Übernahme NK-Nachzahlung ?

Begonnen von jeschik, 28. Dezember 2021, 16:26:56

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jeschik

Zitat von: Flip am 28. Dezember 2021, 18:13:45Wo würde beantwortet, zu wann die NK Nachzahlung fällig ist?
Nachzahlung ist mit der Miete Anfang Januar zu zahlen.

Zitat von: Flip am 28. Dezember 2021, 18:13:45Und natürlich ist der Zeitraum des WBA wichtig
volles Jahr 2022, du meinst den Bescheid

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 18:25:35Zitat von: Flip am 28. Dezember 2021, 18:13:45

    ist der Zeitraum des WBA wichtig.

Nicht für die Nachzahlung der NK, das läuft meistens extra.
Da kann ich nur sehr gespannt sein, ob da noch was extra kommen wird. Aber wie schon erwähnt, das da was extra kommt, habe ich selbst nie erlebt.
Und wenn man nichts bekommen sollte, wie sollte man dann in Wiederspruch gehen ?

Kopfbahnhof

Zitat von: jeschik am 28. Dezember 2021, 18:58:00wie sollte man dann in Wiederspruch gehen ?
Gar nicht, weil das nicht geht, wenn du keinen Bescheid dazu hast.

Dann kannst du beim JC nur hartnäckig Nachfragen ob dort was dazu vorliegt.
Wenn nicht nochmal mit Nachweis beim JC Abliefern, wenn doch eben um schnelle Bearbeitung bitten, weil Fälligkeit beim VM schon im Januar 2022.

jeschik

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 19:06:14Gar nicht, weil das nicht geht, wenn du keinen Bescheid dazu hast.
Vielleicht ist das auch deren Plan dahinter, vermute ich ganz stark.
Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 19:06:14Dann kannst du beim JC nur hartnäckig Nachfragen ob dort was dazu vorliegt.
Mal sehen ob und wann sie mir auf meine Erinnerung an die Sache Rückantwort geben werden.

Frogger

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 17:26:22Wenn Ende November beantragt, liegt die Bearbeitung für die NK auch noch im Limit.
Nein, liegt sie nicht. Für die Zahlung der Nebenkosten. Sind keine längeren oder überhaupt irgendwelche Fristen in der Abrechnung geregelt, ist die Nachzahlung immer innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Selbst bei einem Widerspruch muss dennoch gezahlt werden. Die Abrechnungen sind aus diesem Grund unverzüglich zu bearbeiten. Machen die JC aber auch in der Regel so.

jeschik ruf doch mal beim JC an und frag dort nach ob da noch der Antrag in Bearbeitung ist. Bitte um Rücksprache bei der Leistungsabteilung, sollte sich aus Computer nichts ergeben.  Dies könnte die Sache zum einen beschleunigen und zum anderen könnte es dir ein klein wenig Sicherheit verschaffen. So oder so, musst du aber die Fristen für den Widerspruch ins Auge fassen.
Was auch funktionieren könnte, ist bereits einen Widerspruch (Weiterbewilligung) mit der fehlenden Bewilligung der NK zu begründen. Wenn die Widerspruchsbearbeiter die Sache schnell vom Tisch haben können, dann führt dies auch mal schnell intern zu einer schnelleren Bearbeitung.

Kopfbahnhof

#19
Zitat von: Frogger am 28. Dezember 2021, 19:28:02oder überhaupt irgendwelche Fristen
Habe ich auch nicht geschrieben, aber 4 Wochen sind fast überall normal.
Zitat von: Frogger am 28. Dezember 2021, 19:28:02mit der fehlenden Bewilligung der NK zu begründen
WBA und Nachzahlung NK sind 2 verschiedenen Dinge.
Widerspruch ist völliger Quatsch, zumal das JC dann dafür bis zu 3 Monate Zeit hat.
Zumal der eh nur für den WBA selbst möglich wäre.

jeschik

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 19:39:34Widerspruch ist völliger Quatsch, zumal das JC dann dafür bis zu3 Monaten Zeit hat.
Zumal der eh nur für den WBA selbst möglich wäre.
Wenn da keiner drauf reagieren sollte und nichts kommt, kann man dann ja nur von einem geplanten Ablauf sprechen, dann wüssten die auch, das man keinen Wiederspruch einlegen kann, weil die nichts raus geschickt haben.
Aber irgendwie müsste man die in letzter Konsequenz in der Sache ja auch unter druck setzen können.

