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Nebenkosten bei Hartz 4

Begonnen von mtk, 21. Dezember 2021, 13:44:22

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mtk

Hallo, ich war bis Juni '21 Hartz 4 Empfänger, jetzt Rentner.
Jetzt kam eine geänderte/korrigierte Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung für 2020.
2020 war ich Hartz 4 Empfänger und die damalige Nebenkostenabrechnung wurde vom Amt bezahlt.
Das Amt hat die Übernahme der Kosten (270€) abgelehnt, da ich ja jetzt nicht mehr bedürftig bin.
In 2020 war ich bedürftig und da sind die Kosten angefallen, kann mir da jemand Tipps geben?

Vielen Dank

Fakt für das JC ist, was Stand heute der Fall ist.
Heute bist du nicht hilfebedürftig, somit entfällt eine Übernahme der Forderung aus der NK-Abrechnung.
Hätte die Abrechnung mit einem Guthaben für dich geendet, hättest du diese auch trotz Leistungsbezug in 2020 behalten dürfen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

mtk


MarcAnton

Zitat von: Nö am 21. Dezember 2021, 14:01:56
Fakt für das JC ist, was Stand heute der Fall ist.
Heute bist du nicht hilfebedürftig, somit entfällt eine Übernahme der Forderung aus der NK-Abrechnung.

Absoluter Quatsch. Wegen der gleichen Geschichte habe ich bereits vor dem SG geklagt und recht bekommen. Der Richter war so sauer, dass er keine Lust hatte ein Urteil zu schreiben, sondern beließ es bei "vollumfanglich entsprochen" und die Sache war in 5min bei der Güterverhandlung abgeschlossen....

P.S. Und ich quäl' mich im anderen Thema mit dem gleichen Halbwissen... :sad:


Zitat von: mtk am 21. Dezember 2021, 13:44:22
In 2020 war ich bedürftig und da sind die Kosten angefallen, kann mir da jemand Tipps geben?

Vielen Dank

Hallo mtk,

lass dich durch Halbwissen nicht entmutigen. Dein Zauberwort heißt "die tatsächlich enstandenen Kosten sind durch das JC zu übernehmen". Punkt! Es ist unerheblich ob du JETZT Rentner bist oder nicht, die Nachforderung stammt aus einer Zeit wo die "tatsächlichen Kosten" zu übernehmen waren. Punkt!

Schreib ein Widerspruch mit den "tatsächlich zu übernehmenden Kosten", warte nochmal ab und dann ab zum Gericht. Für solche Späßchen haben die dort überhaupt keine Lust und die Sache wird gleich vor Ort in der mündlichen Verhandlung entschieden.  :sehrgut:

P.S. Bei mir war es damals so, dass die BK-Abrechnung vom letzten Jahr (im Hartz 4 Bezug) im nächsten Jahr kam und zwar 2 Tage nachdem ich eine Stelle angetreten hatte und weg vom JC war.  :zwinker:

crazy

Blödsinn! Zuflussprinzip!
Wenn die Rente nur knapp über Grundsicherung liegt, wäre man jedoch wegen der Nachzahlung ggf. Bedürftig.
Der TE weiß was er hat an monatlicher Rente

Flip

Als Rentner ist das Jobcenter gar nicht mehr zuständig. Kein Richter wird es also zur Übernahme verpflichten. Wenn durch die Nebenkostennachzahlung Bedürftigkeit im Monat der Fälligkeit entstünde, wäre das Sozialamt zuständig


Zitat von: MarcAnton am 21. Dezember 2021, 17:50:03P.S. Und ich quäl' mich im anderen Thema mit dem gleichen Halbwissen...

Glashaus - Steine. Viel Meinung, wenig Ahnung.

Zitat von: MarcAnton am 21. Dezember 2021, 17:50:03Schreib ein Widerspruch mit den "tatsächlich zu übernehmenden Kosten", warte nochmal ab und dann ab zum Gericht. Für solche Späßchen haben die dort überhaupt keine Lust und die Sache wird gleich vor Ort in der mündlichen Verhandlung entschieden. 

Ja gleich eine Minute nach Klageerhebung... Was sonst.

Vielleicht hattest du Glück und warst im Monat der Arbeitsaufnahme noch bedürftig. Vielleicht war auch der Vertreter des Jobcenters blöd und hat sich vom Richter ins Bockshorn jagen lassen. Stülpe deine "Erfahrungen", von denen du rechtlich wohl nichts verstanden hast, nicht einfach auf andere Problematiken über. Hier ist schonmal der Rentenbezug ein riesiger Unterschied.

MarcAnton

Zitat von: crazy am 21. Dezember 2021, 17:58:33
Blödsinn! Zuflussprinzip!
Zitat von: Flip am 21. Dezember 2021, 18:08:37
Als Rentner ist das Jobcenter gar nicht mehr zuständig.

