. Dezember 2021, 14:46:24
Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 14:07:15Nach Ablauf dieser Frist sehe ich mich leider gezwungen Untätigkeitsklage zu erheben und ein sozialgerichtliches Eilverfahren einzuleiten.

Witzige Drohung. Du weißt noch nicht mal, ob es diesen Antrag, den er nicht kennt und nicht selbst gestellt hat, überhaupt gibt.

Ok, offenbar habe ich den SV nicht absolut korrekt erfasst.

Ich habe das hier zu Grunde gelegt.
ZitatEinmal im Jahr kaufen wir für 1000 Euro also Kohle Briketts und die Hälfte reiche ich dann ein. Das wurde auch jedes Jahr bisher bezahlt.

Das hier
ZitatDiesesmal hat meine Mutter das eingereicht und ich weiß auch nicht, was sie da reingeschrieben hat.
Verstand ich so, dass die Mutter ihre Hälfte selbst eingereicht hat, ohne die Hilfe der Tochter und deren Antrag noch nicht entschieden wurde.
Dass eine für die andere beantragt ging daraus nicht hervor. Zudem hat es ja bisher gekklappt, der gemeinsame Antrag, obwohl anscheinend keine BG vorliegt.

Trotzdem gilt
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
Zitat(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.    jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

Da es im SGB II um existenzsichernde Leistungen geht, muss auch zeitnah entschieden werden.
Aber du hast natürlich recht, dass eine Untätigkeitsklage nicht greift.
Da habe ich über's Ziel hinaus geschossen und mich geirrt.
Danke für die Korrektur.
Eilantrag ist aber möglich und auch angeraten, wenn die Kohle(Briketts) knapp werden.

Ich frag mich eh, wie, oder warum die in Vorleistung gehen. Ich würde erst beantragen und dann kaufen.


Kopfbahnhof

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 15:33:36Eilantrag ist aber möglich und auch angeraten
Dazu musst du aber erst mal einen Antrag stellen.
Beim JC ist der Fehler jetzt evtl. erst jetzt Aufgefallen.

Flip

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 15:33:36Eilantrag ist aber möglich und auch angeraten, wenn die Kohle(Briketts) knapp werden.

Auch hier liegst du falsch.

Zum einen, weil es eventuell an der Hauptsache (Antrag) ermangelt.

Zum anderen, weil, so verstehe ich den TE, die Rechnung beim Jobcenter eingereicht worden sein soll, das heißt, die Kohlen wurden schon beschafft, es gibt überhaupt keine Notlage und damit keinen Anordnungsgrund. Schulden (so überhaupt welche bestehen und Mutti die Rechnung noch nicht voll bezahlt hat) sind kein Anordnungsgrund.

Sollten die Kohlen noch nicht gekauft worden sein, besteht weder Anordnungsanspruch noch - grund, da es noch gar keine zu berücksichtigenden Kosten gibt. Denn Kosten der Unterkunft sind dann zu berücksichtigen, wenn sie fällig sind. Ohne Rechnung keine Fälligkeit. Und für eine Zusicherung (die Kohlen für xxx Euro beschaffen zu dürfen) gibt es keinen Rechtsanspruch:

ZitatEs besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben.

https://lexetius.com/2007,1542

Yavanna

Ist es eine Optionskommune oder gE? Bei einer gE kannst du das Servicecenter anrufen und ein Ticket erstellen lassen, dass dein SB dich zurück ruft und du zumindest den Stand der Dinge erfährst. Solltest du nach 48 Stunden keinen Anruf erhalten, nochmal,  gibt ein Folgeticket, usw. Geht dann auch zur Teamleitung und irgendwann Bereichsleitung.
Zusätzlich natürlich schriftlich, da nur Geschriebenes Wert hat.

Heinz-Otto

Zitat von: Flip am 19. Dezember 2021, 18:17:53
Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 15:33:36Eilantrag ist aber möglich und auch angeraten, wenn die Kohle(Briketts) knapp werden.

Auch hier liegst du falsch.

Zum einen, weil es eventuell an der Hauptsache (Antrag) ermangelt.

Wenn du selbst sagst eventuell - es also selbst nicht weißt - wieso liege ich dann falsch?

ZitatZum anderen, weil, so verstehe ich den TE, die Rechnung beim Jobcenter eingereicht worden sein soll, das heißt, die Kohlen wurden schon beschafft, es gibt überhaupt keine Notlage und damit keinen Anordnungsgrund.

Das ist in der Tat richtig! Bezalt werden muss es dennoch und auch zügig bewilligt werden. § 17 SGB I.

ZitatSollten die Kohlen noch nicht gekauft worden sein, besteht weder Anordnungsanspruch noch - grund, da es noch gar keine zu berücksichtigenden Kosten gibt.
Es besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben.
Das wiederum sehe ich anders, da ein Bedarf an Kohlen bestehen würde und auch das Amt in Vorleistung gehen muss, wenn es nicht von den eLb bezahlt werden könnte.

Zitat aus dem Urteil
ZitatUnter § 22 Abs 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial. Bei der Beschaffung von Heizmaterial (zB Heizöl oder Holz) handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der "Bedarf" besteht gerade darin, dass die Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können

ZitatDenn Kosten der Unterkunft sind dann zu berücksichtigen, wenn sie fällig sind. Ohne Rechnung keine Fälligkeit. Und für eine Zusicherung (die Kohlen für xxx Euro beschaffen zu dürfen) gibt es keinen Rechtsanspruch:

Deiner Logik folgend könnte ein ELb der keine finanzielle Reserven hat und die Lieferung nicht auf Rechnung, sondern nur Vorauskasse bekommt, niemals Heizmaterial bestellen.
Es besteht Anspruch auf Heizkosten und wenn keine Kohlen mehr da sind besteht aktueller Bedarf der zu decken ist.
ZitatEs besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung bzw eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig.

Flip

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 19:57:42Wenn du selbst sagst eventuell - es also selbst nicht weißt - wieso liege ich dann falsch?

Weil niemand weiß, ob dieser von der Mama gestellte Antrag überhaupt angekommen ist. Und ja: Deine Antwort bleibt dadurch weiterhin falsch.

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 19:57:42Das ist in der Tat richtig! Bezalt werden muss es dennoch und auch zügig bewilligt werden. § 17 SGB I.

Nicht ohne Antrag, ist das so schwer zu verstehen?

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 19:57:42Das wiederum sehe ich anders, da ein Bedarf an Kohlen bestehen würde und auch das Amt in Vorleistung gehen muss, wenn es nicht von den eLb bezahlt werden könnte.

Ich glaube nicht, dass deine Meinung mehr wiegt als die des Bundessozialgerichtes.

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 19:57:42Deiner Logik folgend könnte ein ELb der keine finanzielle Reserven hat und die Lieferung nicht auf Rechnung, sondern nur Vorauskasse bekommt, niemals Heizmaterial bestellen.

Korrekt. Es gibt keinen Anspruch auf "Vorauskasse". Dass viele Jobcenter trotzdem Kostenübernahmeerklärungen abgeben etc. ändert nichts an der Rechtslage. Der Normalfall ist die Erstattung auf Rechnung entweder direkt an den LE oder die Lieferfirma.