Kopfbahnhof

Zitat von: jeschik am 28. Dezember 2021, 19:56:34müsste man die in letzter Konsequenz
Kann man doch jederzeit tun.

Noch mal, wann wurde der Antrag von dir abgegeben, Ende November?
Dazu kommt, es war gerade Weihnachten und noch kommt Silvester.
Da arbeiten Firmen und Behörden auch nur eingeschränkt.

jeschik

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 20:03:09Kann man doch jederzeit tun.
ich mein in letzter konsequenz,müsste man noch einen weg vor augen haben, wenn die sich nach der Erinnerung zur bearbeitung der sache, nicht rühren sollten.

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 20:03:09Noch mal, wann wurde der Antrag von dir abgegeben, Ende November?
Ja.

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 20:03:09Dazu kommt, es war gerade Weihnachten und noch kommt Silvester.
Da arbeiten Firmen und Behörden auch nur eingeschränkt.
Das stimmt schon.

Flip

Wenn die Abrechnung von November ist, wäre ein Fälligkeit erst im Januar eigentlich ungewöhnlich. Normal ist sie sofort fällig:

https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/363-betriebskostenabrechnung-nachzahlung-guthaben-faelligkeit.html

Daher nochmal die Frage: Was steht konkret als Zahlungsziel in der Abrechnung?

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 19:39:34WBA und Nachzahlung NK sind 2 verschiedenen Dinge.

Nein. Die Nebenkostennachzahlung sind ganz normale Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und eben bedarfserhöhend im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen. Da bedarf es keines gesonderten Bescheides. Dass die Jobcenter das gern machen, hat damit nichts zu tun.

jeschik

Zitat von: Flip am 28. Dezember 2021, 20:24:33Daher nochmal die Frage: Was steht konkret als Zahlungsziel in der Abrechnung?
sagte doch schon zum Anfang Januar.

Frogger

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 19:39:34Habe ich auch nicht geschrieben, aber 4 Wochen sind fast überall normal.
Darf man auch anders sehen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass dir fast alle Bearbeitungszeiten bekannt sind. Es gibt nun mal Dinge die muss das JC zeitnah oder auch unverzüglich bearbeiten.

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 19:39:34WBA und Nachzahlung NK sind 2 verschiedenen Dinge.
Widerspruch ist völliger Quatsch, zumal das JC dann dafür bis zu 3 Monate Zeit hat. Zumal der eh nur für den WBA selbst möglich wäre.
Natürlich kann die Nachzahlung auch im Rahmen der Weiterbewilligung beschieden werden.

Spätestens mit diesem Hinweis
Zitat von: jeschik am 28. Dezember 2021, 17:21:05Ich habe noch nie ein extra Jc Schreiben bzgl.übernahme NK-Nachzahlung oder der verrechnung NK-Guthaben erhalten. Wenn dann war das im Bescheid des Jc für den entsprechenden Monat enthalten.
sollte doch diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Auch, wenn ich es so nicht kenne. Mir ist aber auch kein Fall bekannt bei dem die Nachzahlung und der WB zeitgleich eingereicht wurde.

Wenn beide Dinge zeitgleich beantragt bzw. eingereicht werden, dann darf man konkludent auch davon ausgehen, dass beides zusammen beschieden wird. Auch wenn die zulässige Bearbeitungszeit für den Widerspruch 3 Monate beträgt, kann (je nach Höhe der Nachzahlung) auch ein Eilverfahren beim Sozialgericht eröffnet werden. 
Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 20:03:09Dazu kommt, es war gerade Weihnachten und noch kommt Silvester.
Da arbeiten Firmen und Behörden auch nur eingeschränkt.
Diese Umstände dürfen nicht zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.




Kopfbahnhof

Zitat von: Flip am 28. Dezember 2021, 20:24:33Normal ist sie sofort fällig:
TE hat die erst Ende November bekommen, also ist der Januar nichts ungewöhnliches für die Zahlungsfrist.
Zitat von: Frogger am 28. Dezember 2021, 20:30:18bei dem die Nachzahlung und der WB zeitgleich eingereicht wurde.
Soll es aber dennoch geben, wenn es zufällig passt.
Dennoch wird das dann eben manchmal, getrennt bearbeitet.

