Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Nebenkosten bei Hartz 4

Begonnen von mtk, 21. Dezember 2021, 13:44:22

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Flip

Zitat von: MarcAnton am 21. Dezember 2021, 18:31:46Jetzt ist aber Ruhe im Karton! 


Gericht: Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen: S 101 AS 4461/06
Datum der Entscheidung: 23.10.06


Wir haben 2021. Die Entscheidung eines niederen Gerichtes der 1. Instanz aus 2006 ist ja nun wirklich nicht mehr aktuell. Siehe Beitrag von Frogger. Da hilft dir auch kein Karton.

Aber da du so gern erstinstanzliche Urteile hast, hier gern mal zum Nachdenken:

https://sgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/pressemeldung-32012-sozialgericht-mainz/

ZitatWeil es sich um eine Nachforderung für das Jahr 2010 handelte, versuchte die Frau den Betrag vom Jobcenter zu erhalten. Gleichzeitig wandte sie sich an das Sozialgericht Mainz und begehrte Eilrechtsschutz (Az.: S 10 AS 200/12 ER). Sie sah sich im Recht, da sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung habe. Denn wäre die Abrechnung noch 2010 erfolgt, hätte das Jobcenter die Kosten übernehmen müssen. Ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren könne sie aus finanziellen Gründen nicht abwarten. Das Gericht wies die Rechtssuchende aber darauf hin, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nur dann bewilligt werden können, wenn aktuell Hilfebedürftigkeit besteht. Dies sei bei der Frau aber offenbar nicht mehr der Fall, da sie mittlerweile nicht auf Leistungen des Jobcenters angewiesen ist. In diesem Fall muss ein ehemaliger Leistungsempfänger eine nachträglich geltend gemachte Forderung selbst begleichen, auch wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des Leistungsbezugs bezieht.




Heinz-Otto

Im Gegenzug könnte man nämlich auch ein Guthaben aus Zeiten des Leistungsbezuges behalten, wenn man zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens nicht mehr im Leistungsbezug ist.

mtk

Oha, mit so vielen Beiträgen hab ich nicht gerechnet.
Vielen Dank
bin allerdings nicht viel schlauer als vorher..........
Übrigens, meine Rente liegt knapp über der Bedürftigkeit, durch höhere Krankenkasse und überall Zuzahlungen (Zahnarzt etc) bin ich deutlich schlechter dran.
wenn ich widerspreche muss ich auch klagen, riesenaufwand und ungewiss.
Bin immer noch ratlos.

Gruß+Danke

justine1992

Zitat von: mtk am 22. Dezember 2021, 14:15:09bin allerdings nicht viel schlauer als vorher..........
Die allererste Antwort sagt alles. Die weiteren sind Feinheiten, die Dich (evtl.) gar nicht betreffen.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Heinz-Otto

Es könnte ein einmaliger Anspruch über SGB XII geprüft werden, da zum Zeitpunkt der (Nach)Forderung aus BK der aktuelle Bedarf nicht gedeckt ist.

Ich denke dabei z. B. an
Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Zitat§ 67 Leistungsberechtigte

1Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

iVm mit

Zitat§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen

1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden

MarcAnton

Zitat von: Flip am 21. Dezember 2021, 20:39:07
Die Entscheidung eines niederen Gerichtes der 1. Instanz

Das was du hier "niederen Gerichtes" nennst ist das größte SG in Deutschland, weißt du, Ja?

Dass es wie bei jeder Geschichte auch anderslautende Urteile geben wird -reißt mich jetzt nicht vom Hocker. Der Punkt ist nur -ist das Glas nun halb voll oder halb leer? Die Community ist auch nicht mehr das was sie mal war -anstatt im Sinne des TE Urteile zu suchen und ihn noch zu ermutigen, nimmst du dir extra die Zeit um nach genau gegenteiligen Urteilen zu suchen. Und? Fühlst du dich jetzt besser, ist dem TE damit geholfen oder galt das nur mir, weil ich den TE mit einem Urteil ermutigen wollte sein Begehren möglichst durchzusetzen?

P.S. Nichtsdestotrotz habe ich wegen einer vergleichbaren Geschichte geklagt und recht bekommen.


Zitat von: Heinz-Otto am 22. Dezember 2021, 09:16:00
Im Gegenzug könnte man nämlich auch ein Guthaben aus Zeiten des Leistungsbezuges behalten, wenn man zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens nicht mehr im Leistungsbezug ist.

Wir sind offenbar auf der gleichen Wellenlänge (auch im anderen Thema), denn genau an das habe bei den o.g. Urteilen auch gedacht. Denn sie stellen somit die ganze KdU auf den Kopf, denn wenn man Nachzahlungen selbst begleichen soll -auf welcher Rechtsgrundlage müßte man dann Guthaben hergeben?

