Gutachten beim ÄD erstellt - welchen Teil davon kann ich für mich anfordern?

Begonnen von Schneeglöckchen, 25. Dezember 2021, 23:27:50

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Schneeglöckchen

Guten Abend Zusammen,

Ich habe eine Frage bezüglich eines Gutachtens.

Das Jobcenter hatte mich dazu aufgefordert zum Ärztlichen Dienst zu gehen und dort ein Gutachten erstellen zu lassen. Dieser Aufforderung kam ich entsprechend nach.
Allerdings hat mir der Arzt beim ÄD nichts weiter gesagt, nur das ich abwarten solle und das JC sich bei mir melden würde.
Nun erhielt ich eine Einladung der SB, wo sie das mittlerweile vorliegende Gutachten mit mir besprechen möchte.

Ich habe mal gelesen, dass das Gutachten aus einem Teil A und B bestehen würde. Ist das korrekt? Und wenn ja, kann mir jemand sagen was in diesen Teilen jeweils drin steht?

Und welchen Teil kann/darf ich für mich selbst anfordern zwecks Einsicht?
Ich vermute mal das ich den ÄD kontaktieren muss um diesen Teil zu erhalten, oder? Und wenn ja, verschicken die sowas auch per Mail?
Aufgrund der Feiertage ist die Zeit sehr knapp und mir bleibt nur der Montag zum Anfordern und Erhalten. 🤔

Und kann mir jemand sagen, ob die SB jetzt volle Einsicht darauf hat (auf alle meine gesundheitlichen Probleme) oder erhält sie lediglich die Einschätzung meiner möglichen Erwerbsfähigkeit?

Dankeschön.

Gast32644

Nabend,

also das siehst du richtig, dass das Gutachten aus Teil A+B besteht.

Teil B bekommt deine SB vom Jobcenter, die gibt dir im Normalfall einen Ausdruck automatisch. Wenn nicht, frag danach. Im Teil B stehen deine Einschränkungen, wie viel Stunden du arbeiten kannst und was beachtet werden muss. Es stehen dort aber keine genauen medizinische Diagnosen, die findest du nur in Teil A.

Teil A bekommst du nur auf Aufforderung, z.B. wenn du die E-Mail vom ÄD hast, dann schreib denen oder ruf an, wenn die Möglichkeit besteht. Kannst auch deiner SB sagen, dass die das an den ÄD weiterleiten soll, dass du den Teil A zugeschickt haben möchtest. Hier findest du dann das ganze detailliert.

Weil die Ärzte im Teil B nicht über Diagnosen reden dürfen, ist der Teil B manchmal schwierig zu verstehen. Hat man dann den Teil A zusätzlich, ergibt manches mehr Sinn.

Ich würde an deiner Stelle beide Teile haben wollen.


blaumeise

Zitat von: Schneeglöckchen am 25. Dezember 2021, 23:27:50Und kann mir jemand sagen, ob die SB jetzt volle Einsicht darauf hat (auf alle meine gesundheitlichen Probleme) oder erhält sie lediglich die Einschätzung meiner möglichen Erwerbsfähigkeit?
Die SB erhält nur Teil B, wo keine Diagnosen und sonstige Einzelheiten zu deinen Krankheiten stehen. Da stehen nur allgmeine Dinge zu deiner Leistungsfähigkeit und wie du einsetzbar bist, drin: sitzend soundsoviele Stunden, stehend soundsoviele Stunden, keine Nachtschichten oder Ähnliches. Oder wenn der SB auf sonstige Beeinträchtigungen Rücksicht nehmen muss bei der Vermittlung.

Diesen Teil B bekommst du erst, nachdem du ihn mit der SB besprochen hast. So ist es allgemein üblich und ich habe noch nie gehört oder gelesen, dass ein SB Teil B herausgerückt hat, bevor er ihn mit dem Leistungsbezieher besprochen hat.

Teil A bekommst du direkt beim med. Dienst. Dabei kannst du dich auf § 25 SGB X berufen und dir eine Kopie des Gutachtens zuschicken lassen. Alternativ kannst du anbieten, dort vor Ort eine Kopie selbst zu machen. Teil A mit den med. Einzelheiten bekommt die SB nicht zu sehen, dieser Teil ist nur für den med. Dienst und für dich, sofern du ihn anforderst.

