Plötzliche Kündigung , was tun ?

Begonnen von Gast51368, 08. Januar 2022, 12:47:20

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Beluga2

Zitat von: Gast51368 am 17. Januar 2022, 13:37:27
Mein [volljähriger] Sohn hat bisher auch nur auf dem 1.Arbeitsmarkt in Vollzeit gearbeitet und damit seine Hilfebedürftigkeit sehr verringert.
Nun wurde er [von seinem Arbeitgeber, einer ZAF] gekündigt im Januar 2022 [hier: Kündigungszugang am Freitag, den 07.01.2022] [zum Donnerstag, den 20.01.2022] und [mein Sohn] hat sich [nach Erhalt der ,,Kündigung"] beim Jobcenter arbeitslos gemeldet.
Das Jobcenter will nun, dass er wieder Kindergeld beantragt, damit das Jobcenter ihm das Kindergeld wieder als Einkommen anrechnen kann, ab März 2022.
Um Kindergeld zu erhalten, muss man aber Ausbildungssuchend sein und das ist er zur Zeit ja nicht und [er] hat an einer Berufsausbildung (jedenfalls jetzt nicht) kein Interesse mehr an einer Ausbildung.
Im Übrigen schreibt er Bewerbungen, für einen Job auf dem 1.Arbeitsmarkt und hofft schnellstmöglich wieder an eine Arbeit zu kommen; entweder wieder bei einer ZAF oder direkt bei einer Firma.
Diese ZAF [hier: ehemaliger Arbeitgeber] hat sich auch wieder [bei meinem Sohn] gemeldet und hat Interesse ihn wieder einzustellen, sobald die Logistikfirmen [hier: Kunden von der ZAF] wieder Mitarbeiter [von der ZAF] suchen.
Zitat
Datum: 15.12.2021
Quelle: https://www.haufe.de/personal/hr-management/fluktuation-wechselbereitschaft-der-arbeitnehmer-steigt_80_193940.html

Mitarbeiterfluktuation in Deutschland steigt

[...]

Fluktuationsrate im Branchenvergleich 2021

Die Fluktuation ist meist in jenen Branchen und Sektoren hoch, in denen spezialisierte Kenntnisse keine große Rolle spielen und zudem eine stark schwankende Arbeitskräftenachfrage besteht, zum Beispiel in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe. Mitarbeitende in diesen Branchen gehen beim Stellenwechsel ein geringeres Risiko ein, da sie wenig fach- und betriebsspezifische Kenntnisse verlieren. Gleichzeitig sind viele dieser Stellen nur auf Zeit angelegt, etwa im Fall von Erntehelfern in der Landwirtschaft. In der öffentlichen Verwaltung werden pro Jahr lediglich 14 Prozent der Arbeitsplätze neu besetzt - offenbar ist eine Stelle bei Vater Staat nach wie vor auf die Ewigkeit angelegt. In der Zeitarbeit - dem anderen Extrem - wird das Personal rechnerisch einmal pro Jahr komplett ausgewechselt (Fluktuationsrate von 138 Prozent). Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Fluktuationsraten im Branchenvergleich:
[Es folgt eine Tabelle mit Auflistung]
[...]

JensM1

Zitatmein Sohn ist längst volljährig

Unter 21 hätte er Anspruch auf Kindergeld wg gemeldeter Arbeitslosigkeit, bei ü21 würde ich kurz formlos nachfragen, auf welcher Grundlage du das KG beantragen sollst, da weder ausbildungsuchend noch außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dann hättest du zumindest mitgewirkt.

Heinz-Otto

Zitat von: Gast51368 am 17. Januar 2022, 15:27:38
Hallo Heinz-Otto ,
1. das ich die Kindergeldberechtigte bin, dass weiß ich ja  :grins:
Ich wollte nur sicher gehen, dass nicht er den Antrag stellt, weil du oben geschrieben hast er soll  KiG beantragen.
Zitat2. mein Sohn ist längst volljährig
Das habe ich gewusst, nur nicht ob er über 25 ist. Und ich weiß immer noch nicht wie alt er ist.

Zitat3. mein Sohn ist nicht ausbildungssuchend und nicht in einer Ausbildung, so dass uns das Kindergeld noch zusteht.
Nein. Ohne Meldung dass er Ausbildungs- oder Arbeitsuchend ist, steht es euch nicht zu. Nur ohne Ausbildung reicht nicht.
Da er anscheinend die Voraussetzungen erfüllt, sofern er sich Alo meldet, sollst du es beantragen.
Keine Ausbildung und unter 25.
Das ist doch so oder so sinnvoll, so lange er keinen Job hat. Da kann die Versicherungspauschale von 30 € abgezogen werden.