Es heißt doch immer: Guthaben als auch Nachzahlungen (sofern angemessen) gehören immer dem JC, weil das JC lediglich in eine Art Vorleistung geht und erst mit der Betriebkostenabrechnung der Saldo gemacht wird.

Die Urteile sind aber auch sonst nicht stimmig, denn so wie die Anwältin aus meinem Urteil argumentiert hat wonach das Fälligkeitsdatum einer Betriebkostenabrechnung pures Lotto wäre und jeder ehemalige Hartz4-Empfänger an das Zufallsprinzip hinge -ob seine Kosten übernommen werden oder nicht. Das ist nicht nur eine Ungleichbehandlung dererer, die einfach "Glück" hatten die Betriebkostenabrechnung vor Jobantritt zu bekommen, sondern hier wird Tür und Tor für Betrug eröffnet, da kleinere Vermieter sicherlich mit sich reden lassen würden (ala jetzt gleich alles vom JC auf den Tisch oder vortragen dass man ohnehin ein P-Konto habe und nicht soviel im neuen Job verdienen würde...) und somit Nachzahlungen manipulierbar sind. Von den Fällen, wo die Hartz4 Bezieher bei ihren Eltern zur Miete wohnen -möchte ich erst gar nicht reden....

Zitat von: mtk am 22. Dezember 2021, 14:15:09
bin allerdings nicht viel schlauer als vorher..........
....
wenn ich widerspreche muss ich auch klagen, riesenaufwand und ungewiss.

Lass dich nicht verunsichern -die Sozialgerichte sind das beste an unserem "Rechtsstaat". Denn hier kann jeder Betroffene kostenlos (!) klagen und sehen wie das Gericht entscheidet. Diese "Freiheit" hast du im Zivilrecht nicht -im Zweifel trägst du alle Gerichskosten und musst sogar die Gegenseite bezahlen.

Und das ist kein Riesenaufwand. Nimm doch einfach den Text aus meinem Urteil und ersetze die relevanten Sachen mit deinen Daten und mach ein "Widerspruch" daraus. Das JC wird wahrscheinlich wieder auf ihre Position pochen -aber jetzt gehst du mit dem Bescheid nun zum Gericht. Dort hilft dir der Rechtspfleger -und das wars. Ab dann liegt alles in den Händen des Richters -und beste dabei ist: Dir entsteht kein Schaden, du kannst also nur gewinnen!  :zwinker:


Quinky

MTK,

Antrag an das Sozialamt wegen Übernahme der Nachzahlung von € .......
WENN durch die Nachzahlung einmalig für einen Monat Bedürftigkeit entsteht, sind die Kosten vom Sozialamt zu übernehmen. Allerdings nur in der Höhe, wie Du bedürftig würdest.
Beispiel:
Die Nachzahlung beträgt ja 270€
Regelsatz und Mietkosten betragen beispielsweise 900€
Deine Rente beträgt jedoch beispielsweise 950€ netto
somit sind 50€ von Dir zu übernehmen, die restlichen 220€ müßte das Sozialamt übernehmen
Anmerkung:
Bei der Ermittlung des anrechenbares Einkommens sind im SGB XII allerdings keine Versicherungspauschale zu berücksichtigen, sondern die echten Kosten einer bestehnden Hausrat- bzw. Haftpflicht Versicherung. Sollte ein KFZ vorhanden sein, sind ebenfalls die KFZ-Haftpflicht zu berücksichtigen
Beispiel:
Hausrat 5€/Monat vorhanden, Haftpflicht 10€/Monat vorhanden, Kfz-Haftpflicht keine
Berechnung:
950€ Rente netto, minus 15€ vorhandene Versicherungen = 935 anrechenbares Einkommen.
Von den 270€ müssen indem Falle nur 35€ selbst bezahlt werden, der Rest vom Sozialamt.
Du musst natürlich Deine echten Zahlen bei der Rechnung einsetzen.

Gruß
Ernie

Flip

Zitat von: MarcAnton am 23. Dezember 2021, 14:58:11Das was du hier "niederen Gerichtes" nennst ist das größte SG in Deutschland, weißt du, Ja?

Es ist eine Kammer eines erstinstanzlichen Gerichtes. Kein LSG, kein BSG. Also "niederes" Gericht. Ob nun groß oder klein.

Zitat von: MarcAnton am 23. Dezember 2021, 14:58:11Dass es wie bei jeder Geschichte auch anderslautende Urteile geben wird -reißt mich jetzt nicht vom Hocker.

Muss es auch nicht. Ändert nichts daran, dass zur Einführung des SGB II im Jahr 2005 viele Gerichte recht komische Urteile von sich gegeben haben, die zwischenzeitlich schon längst nicht mehr aktuell sind. Insoweit reißt mich dein Urteil von 2006!!!! nicht vom Hocker.

