Keine Leistung für Jan22 erhalten, kein Aufhebungsbescheid, niemand erreichbar

Begonnen von Phoenixe2, 31. Dezember 2021, 11:58:42

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Phoenixe2

Zitat von: Sheherazade am 03. Januar 2022, 13:25:26
Dann hättest du für dein Kind Kinderwohngeld beantragen sollen, darüber hätte es auch Leistungen (auf Antrag) über das BuT erhalten.

Hätte Hätte..hinterher immer schlauer.geht das überhaupt in ner BG ?


Phoenixe2

Zitat von: Flip am 03. Januar 2022, 13:46:18
Ja, natürlich geht das.

Ok.auch jetzt noch mit WBA? Ich bin komplett unbeleckt was ich wann wo stellen kann (merkt man kaum..ne?) Und nachdem jobcenter schon die tatsächlichen Kosten d Unterkunft abgelehnt hat zu übernehmen  ("klag doch!")...danke!

Flip

Es geht um Kinderwohngeld. Das hat nichts mit deinem WBA zu tun. Dein Kind ist ja anscheinend nicht bedürftig.

Zitat von: Phoenixe2 am 03. Januar 2022, 14:41:44Und nachdem jobcenter schon die tatsächlichen Kosten d Unterkunft abgelehnt hat

Irgendwie machst du ständig neue Baustellen auf, ohne mal Hintergründe und Fakten zu nennen. Erst ging es um dich und das ALG2 für Januar. 2 Seiten, ehe endlich kam, dass nur bis Dezember bewilligt war und du den WBA versemmelt hast. Dann tauchte plötzlich ein Kind auf und BuT Leistungen wurden von jetzt auf gleich zum Problem. Und nun sind es die Kosten der Unterkunft. Mal eben völlig ohne Zusammenhang.

Phoenixe2

Ja,es sind offensichtlich mehrere Baustellen, auf die ich so nach und nach komme,eben weil ich wohl bisher recht naiv dran ging.

Merk ich durchs Lesen im forum und durch eure nicht immer konstruktiven Kommentare.
Wäre nett,wenn Hilfe gäbe statt "hättest mal.." -ich wusste es schlichtweg nicht!

Nächste Frage,
In einem anderen thread hier wurde auf die Sonderregelung vereinfachte Antrag hingewiesen. Daraus
"Anträge
Anträge, dazu gehören sowohl Erstanträge als auch Anträge auf Weiterbewilligung, werden zunächst ohne Vermögensprüfung und Prüfung der Angemessenheit der KdUH bewilligt (§ 67 Abs. 2 und 3 SGB II)"
Als ich im Juli 2021 den Antrag auf alg2 stellte,
wollten die die tatsächlichen Kosten a) nachgewiesen haben und als ich das tat (etwas kompliziert weil Eigentum mit noch jmd) wurden die b) abgelehnt, eben mit Hinweis ich hätte ja die Möglichkeit zum sozialgericht zu gehen.

War das rechtens? Kann man da noch was machen?
Dankeschön.

Heinz-Otto

Zitat von: Phoenixe2 am 03. Januar 2022, 17:41:18
Als ich im Juli 2021 den Antrag auf alg2 stellte,
wollten die die tatsächlichen Kosten a) nachgewiesen haben und als ich das tat (etwas kompliziert weil Eigentum mit noch jmd) wurden die b) abgelehnt, eben mit Hinweis ich hätte ja die Möglichkeit zum sozialgericht zu gehen.

War das rechtens? Kann man da noch was machen?
Dankeschön.

Nein, war vermutlich nicht rechtens.

Ja, du kannst einen Überprüfungsantrag stellen.
Aber halt rückwirkend bis Juli 21.
Wegen der Besonderheiten zu Eigentum könntest du ein neues Thema aufmachen, damit man das prüfen kann, bevor du den Ü-Antrag stellst.
https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2020-und-2021-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen-2.html


Phoenixe2

Zitat von: Heinz-Otto am 03. Januar 2022, 17:45:09
Zitat von: Phoenixe2 am 03. Januar 2022, 17:41:18
Als ich im Juli 2021 den Antrag auf alg2 stellte,
wollten die die tatsächlichen Kosten a) nachgewiesen haben und als ich das tat (etwas kompliziert weil Eigentum mit noch jmd) wurden die b) abgelehnt, eben mit Hinweis ich hätte ja die Möglichkeit zum sozialgericht zu gehen.

War das rechtens? Kann man da noch was machen?
Dankeschön.

Nein, aber du kannst einen Überprüfungsantrag stellen.
Ich suche dir die Links noch raus.

Dankeschön! Nicht, dass ich mir mit dem WBA da jetzt ein eigentor geschossen habe,weil ich da -war ja bisher nicht anders genehmigt-nur "wie bisher" angegeben habe.

Phoenixe2

Zitat von: Heinz-Otto am 03. Januar 2022, 17:45:09
Zitat von: Phoenixe2 am 03. Januar 2022, 17:41:18
Als ich im Juli 2021 den Antrag auf alg2 stellte,
wollten die die tatsächlichen Kosten a) nachgewiesen haben und als ich das tat (etwas kompliziert weil Eigentum mit noch jmd) wurden die b) abgelehnt, eben mit Hinweis ich hätte ja die Möglichkeit zum sozialgericht zu gehen.

War das rechtens? Kann man da noch was machen?
Dankeschön.

Nein, war vermutlich nicht rechtens.

Ja, du kannst einen Überprüfungsantrag stellen.
Aber halt rückwirkend bis Juli 21.
Wegen der Besonderheiten zu Eigentum könntest du ein neues Thema aufmachen, damit man das prüfen kann, bevor du den Ü-Antrag stellst.
https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2020-und-2021-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen-2.html

Dankeschön! Dann ist wohl für 2020 nichts mehr zu holen,da ich den uberprüfungsantrag ja erst 2021 stelle...ja,ich mach ein neuen thread auf.danke.