Zitat von: Schneeglöckchen am 25. Dezember 2021, 23:27:50Ich vermute mal das ich den ÄD kontaktieren muss um diesen Teil zu erhalten, oder? Und wenn ja, verschicken die sowas auch per Mail?
Per Mail wird gar nichts verschickt, das geht nur per Post oder durch persönliche Abholung. Aber auch hier vermute ich, dass die sich Zeit lassen, bis du Teil B mit der SB besprochen hast. Du bekommst normalerweise keine Möglichkeit, dich auf das Gespräch vorzubereiten, indem du das Gutachten schon vorher zu lesen bekommst.

Gast32644

@blaumeise

Ich weis nicht, ob das JC das anders handhabt, aber mein letztes sozialmedizinisches Gutachten (Mai 2021) wurde von der Arbeitsagentur beauftragt. Da wurde nix vorher besprochen, mir wurde einfach das Gutachten per Post zugeschickt.

Frogger

Teil A ist eine sozialmedizinische Stellungnahme über deine Leistungs-/Erwerbsfähigkeit. Es enthält keine Diagnose oder Begründungen, wie es zur Einschätzung der Ärzte kommt. Die Stellungnahme selbst enthält nur ein Ergebnis über die Einschränkungen.

Teil B enthält die medizinische Begründung, wie es zu dem Ergebnis gekommen ist.

Teil A erhältst du über die SB. Manchmal sträuben sich die SB ein wenig. Legt sie dir einen Ausdruck vor die Nase, kurz darüber gucken und dann direkt einstecken. Zeigt man dir nur den Bildschirm würde ich aufgrund der Abstandsregelung um einen Ausdruck bitten, außerdem kannst du auf dem Bildschirm alles so schlecht erkennen. Dann verschwindet der Ausdruck wieder in der Jacke.

Teil B gestaltet sich öfter etwas schwieriger. Hier würde ich meinen Arzt bitten das Gutachten beim ÄD anzufordern.

Während des Gesprächs mit der SB lass dich auf keine Diskussion ein. Mit der Mitteilung vom Ergebnis kann es bereits zu einem Gespräch über das weitere Vorgehen kommen. Höre dir das an, schreibe die Informationen bestenfalls mit. Unterschreibe vor Ort keine neue Eingliederungsvereinbarung. Bestenfalls beende das Gespräch nach den Informationen und bitte um Bedenkzeit bzw. Rücksprachmöglichkeit mit deinen Ärzten.

jeschik

Zitat von: Frogger am 25. Dezember 2021, 23:53:55Teil A ist eine sozialmedizinische Stellungnahme über deine Leistungs-/Erwerbsfähigkeit. Es enthält keine Diagnose oder Begründungen, wie es zur Einschätzung der Ärzte kommt. Die Stellungnahme selbst enthält nur ein Ergebnis über die Einschränkungen.

Teil B enthält die medizinische Begründung, wie es zu dem Ergebnis gekommen ist.
Also bei mir steht bei Teil B sozialmed.Stellungnahme.

Frogger

Mein Fehler Teil A Begründung und Teil B die sozialmedizinische Stellungnahme.

jens123

"Teil B" kannst du ganz normal im Zuge eines Antrages auf Akteneinsicht beim Ärztlichen Dienst beantragen. Diese ist zu gewähren. Der hier wiederholt gelesene Hinweis, das müsse ein Arzt "beantragen" ist Phantasie und falsch.

Wenn ich du wäre, würde ich den Antrag nicht auf die Begutachtung beschränken, sondern allgemein eine Akteneinsicht bei der Stelle machen. Dann siehst du gleich, was noch so im Hintergrund läuft. Eine Akteneinsicht ist IMMER interessant, eigene Erfahrung!

Frogger

Wie ich bereits schrieb, habe ich Teil A und B verwechselt.

Zitat(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
§ 25 Absatz 1 Satz 1 SGB X
Die Sozialmedizinische Stellungnahme kann man über die Akteneinsicht einsehen. Dies aber auch nur, wenn man Akteneinsicht im Rahmen einem konkreten Verwaltungsverfahren begehrt. Die Akteneinsicht ist auch nur auf dieses Verfahren beschränkt.

