Bitte freundlich um Hilfe bei Eingliederungsvereinbarung

Begonnen von so-so, 28. Dezember 2021, 11:48:52

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so-so

Datei war zu groß...hier kommt der Rest  :grins:

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a_good_heart

Zitat von: so-so am 22. Februar 2022, 21:27:32Meint ihr,- ich solle jetzt unterschreiben ?
Irgendwie hat die SB es ja immer noch nicht aktzeptiert, dass ich erst die ärztl. Untersuchung möchte und dann die EinV.

Bloß nicht unterschreiben!!!
Die hohle Nuss hat keinerlei Ahnung von der Rechtslage. Ich würde da erneut - und heftig - dagegen gehen. :zwinker:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Ottokar

Ich würde dem JC wie folgt antworten:

...
die EinV ist rechtswidrig, da lt. Gesetz unzulässig.

§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB II lautet, Zitat:
"Die Agentur für Arbeit soll ... mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ... die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung)."
Damit hat der Gesetzgeber bereits den Abschluss/Erlass einer EinV bei Personen ausgeschlossen, bei denen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen. Diese Zweifel müssen zunächst durch eine gutachterliche Stellungnahme nach § 44a SGB II beseitigt werden.
Ob das JC eine Feststellung nach § 44a SGB II durchführt, unterliegt nicht dem Ermessen des JC, es handelt sich vielmehr um eine Obliegenheitspflicht im Zusammenhang mit der Feststellung des Leistungsanspruches.
Die Selbsteinschätzung des Betroffenen ist dabei, in Ermangelung gesetzlicher Regelungen, rechtlich unrelevant.
Da die Erwerbsfähigkeit als solche bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II Voraussetzung einer EinV ist, kann die Vorfrage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt, von vornherein nicht Gegenstand einer EinV sein (ebenso: Berlit a.a.O., § 15, Rdn. 22; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.07.2007 – Az. L 3 ER 175/07 AS, Rdn. 19 nach Juris; Hessisches LSG, Beschl. v. 17.10.2008 – Az. L 7 AS 251/08 B ER, Rdn. 58 nach Juris).
Sollten Sie vor abschließender Klärung meiner Erwerbsfähigkeit eine EinV als Verwaltungsakt erlassen, werde ich dagegen Klage erheben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kopfbahnhof

Zitat von: Ottokar am 23. Februar 2022, 09:07:19würde dem JC wie folgt antworten:
Ich weiß nicht ob hier so harte Geschütze notwendig sind.

Erst mal sind alle Pflichten aus der ersten EGV vom Tisch, hat das JC wohl selbst Eingesehen.
Wäre ich der TE würde ich nur zurück schreiben, das ich das Angebot mit dem ÄD wahr nehme.
(außer man will es nicht)
Bis zum Ergebnis erst mal Abwarten möchte und so lange, auch keine EGV möglich ist.

Aber man könnte den Wisch eigentlich sogar Unterschreiben, damit hast du schon mal 6 Monate Ruhe.
Es gibt ja keinerlei Pflichten, außer dem was eh schon im Gesetz steht.
Das mit dem Beschriften vom Briefkasten dürfte ja nicht so schwer sein :zwinker:

a_good_heart

Zitat von: vanessa am 23. Februar 2022, 16:20:22Wäre ich der TE würde ich nur zurück schreiben, das ich das Angebot mit dem ÄD wahr nehme.
Bis zum Ergebnis erst mal Abwarten möchte und so lange, auch keine EGV möglich ist.

Das wurde der SB in der 1. Runde bereits mitgeteilt... :scratch:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

so-so

Hallo,

vielen Dank für eure Ansichten in meiner Sache und auch für die schriftliche Empfehlungen.
Ich bin doch immer wieder erstaunt, wie präsent euch auch die vorherigen Entwürfe der EinV sind und ihr, so ganz ohne Erinnerungslücken, am Ball bleibt ... ihr wisst immer ganz genau um was es noch geht  :grins:
Jedenfalls freue ich mich wirklich sehr, dass ihr für mich da seid...vielen, lieben Dank !