Flip

Zitat von: Phoenixe2 am 03. Januar 2022, 17:41:18als ich das tat (etwas kompliziert weil Eigentum mit noch jmd) wurden die b) abgelehnt, eben mit Hinweis ich hätte ja die Möglichkeit zum sozialgericht zu gehen.

Gibt es diesen Hinweis und die Begründung des Jobcenters, wieso keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, schriftlich? Kann man das mal lesen, was das Jobcenter schreibt?

Phoenixe2

Zitat von: Flip am 03. Januar 2022, 18:48:07
Zitat von: Phoenixe2 am 03. Januar 2022, 17:41:18als ich das tat (etwas kompliziert weil Eigentum mit noch jmd) wurden die b) abgelehnt, eben mit Hinweis ich hätte ja die Möglichkeit zum sozialgericht zu gehen.

Gibt es diesen Hinweis und die Begründung des Jobcenters, wieso keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, schriftlich? Kann man das mal lesen, was das Jobcenter schreibt?

Es werden ja nicht gar keine,sondern nur ein geringer teilbetrag berücksichtigt. Ich werde zu späterer Stunde einen extrathread aufmachen...

Flip

Ja, sicherlich die jeden Monat fälligen Kosten (es wird ja nicht jeden Monat Schornsteinfeger oder Grundsteuer gezahlt) und das nur anteilig, da du ja anscheinend nur anteilige Eigentümerin bist. Daran ist erstmal nichts ungewöhnliches.

Heinz-Otto

Zitat von: Phoenixe2 am 03. Januar 2022, 18:05:08
Dankeschön! Dann ist wohl für 2020 nichts mehr zu holen,da ich den uberprüfungsantrag ja erst 2021 stelle...ja,ich mach ein neuen thread auf.danke.

Ich bin zwar ein bisschen verwirrt, aber egal. Zum Jahreswechsel verwechselt man schnell mal die Jahreszahl.
Rückwirkend bis 2020 hätte Antrag bis 31.12.2021 eingehen müssen.

Für 2020 geht daher nichts mehr.
Aber bis Juli 2021, wenn der Antrag bis spätestens 31.12.22 eingeht.

ZitatAls ich im Juli 2021 den Antrag auf alg2 stellte,

Phoenixe2

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 10:48:34
Zitat von: Phoenixe2 am 03. Januar 2022, 18:05:08
Dankeschön! Dann ist wohl für 2020 nichts mehr zu holen,da ich den uberprüfungsantrag ja erst 2021 stelle...ja,ich mach ein neuen thread auf.danke.

Ich bin zwar ein bisschen verwirrt, aber egal. Zum Jahreswechsel verwechselt man schnell mal die Jahreszahl.
Rückwirkend bis 2020 hätte Antrag bis 31.12.2021 eingehen müssen.

Für 2020 geht daher nichts mehr.
Aber bis Juli 2021, wenn der Antrag bis spätestens 31.12.22 eingeht.

ZitatAls ich im Juli 2021 den Antrag auf alg2 stellte,

Eh,ja..rückwirkend 2021 hatte ich auch gemeint.hab mich im 4 Tagen noch nicht an 2022 gewöhnt.

Dh für Juli -Dez  2021 kann ich prüfen lassen,wenn ich den Antrag dazu in 2022 einreiche?Das gut. :)

Heinz-Otto

Zitat von: Phoenixe2 am 04. Januar 2022, 11:37:17
Eh,ja..rückwirkend 2021 hatte ich auch gemeint.hab mich im 4 Tagen noch nicht an 2022 gewöhnt.

Dachte ich mir. Wollte trotzdem sicher gehen.

ZitatDh für Juli -Dez  2021 kann ich prüfen lassen,wenn ich den Antrag dazu in 2022 einreiche?Das gut. :)

Korrekt. Und die aktuellen Bescheide müssen natürlich auch entsprechend geändert werden.
Das kann man im Ü-Antrag zusätzlich anmerken.

Und nicht vergessen! Gib im Ü-Antrag, jeden dir vorliegenden Bescheid (Datum) an. Sind ja noch nicht so viele.

Phoenixe2

Zitat von: Heinz-Otto am 04. Januar 2022, 11:41:54
Zitat von: Phoenixe2 am 04. Januar 2022, 11:37:17
Eh,ja..rückwirkend 2021 hatte ich auch gemeint.hab mich im 4 Tagen noch nicht an 2022 gewöhnt.

Dachte ich mir. Wollte trotzdem sicher gehen.

ZitatDh für Juli -Dez  2021 kann ich prüfen lassen,wenn ich den Antrag dazu in 2022 einreiche?Das gut. :)

Korrekt. Und die aktuellen Bescheide müssen natürlich auch entsprechend geändert werden.
Das kann man im Ü-Antrag zusätzlich anmerken.

Und nicht vergessen! Gib im Ü-Antrag, jeden dir vorliegenden Bescheid (Datum) an. Sind ja noch nicht so viele.

Danke!

Habe nen extrathread aufgemacht, was denn nun eigentlich die tatsächlichen KdUH wären in meinem Fall.

Deshalb...
zurück zum eigentlichen Thema

hatte ja gestern per Email den WBA, Kontoauszüge sowie den Antrag auf Vorschuss wg Mittellosigkeit zum jc geschickt.
keine Rückmeldung bisher.
Morgen dort hinfahren, Vorschuss persönlich vor Ort fordern?
jc ist wg corona nicht für Publikum geöffnet. Was tun ?