ZitatDiese GdB, die mein Sohn hat, sind nicht ausreichend, um hilfebedürftig zu sein und um seinen täglichen Bedarf nicht ausreichend decken zu können; auch das wäre eine Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch; trifft aber bei meinem Sohn nicht zu, und er ist auch nicht in einer Behindertenwerkstatt drin, was einen Kindergeldanspruch rechtfertigt.
Gesetzlicher Wehrdienst und Zivildienst, kommt für meinen Sohn auch nicht in Frage, da er dafür nicht tauglich ist (oder wie das heißt).

Das mit dem GdB sagte ich in Bezug auf Förderung durch das Amt.

JensM1

ZitatKeine Ausbildung und unter 25.

Dein Ausgangszitat ist falsch. § 32 Abs. 4 EStG:
Nr. 1: Alo unter 21?
Nr. 2: Ausbildungssuchend, BFD etc trifft nicht zu
Nr. 3: außerstande, für sich selbst zu sorgen (trifft nicht zu)

Damit bleibt nur Nr. 1, endet mit Vollendung 21. LJ.

Gast51368

Hallo JensM1
Zu 1. mein Sohn wird 23 Jahre und war sehr lange in der Schule, da er oft und lange krank war und hat so immer sehr viele Schulstunden verpasst. Er hat auch mehrfach die Schule gewechselt; auch Schuljahre wiederholt und hat wegen seiner Erkrankung und Behinderung eine längere Schulzeit.
Und wegen seiner Behinderung bekommt er kein Kindergeld, denn er kann sich selbst versorgen und ist auch nicht Hilfsbedürftig. Er hat halt nur seine gesundheitlichen Einschränkungen, die auch bleiben werden und ein paar andere Defizite wie ADHS und Sprachstörungen. Was aber kein Defizit ist um nicht arbeiten zu gehen. nur auf eine Ausbildung hat er zur zeit keine Lust...aber vielleicht ändert er ja noch seine Meinung dazu  :weisnich:
Nach der Schulzeit folgte auch eine längere Arbeitslosigkeit (auch während der Lockdowns), wo er weder einen Ausbildung noch einen Job gefunden hat. Dann hat er diesen Job bei der ZAF gefunden hat.
Und jetzt wieder ohne Arbeit.

Heinz-Otto

Zitat von: JensM1 am 17. Januar 2022, 17:21:23
Damit bleibt nur Nr. 1, endet mit Vollendung 21. LJ.
Dann ist die Info auf https://www.kindergeld.org/ falsch.
Ich schrieb
ZitatOhne Meldung dass er Ausbildungs- oder Arbeitsuchend ist, steht es euch nicht zu. Nur ohne Ausbildung reicht nicht.
Da er anscheinend die Voraussetzungen erfüllt, sofern er sich Alo meldet, sollst du es beantragen.
Keine Ausbildung und unter 25.

Kannst du mir nochmal erklären wo mein Denkfehler liegt?

JensM1

ZitatKannst du mir nochmal erklären wo mein Denkfehler liegt?

Die haben arbeits- und ausbildungsuchend nicht differenziert, klingt erstmal so, als würde beides bis 25 gelten. Hier trifft aber lt OP nur ersteres zu und da ist mit 21 Schluß.

Heinz-Otto

Deshalb Hinweis, dass das nur gilt, wenn er sich Alo- oder ausbildungssuchend meldet.
Was er anscheinend auch ist.
Zitat von: Gast51368 am 17. Januar 2022, 13:37:27Nun wurde er gekündigt im Januar 2022 und hat sich beim Jobcenter arbeitslos gemeldet.

Darum fordern die jetzt auf KiG zu beantragen. Die Frage war, ob sie das muss.
Ich denke ja.

JensM1

ZitatNach der Schulzeit folgte auch eine längere Arbeitslosigkeit (auch während der Lockdowns), wo er weder einen Ausbildung noch einen Job gefunden hat. Dann hat er diesen Job bei der ZAF gefunden hat.
Und jetzt wieder ohne Arbeit.

Würde ich wie schon geschrieben kurz formlos schreiben. So nach dem Motto: Keine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG ist in meinem Fall gegeben, für eine Anregung, auf welcher rechtlichen Basis ich KG beantragen soll, wäre ich daher sehr dankbar.


ZitatDeshalb Hinweis, dass das nur gilt, wenn er sich Alo- oder ausbildungssuchend meldet.