Jetzt ist aber Ruhe im Karton!  :sad:


Gericht: Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen: S 101 AS 4461/06
Datum der Entscheidung: 23.10.06
Paragraph: §§ 7 Abs. 5, 22 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart: Urteil

Instanz 1: Sozialgericht Berlin - S 101 AS 4461/06
Instanz 2:
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: Urteil

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2006 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Betriebskostennachzahlung des Klägers zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung durch den Beklagten.

Der Kläger bezog vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Beklagten. Während dieses Zeitraums betrug die Warmmiete für seine 1-Zimmer-Wohnung 293,06 EUR (Kaltmiete 189,18 EUR, Vorauszahlung für die ,,kalten Betriebskosten" 70,88 EUR, Heizkosten- und Warmwasservorauszahlung 33,- EUR).

Zuletzt waren ihm durch Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 654, 62 EUR bewilligt worden. Darin enthalten waren 284,06 EUR Kosten der Unterkunft.

Seit dem 1. Januar 2006 besucht der Kläger am Charlotte-Wolff-Kolleg an der Volkshochschule City West einen Kurs um das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg zu erlangen. Aus diesem Grunde wurde ihm vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin – Amt für Ausbildungsförderung – durch Bescheid vom 20. Februar 2006 Bundesausbildungsförderung in Höhe von 481,- EUR monatlich für den Zeitraum von Januar bis Juli 2006 bewilligt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 forderte die Vermieterin des Klägers eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 824,06 EUR für den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 2005, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 46 – 48 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Diese reichte der Kläger beim Beklagten ein. Durch Bescheid vom 12. April 2006 lehnte der Beklagte die Erstattung ab, da der Kläger aufgrund § 7 Abs. 5 und 6 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe.

Den von der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, Frau Rechtsanwältin Flecks, erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 zurück. § 22 Abs. 1 SGB II spreche von den ,,tatsächlichen Kosten", diese seien ausschließlich auf den Zeitraum der Fälligkeit der Forderung zu begrenzen. Die Betriebskostenabrechnung sei jedoch erst am 6. Februar 2006 – und damit außerhalb des Zeitraums des Leistungsbezugs – fällig geworden.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit dem Abstellen auf den Fälligkeitszeitpunkt der Nebenkostenabrechnung sei der Hilfebedürftige Zufälligkeiten ausgeliefert, da er keinen Einfluss auf die Erstellung der Abrechnung habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an ihn die Betriebskostennachzahlung zu zahlen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2006 mitgeteilt, dass der Kläger derzeit noch einen Rechtsstreit mit seiner Vermieterin beim Amtsgericht Charlottenburg über die Höhe der Betriebskostennachzahlung führe.

Der Verwaltungsvorgang (1 Band) des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Auf diesen sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schreiben wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und hat in der Sache Erfolg. Der Kläger ist durch den versagenden Bescheid in seinen Rechten verletzt, da er einen Anspruch auf die Erstattung der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 hat.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Erstattung der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005. Er bezog während des gesamten Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Kosten der Unterkunft) vom Beklagten. Zweifelhaft erscheint, was mit den ,,tatsächlichen Aufwendungen" gemeint ist. Es spricht überwiegendes dafür, diesen Begriff dahingehend auszulegen, dass die Kosten der Unterkunft in voller Höhe ersetzt werden sollen, unabhängig davon, wann sie fällig geworden sind. Denn anderenfalls wäre der Hilfebedürftige in der Tat Zufälligkeiten ausgesetzt, da er den Zeitpunkt der Abrechnung regelmäßig nicht beeinflussen kann. Hierauf hat auch die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hingewiesen. Da der Kläger im vorliegenden Fall während des gesamten Abrechnungszeitraums leistungsberechtigt nach dem SGB II gewesen war, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Dem steht nicht § 7 Abs. 5 SGB II entgegen. Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BaföG förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Denn die genannte Forderung ist während des Jahres 2005 entstanden und stellt so den damaligen Bedarf dar. Während des Jahres 2005 bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Kläger nach wie vor unzweifelhaft hilfebedürftig ist und derzeit lediglich BaföG in weitestgehend pauschalierter Höhe erhält. Eine Erstattung der Heizkostennachzahlung im Rahmen der Bundesausbildungsförderung ist ausgeschlossen. Ob und inwieweit er einen Anspruch auf Erstattung der Nebenkostenabrechnung hätte, wenn seine Bedürftigkeit etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen wäre, kann dahinstehen.