Bisher hat es mich - ehrlich gesagt - sehr viel Überwindung gekostet, euer Kontra bzgl. der EinV Entwürfe dieser Sachbearbeiterin, auch genauso umzusetzen...aber, wie ihr seht, habe ich vollstes Vertrauen in euer Wissen und in eure Erfahrungen...Ottokar z.Bsp. schreibt wie ein Anwalt und führt Gesetzestexte mit an, die ich nie verstehen würde.
Auch andere " Urgesteine " von euch, schreiben derart, dass ich nur so staune...
Naja, jedenfalls habe ich bis hier hin alles genau so umgesetzt, wie ihr es mir angeraten habt.
Mit Erfolg...wie man an der Reaktion der SB ja sehen kann...
Ich habe immer noch keinen VA erhalten, - befürchte aber, daß dieser nunmehr kommen wird, wenn ich jetzt nicht diesen neuerlichen Entwurf unterzeichne.
Ich bin hin und hergerissen...und weiß nicht so recht, was ich tun soll ?

Aufgrunddessen möchte ich nochmal ein Update zu meinem Gesundheitszustand geben:

Seit meinem ersten Beitrag hier im Forum, bin ich durchgängig krankgeschrieben...an diesem Zustand wird sich auch - zumindest - in den nächsten 2-3 Monaten nichts ändern.
Frage: Kann die SB mir überhaupt eine EinV zur Unterzeichnung vorlegen, wenn ich krankgeschrieben bin....ich meine,- bin ich da solange nicht raus ?
Abgesehen davon, ob es nun zulässig ist, eine EinV vor der ärztl. Untersuchung überhaupt zu verlangen.
Womit ich - für meine Entscheidungsfindung - auch schon wieder bei meiner eigentlichen Intention bin.

Zur Erinnerung: Ich möchte erst die Vorstellung beim ärztl. Dienst und dann die EinV.

Das hat die SB auch jetzt noch nicht verstanden. Die will es genau umgekehrt :wand:

Angenommen ich unterschreibe jetzt nicht und erhebe im Falle eines VA durch die SB Klage.
Seid ihr euch da sicher, dass das Gericht dann so entscheidet, wie ich es gerne hätte ?
Und was passiert dann mit dem VA ? Die 30 Prozent die sanktioniert wurden...erhalte ich die dann wieder ?
Werden die dann als Einkommen gerechnet ? Ganz abgesehen davon, dass ich gar nicht wüßte, wie ich mit 30 Prozent weniger an Euronen zurechtkommen sollte.

Umgekehrt...ich unterschreibe...dann habe ich mit dem Jobcenter ein Vertrag...bin aber noch nicht durch den ÄD untersucht...muss ich dann trotzdem die 3 Stunden täglich arbeiten gehen ?
Zur Erinnerung: Die SB möchte mich im Altersheim in die Küche stecken, einkaufen für die Senioren ect...das pack ich gesundheitlich gar nicht.

Ich würde mich freuen, wenn ihr dazu noch eure Meinung mitteilen könntet.
Es würde mir leichter fallen zu entscheiden und ich hoffe, ihr versteht mein Zögern...

Im Moment tendiere ich eher dazu, auch diese neuerliche EinV nicht zu unterschreiben und der SB mitzuteilen, dass ich diesen ärztl. Gesundheitsfragebogen ausfülle, die Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichen und die Unterlagen direkt an den ÄD senden werde.
Im Falle eines VA Klage erheben werde, so wie es Ottokar geschrieben hat.

Warum schickt die SB mir eigentlich keinen Termin beim ÄD ?
Könnte alles schon erledigt sein und dann die EinV gemacht werden :weisnich:





a_good_heart

Zitat von: so-so am 24. Februar 2022, 00:43:12Ich habe immer noch keinen VA erhalten, - befürchte aber, daß dieser nunmehr kommen wird, wenn ich jetzt nicht diesen neuerlichen Entwurf unterzeichne.