Zitat von: jens123 am 26. Dezember 2021, 19:02:15sondern allgemein eine Akteneinsicht bei der Stelle machen.
Dieser Forderung fehlt es also an der Rechtsgrundlage.

Zitat von: jens123 am 26. Dezember 2021, 19:02:15Der hier wiederholt gelesene Hinweis, das müsse ein Arzt "beantragen" ist Phantasie und falsch.
Niemand hat behauptet, dass die Einsicht des Gutachtens durch einen Arzt beantragt werden muss. Der eigene Arzt hat kein Antragsrecht.

In den Teil A erhält der Antragssteller selbst über den § 25 SGB X nicht immer Einsicht. Außerdem muss die Einsicht getrennt beim ÄD erfolgen. Über den § 25 Absatz 2 SGB X ist die Einsicht in ärztliche Unterlagen eingeschränkt. In der Regel wird der Anforderung über den eigenen Arzt entsprochen.

kämpfer

Teil A und Teil B kann man auf Antrag erhalten (§ 25 SGB X ), Teil B vom SB und Teil A (med.Dokumentation) vom ÄD!

In Thüringen kann man sich auch auf das Thüringer Transparentgesetz berufen.

Frogger

Zitat von: kämpfer am 27. Dezember 2021, 17:13:04In Thüringen kann man sich auch auf das Thüringer Transparentgesetz berufen.
Man kann sich weder auf solche Landesgesetze noch auf das IFG oder die DSGVO berufen.

Heinz-Otto

Ich habe auch schon 2 Mal versucht an Teil B ran zu kommen, bevor es der Vermittler bekommt.
Alle Register gezogen, Akteneinsicht etc., bis hin zu Praxisanleitung ÄD (wo glaube ich drin stand, dass man dem Kunden Teil B auch aushändigen kann) und dem BGB.
Da stellen die auf stur. Es ist nicht gewollt, dass man sich auf das Gespräch vorbereitet.

Argument war immer, Befund darf nur an Auftraggeber = JC heraus gegeben werden.
Einzige Möglichkeit, Termin hinauszögern, bis man Teil A gesehen hat, dann weiß man ja auch einigermaßen bescheid.

kämpfer

Zitat von: Frogger am 27. Dezember 2021, 18:52:18
Zitat von: kämpfer am 27. Dezember 2021, 17:13:04In Thüringen kann man sich auch auf das Thüringer Transparentgesetz berufen.
Man kann sich weder auf solche Landesgesetze noch auf das IFG oder die DSGVO berufen.

Ich habe alle meine Auskünfte auf dieser rechtlichen Grundlage bekommen.

Karl Otto
Teil B bekommt man wenn der SB es dir mitteilt, normalerweise im zum Gesprächstermin.
Teil A holt man sich direkt beim ÄD mit Personalausweis und formlosen Antrag.

Heinz-Otto

Zitat von: kämpfer am 27. Dezember 2021, 20:40:41
Karl Otto
Teil B bekommt man wenn der SB es dir mitteilt, normalerweise im zum Gesprächstermin.
Teil A holt man sich direkt beim ÄD mit Personalausweis und formlosen Antrag.

Richtig. Viele würden aber gerne Teil B sehen, bevor sie den Termin beim AV haben.
Generell hat man Einsichtsrecht in diese "Medizin. Gutachten", nur geht das das JC und der Äd mal wieder eigenen Wege und ohne Klage geht da gar nichts.

Bei der DRV (Rehabericht) gab es keine Probleme.

Grundsätzlich besteht nach § 810 BGB ein Einsichtsrecht in Krankenunterlagen und medizinischen Gutachten. Daneben zum § 810 BGB ein Einsichtsrecht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs.1 , Art 2 Abs. 1 GG .
Es sind ja Daten über mich, dann habe ich auch Anspruch auf Auskunft.
Auch wenn die Erstellung einer Leistungsbeurteilung kein Behandlungsvertrag iS v. § 630a ff BGB ist.
Es ist eine Patientenakte die der ÄD anlegt und es liegen dort auch bisherige Diagnosen etc.
Dann spielt § 630g "Einsichtnahme in die Patientenakte" eine Rolle. Im Zweifel gegen Kostenersatz.
Nur wenn eine Gefährdung des Patienten zu befürchten sind, also erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen, kann eine Aushändigung verweigert werden. Das ist meist in der Psychiatrie der Fall.