Zitat von: MarcAnton am 23. Dezember 2021, 14:58:11Fühlst du dich jetzt besser, ist dem TE damit geholfen oder galt das nur mir, weil ich den TE mit einem Urteil ermutigen wollte sein Begehren möglichst durchzusetzen?

Es ist keine Hilfe, jemanden auf Grundlage eines längst überholten Urteils in einen langwierigen und aussichtslosen Rechtsstreit zu führen. Dein "kostenlos" kann im Übrigen bei der eindeutigen Rechtslage ganz schnell zu "teuer" werden. Es gibt nämlich Gerichte, die Mutwillenskosten verhängen.

Der Antrag beim Sozialamt ist der einzig richtige Ratschlag.



MarcAnton

Zitat von: Flip am 23. Dezember 2021, 15:57:50
Der Antrag beim Sozialamt ist der einzig richtige Ratschlag.

Das ist in der Tat der elegantere Weg das Problem zu lösen. Nichtsdestotrotz würde ich aber trotzdem zweigleisig fahren und parallel einen Widerspruch dem JC schreiben. Da solche Anträge i.d.R. 3-4 Wochen bearbeitet werden -hätte man nach ca. 4 Wochen beide Bescheide (JC und Sozialamt) und man könnte sogar gegen beide (einzeln) klagen und sehen was dabei raus kommt.


P.S. Aber der Ratschlag von @Quinky ist genau das, was ich mit der Community gemeint habe: Während du akribisch nach gegenteiligen Urteilen gesucht hast, hat sich ein anderer User im Sinne des TE bemüht und gute Lösungsmöglichkeiten gefunden... :zwinker:

Heinz-Otto

Zitat von: MarcAnton am 24. Dezember 2021, 10:55:00
P.S. Aber der Ratschlag von @Quinky ist genau das, was ich mit der Community gemeint habe: Während du akribisch nach gegenteiligen Urteilen gesucht hast, hat sich ein anderer User im Sinne des TE bemüht und gute Lösungsmöglichkeiten gefunden... :zwinker:

Jetzt bin ich aber beleidigt ;) Nee, Scherz
Der Vorschlag das über SGB XII zu machen kam schon am 22. von mir, nebst Nennung der Rechtsgrundlage.

MarcAnton

Zitat von: Heinz-Otto am 24. Dezember 2021, 12:48:35


Der Vorschlag das über SGB XII zu machen kam schon am 22. von mir, nebst Nennung der Rechtsgrundlage.

Uiii. Das ist mir echt entgangen -wahrscheinlich weil nur auf den §§ hingewiesen hast. Und da weiß man nicht genau was dahinter steckt. Bei @Quicky war es leichter nachzuvollziehen was er meint und sofort verständlich und plausibel. Nichtsdestotrotz warst du ja indirekt angesprochen, da du als erster diesen Weg aufgezeigt hast und im Sinne des TE (mit)gedacht hast. Das war auch mein Ansatz bei "community" -umso mehr solche User wie dich und Quiky, umso besser... :zwinker:

P.S. Das ist ja vergleichbar mit dem GEZ_Beitrag: Niemand darf wegen dieser Höhe unter dem Existenzminimum rutschen und von daher wird er auch bei Geringverdienern übernommen. Bei den Betriebskosten genau so: Der TE rutscht wegen der Nachzahlung unter dem Existenzminimum und es wäre ja kein Existenzminimum wenn jeder nach Belieben drunter rutschen könne...

Flip

Zitat von: MarcAnton am 24. Dezember 2021, 10:55:00Während du akribisch nach gegenteiligen Urteilen gesucht hast, hat sich ein anderer User im Sinne des TE bemüht und gute Lösungsmöglichkeiten gefunden...


Das ist schon echt frech langsam. Vielleicht liest du mal meine Beiträge richtig. Dass das Sozialamt zuständig ist, habe ich bereits in meinem allerersten Beitrag am 21.12. in diesem Thema geschrieben. Lange vor Quinky:


Zitat von: Flip am 21. Dezember 2021, 18:08:37
Als Rentner ist das Jobcenter gar nicht mehr zuständig. Kein Richter wird es also zur Übernahme verpflichten. Wenn durch die Nebenkostennachzahlung Bedürftigkeit im Monat der Fälligkeit entstünde, wäre das Sozialamt zuständig






Heinz-Otto

Stimmt! Haben dummerweise einige nicht wahrgenommen.
Das ist auch der Unterschied zum damaligen gewonnenen SG-Urteil.
Für Auzubis sind die JC zuständig, für Rentner das Sozialamt.
Voraussetzung ist auch immer, dass eine Bedarfsunterdeckung besteht.