Und? Ein EinV-VA hat keinerlei Nachteile. Das Gegenteil ist eher der Fall, denn gegen eine EinV die du unterschrieben hast, kannst du faktisch nichts mehr machen. Einen EinV-VA hingegen kann man anfechten.

Bedenke auch: Erhält die rechtswidrig agierende SB, durch das unterzeichnen der EinV, keinen Schuss vor den Bug, wird die immer so weiter machen...
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Fettnäpfchen

so-so

Zitat von: so-so am 24. Februar 2022, 00:43:12Seid ihr euch da sicher, dass das Gericht dann so entscheidet, wie ich es gerne hätte ?
Das kann man nie sein. Hier gilt "vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"

Zitat von: so-so am 24. Februar 2022, 00:43:12wenn ich krankgeschrieben bin....ich meine,- bin ich da solange nicht raus ?
Eine AU hat mit so etwas nichts zu tun

Zitat von: so-so am 24. Februar 2022, 00:43:12Umgekehrt...ich unterschreibe...dann habe ich mit dem Jobcenter ein Vertrag...bin aber noch nicht durch den ÄD untersucht...muss ich dann trotzdem die 3 Stunden täglich arbeiten gehen ?
Der Inhalt einer EinV wird mit deiner Unterschrift bindend wenn es nicht der Gesetzeslage widerspricht.
z.B:
Zitat von: so-so am 24. Februar 2022, 00:43:12Zur Erinnerung: Die SB möchte mich im Altersheim in die Küche stecken, einkaufen für die Senioren ect...das pack ich gesundheitlich gar nicht.
Das dürfte darunter fallen. Eine Küchenkraft ist ein Beruf und (Einkaufen für Senioren so ähnlich damit könnte man sich als Dienstleiter selbstständig machen)hat als Ein Euro Job keine Berechtigung! ALG2-FAQ
Zitat
Woran erkenne ich, ob ein 1 Euro Job zulässig ist?
Eine Zuweisung zu einer AGH ist nur dann hinreichend bestimmt und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Außerdem muss der Betroffene erkennen können, ob diese Tätigkeit "zusätzlich" und damit rechtmäßig ist.
Im Streitfall muss die ARGE zudem den Sinn der Maßnahme nachweisen, also welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird. Ohne Eingliederungskonzept keine AGH.
Soweit die bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu AGHs, welche auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer "Arbeitshilfe AGH" (=> Downloads) als Mindestvoraussetzung vorschreibt.
"zusätzlich" heißt es darf keine Stellen die es auf dem Arbeitsmarkt gibt verdrängen, oder so ähnlich, je nach Formulierung und dann gibt es noch die Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II bei Jobs und Maßnahmen zur Eingliederung
ZitatDie Zumutbarkeit von AGH's (1 Euro Jobs)
AGH's s (weiterlesen...)
das ist ausführlicher als der obere Link.

Zitat von: so-so am 24. Februar 2022, 00:43:12Ich würde mich freuen, wenn ihr dazu noch eure Meinung mitteilen könntet.
Es würde mir leichter fallen zu entscheiden und ich hoffe, ihr versteht mein Zögern...
Ich würde wie von Ottokar geschrieben weiter machen.....

Zitat von: so-so am 24. Februar 2022, 00:43:12wie präsent euch auch die vorherigen Entwürfe der EinV sind und ihr, so ganz ohne Erinnerungslücken, am Ball bleibt ... ihr wisst immer ganz genau um was es noch geht  :grins:
Dass
Zitat von: so-so am 24. Februar 2022, 00:43:12Die 30 Prozent die sanktioniert wurden...erhalte ich die dann wieder ?
habe ich nicht mehr "auf dem Schirm"
aber wenn es zurückerstattet wird/werden sollte ist es sicher kein Einkommen.

MfG FN
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