Hier hat das JC den WBA evtl. erst bearbeitet, da wichtiger und den Rest auf später gelegt.

Zitat von: Frogger am 28. Dezember 2021, 20:30:18oder auch unverzüglich bearbeiten.
Tja wenn du meinst, demnach sollen sie im JC gefälligst auch an Feiertagen arbeiten?

jeschik

Zitat von: Frogger am 28. Dezember 2021, 20:30:18
Wenn beide Dinge zeitgleich beantragt bzw. eingereicht werden, dann darf man konkludent auch davon ausgehen, dass beides zusammen beschieden wird.
So sehe ich es auch. Deshalb habe ich auch die befürchtung, das da nichts mehr kommt. Mal schauen ob die auf meine kürzlich erfolgte erinnerung an die bearbeitung der nachzahlung reagieren werden.

Zitat von: Frogger am 28. Dezember 2021, 20:30:18Auch wenn die zulässige Bearbeitungszeit für den Widerspruch 3 Monate beträgt, kann (je nach Höhe der Nachzahlung) auch ein Eilverfahren beim Sozialgericht eröffnet werden. 
Also das heißt, Bearbeitungsfrist der Sache ist 3 Monate ? Und nach ablauf der 3 Monate kann ich auch ohne einen Bescheid oder was schriftliches zur Nachzahlung vorliegen zu haben, Wiederspruch beim Jobcenter einreichen ?

Frogger

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 20:38:54Tja, wenn du meinst, demnach sollen sie im JC gefälligst auch an Feiertagen arbeiten?
Nein, aber nach- oder vorarbeiten. Urlaub, Krankheit oder Feiertage sind kein Grund für eine verzögerte Bearbeitung.

Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 20:38:54Hier hat das JC den WBA evtl. erst bearbeitet, da wichtiger und den Rest auf später gelegt.
oder die Nachzahlung vergessen.

Zitat von: jeschik am 28. Dezember 2021, 20:53:35Also das heißt, Bearbeitungsfrist der Sache ist 3 Monate ? Und nach ablauf der 3 Monate kann ich auch ohne einen Bescheid oder was schriftliches zur Nachzahlung vorliegen zu haben, Wiederspruch beim Jobcenter einreichen ?
Nein, die zulässige Bearbeitungszeit des Widerspruchs beträgt 3 Monate.

Ich gehe von aktueller Widerspruchsmöglichkeit gegen den aktuellen Bewilligungsbescheid aus, weil dort die Nachzahlung nicht berücksichtigt wurde. Genau so würde ich den Widerspruch auch begründen.

Hiermit lege ich gegen den Bewilligungsbescheid vom xx.xx.2021, zugegangen am xx.xx.2021 Widerpruch ein.

Begründung: Aus der Nebenkostenabrechnung vom xx.xx.21 (am xx.xx.2021 zusammen mit dem Antrag auf Weiterbewilligung eingereicht), geht eine Nachzahlung hervor. Die Nachzahlung wurde im Bewilligungsbescheid aber nicht berücksichtigt. Da die Nachzahlung bis zum xx.xx.2022 geleistet werden muss, bitte ich um zeitnahe Änderung des Bewilligungsbescheides und Auszahlung der Leistungen.


Die Frist für den Widerspruch beträgt 1 Monat nach Zustellung.

jeschik

Zitat von: Frogger am 28. Dezember 2021, 21:05:14Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 20:38:54

    Hier hat das JC den WBA evtl. erst bearbeitet, da wichtiger und den Rest auf später gelegt.

oder die Nachzahlung vergessen.
wahrscheinlich!

Danke Dir Frogger, sollte ich Anfang nächstes Jahr immer noch keine reaktion auf meine erinnerung der bearbeitung haben, werd ich einen wiederspruch im hinterkopf behalten.
Ich verstehe nur nicht das vanessa dann einen wiederspruch für völligen quatsch hält.
Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 19:39:34Widerspruch ist völliger Quatsch, zumal das JC dann dafür bis zu 3 Monate Zeit hat.
Zumal der eh nur für den WBA selbst möglich wäre.
Zitat von: vanessa am 28. Dezember 2021, 19:06:14Zitat von: jeschik am 28. Dezember 2021, 18:58:00

    wie sollte man dann in Wiederspruch gehen ?

Gar nicht, weil das nicht geht, wenn du keinen Bescheid dazu hast.