Da die Höhe der Betriebskostenabrechnung noch nicht feststeht, war der Beklagte dem Grunde nach zur Übernahme der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


crazy

Genau, ganz großer Unzerschied!
Wenn man Gehalt,Lohn oder Rente bezieht ist es vorbei! Es sei denn man wird durch die Nachzahlung Hilfebedürftig. Und das weiß nur der TE...

Frogger

Zitat von: mtk am 21. Dezember 2021, 13:44:22Jetzt kam eine geänderte/korrigierte Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung für 2020.
Was wurde denn korrigiert? Handelte es sich um eine Korrektur der Abrechnung von 2020 für den Zeitraum 2019 oder gab es in dem Jahr schon eine Abrechnung für 2020?

MarcAnton

Zitat von: crazy am 21. Dezember 2021, 18:34:25
Wenn man Gehalt,Lohn oder Rente bezieht ist es vorbei! Es sei denn man wird durch die Nachzahlung Hilfebedürftig. Und das weiß nur der TE...

Das ist eben euer Denkfehler, zitat:


"Es spricht überwiegendes dafür, diesen Begriff dahingehend auszulegen, dass die Kosten der Unterkunft in voller Höhe ersetzt werden sollen, unabhängig davon, wann sie fällig geworden sind. "


Und genau das ist der Knackpunkt (hat auch bei mir funktioniert) -es ist unerheblich was der Ex-Hartz4-Empfänger jetzt macht, ob er Arbeit hat oder Rentner ist. Sein Anspruch auf Übernahme der BK bleibt, da er weder die Zustellung der Betriebskostenabrechnung beeinflussen kann, noch was er im nächsten Jahr machen wird. Es sind TATSÄCHLICH entstanden Kosten und diese sind zu übernehmen. Punkt.

crazy


Yavanna

Dann geh in Widerspruch und warte ab. Seit 2006 gab es bestimmt schon mehr Urteile zu dem Thema, mag nicht suchen. Außerdem wurde das SGB II seitdem mehrfach aktualisiert und ein SG Urteil ist nicht bindend für die JC, sondern eine Einzelfall Entscheidung

Frogger

Zitat von: MarcAnton am 21. Dezember 2021, 18:42:54Sein Anspruch auf Übernahme der BK bleibt, da er weder die Zustellung der Betriebskostenabrechnung beeinflussen kann, noch was er im nächsten Jahr machen wird. Es sind TATSÄCHLICH entstanden Kosten und diese sind zu übernehmen. Punkt.
Schau dir doch mal bitte an wie alt die Entscheidung ist. Auch ist "nur" eine Entscheidung von einem Sozialgericht.
Es kommt wirklich auf die Entstehung der Hilfebedürftigkeit durch die Abrechnung an. Dann muss auch noch die Zuständigkeit geprüft werden. SGB XII oder SGB II.
Was auch der Grund ist, warum man bei niedrigen Nebenkosten darauf hinwirken muss, dass der Vermieter die Abschläge anpasst oder man selbst höhere Abschläge beim JC durchsetzen muss.

MarcAnton

Zitat von: Yavanna am 21. Dezember 2021, 18:46:23
Dann geh in Widerspruch und warte ab.


Das rate ich dem TE auch. Nicht gleich aufgeben, weil ein anonymer User in einem Forum gesagt habe -das geht nicht!

Zitat von: Yavanna am 21. Dezember 2021, 18:46:23
Seit 2006 gab es bestimmt schon mehr Urteile zu dem Thema, mag nicht suchen.


Es mag sich einiges geändert haben, aber in dieser Hinsicht ganz bestimmt nicht. Man beachte: Das Urteil stammt aus der Zeit nach 1. Jahr Hartz4 Reformen. D.h. bis dahin mag es Neuland gewesen sein, aber nach fast 15 Jahren sind sicherlich etliche geplagte dazu gekommen -ob neue Arbeit, neue BG, Rentner, Lotto-Gewinner oder was auch immer. Dieses Geld steht einem zu, da der Vermieter auch genau so jährlich und pünktlich zum 31.12. die jeweilige BK-Abrechnung losschicken könnte...

Zitat von: Yavanna am 21. Dezember 2021, 18:46:23
Außerdem wurde das SGB II seitdem mehrfach aktualisiert und ein SG Urteil ist nicht bindend für die JC, sondern eine Einzelfall Entscheidung

Das mag nicht bindend für JC sein, aber sehr wohl richtungsweisend sowohl für Gerichte als auch für JC.

Frogger

ZitatLeitsatz (amtlich)
Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB 2-Leistungsbezug stand und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.
BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R

ZitatLeitsatz:
Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung (Abgrenzung von BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 50).
BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R
Du lagst also ganz offensichtlich falsch. Deine vorgelegte Entscheidung ist damit weder richtungsweisend noch in anderer Form berücksichtigenswert.