Erhebliche Rechte des JC, die höher stehen als mein Recht auf Auskunft der über mich gespeicherten Daten und Beurteilung meines Gesundheitszustandes, kann ich nicht erkennen.

Der ÄD hält sich halt an die Vorgaben des JC und ignoriert die Rechte der eLb. Obwohl der ÄD m. W. unabhängig sein sollte und nicht bei der BA angestellt ist und nach der Berufsordnung zu handeln haben.

Komplizierte Sache. Eingeklagt hatte ich es damals nicht. Da war ich zu krank dazu.




Gast32644

Zitat von: Heinz-Otto am 27. Dezember 2021, 21:27:23
Zitat von: kämpfer am 27. Dezember 2021, 20:40:41
Karl Otto
Teil B bekommt man wenn der SB es dir mitteilt, normalerweise im zum Gesprächstermin.
Teil A holt man sich direkt beim ÄD mit Personalausweis und formlosen Antrag.

Richtig. Viele würden aber gerne Teil B sehen, bevor sie den Termin beim AV haben.
Generell hat man Einsichtsrecht in diese "Medizin. Gutachten", nur geht das das JC und der Äd mal wieder eigenen Wege und ohne Klage geht da gar nichts.

Bei der DRV (Rehabericht) gab es keine Probleme.

Grundsätzlich besteht nach § 810 BGB ein Einsichtsrecht in Krankenunterlagen und medizinischen Gutachten. Daneben zum § 810 BGB ein Einsichtsrecht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs.1 , Art 2 Abs. 1 GG .
Es sind ja Daten über mich, dann habe ich auch Anspruch auf Auskunft.
Auch wenn die Erstellung einer Leistungsbeurteilung kein Behandlungsvertrag iS v. § 630a ff BGB ist.
Es ist eine Patientenakte die der ÄD anlegt und es liegen dort auch bisherige Diagnosen etc.
Dann spielt § 630g "Einsichtnahme in die Patientenakte" eine Rolle. Im Zweifel gegen Kostenersatz.
Nur wenn eine Gefährdung des Patienten zu befürchten sind, also erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen, kann eine Aushändigung verweigert werden. Das ist meist in der Psychiatrie der Fall.

Erhebliche Rechte des JC, die höher stehen als mein Recht auf Auskunft der über mich gespeicherten Daten und Beurteilung meines Gesundheitszustandes, kann ich nicht erkennen.

Der ÄD hält sich halt an die Vorgaben des JC und ignoriert die Rechte der eLb. Obwohl der ÄD m. W. unabhängig sein sollte und nicht bei der BA angestellt ist und nach der Berufsordnung zu handeln haben.

Komplizierte Sache. Eingeklagt hatte ich es damals nicht. Da war ich zu krank dazu.

Da muss ich dir ausnahmsweise mal widersprechen und zwar in zwei Punkten:

1) Das hat nichts mit den eigenen Wegen des JC oder der DRV zu tun, das Gutachten bekommt immer zuerst der Auftraggeber, egal bei welche Behörde. Reha-Gutachten sind da eine generelle Ausnahme. Aber hast du auch das Schluss-Gutachten der DRV bekommen? Wahrscheinlich nicht, weil die DRV das überhaupt nicht herausrückt. Mit viel Glück erfährt man vom Rehaberater, dass es fertig ist und mit noch mehr Glück darf man es vor Ort auch lesen, aber das war es dann.

2) Es macht keinen Sinn, das sozialmedizinische Gutachten vor dem SB vom JC zu bekommen, um sich auf das Gespräch vorzubereiten. Das Gutachten ist weder eine Diskussionsgrundlage, noch eine Sache der Auslegung, sondern muss 1:1 umgesetzt werden, zu was willst du dich dann "vorbereiten"?

Ich gelte jetzt beim JC auf Grund des letzten Gutachtens mal wieder als "Nicht vermittelbar". Den einen freut's - mich nicht. Heute war ich bei der Post um den Antrag auf die 2. Teilhabe bei der DRV einzureichen, das hätte ich gerne vermieden, weil es wieder ewig dauert.