Er ist 23, hat also nur wegen Alo keinen Anspruch. Keine Ahnung warum zur Beantragung aufgefordert worden ist. Evtl hatte der Bearbeiter auch den Link von Kindergeld.org, evtl wg GdB, evtl ist er fälschlicherweise als ausbildungssuchend geführt, weiß hier keiner. Deshalb würde ich mal nachfragen, bevor ich mir die Arbeit mit dem Antrag mache.

Beluga2

Zitat von: Gast51368 am 17. Januar 2022, 13:37:27
Mein [22-jähriger] Sohn hat bisher auch nur auf dem 1.Arbeitsmarkt in Vollzeit gearbeitet und damit seine Hilfebedürftigkeit sehr verringert.
Nun wurde er [von seinem Arbeitgeber, einer ZAF] gekündigt im Januar 2022 [hier: Kündigungszugang am Freitag, den 07.01.2022] [zum Donnerstag, den 20.01.2022] und [mein Sohn] hat sich [nach Erhalt der ,,Kündigung"] beim Jobcenter arbeitslos gemeldet.
Das Jobcenter will nun, dass er wieder Kindergeld beantragt, damit das Jobcenter ihm das Kindergeld wieder als Einkommen anrechnen kann, ab März 2022.
Um Kindergeld zu erhalten, muss man aber Ausbildungssuchend sein und das ist er zur Zeit ja nicht und [er] hat an einer Berufsausbildung (jedenfalls jetzt nicht) kein Interesse mehr an einer Ausbildung.
Im Übrigen schreibt er Bewerbungen, für einen Job auf dem 1.Arbeitsmarkt und hofft schnellstmöglich wieder an eine Arbeit zu kommen; entweder wieder bei einer ZAF oder direkt bei einer Firma.
Diese ZAF [hier: ehemaliger Arbeitgeber] hat sich auch wieder [bei meinem Sohn] gemeldet und hat Interesse ihn wieder einzustellen, sobald die Logistikfirmen [hier: Kunden von der ZAF] wieder Mitarbeiter [von der ZAF] suchen.
Zitat von: Gast51368 am 17. Januar 2022, 13:37:27
Meine Fragen:
1. darf das Jobcenter verlangen sich [hier: meine 22-jährigen Sohn] ausbildungssuchend zu melden und eine Ausbildung zu machen, und deswegen dann auch Kindergeld zu beantragen ?
2. darf das Jobcenter sanktionieren, wenn ein Unter25 junger Mann [hier: 22-jähriger Sohn] , kein Kindergeld beantragt, aus den genannten Gründen (nicht ausbildungssuchend, z.Zt. kein Interesse an der Ausbildung) ?
Ich habe gehört,
dass die Vermittlung in Ausbildung vorrangig ist - vor Vermittlung in Arbeit.
Und die Bildung schützt vor Arbeitslosigkeit.
Hier ist beispielhaft ein Schriftstück vom ,,Jobcenter Dahme Spree" mit dem Titel:
Strategiekonzept zur Integration von Jugendlichen unter 25 Jahren in Ausbildung und Arbeit
des Jobcenters Dahme-Spreewald
vom 26.07.2017
Link: https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Dahme-Spreewald/SharedDocs/Downloads/DE/Weisungen/Sonstiges/Konzept_U25.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Gem. § 12a SGB II (Direktlink: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html)
sind die Leistungesberechtigten verpflichtet vorrangige Leistungen zu beantragen.
Es wird im § 12a Abs. 2 SGB II ausdrücklich auf das ,,Bundeskindergeldgesetz" hingeweisen.

Heinz-Otto

Sorry, da komme ich nicht mit.
Ich habe nur eine Ahnung, dass du eventuell auf den Unterschied arbeitslos und arbeitsuchend hinaus willst?

Zitat von: JensM1 am 17. Januar 2022, 18:19:26
Würde ich wie schon geschrieben kurz formlos schreiben. So nach dem Motto: Keine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG ist in meinem Fall gegeben
Wegen dem hier..
Zitatc. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
...gilt genau der Passus: KiG nur, wenn man "Arbeitslos oder Arbeitsuchend" gemeldet ist, damit dieser Nachweis erbracht werden kann.

Da er Arbeitslos gemeldet ist, trifft das doch zu und es besteht Anspruch auf KiG.

ZitatEr ist 23, hat also nur wegen Alo keinen Anspruch.
Das ja, falls er sich NICHT Alo, oder Arbeit-, bzw. Ausbildungssuchend gemeldet ist. Dann hat er keinen Anspruch auf KiG, bekommt aber auch kein Alg1 oder 2.

Da er sich aber Alo gemeldet hat, gilt er auch m. E. auch automatisch als arbeitsuchend, denn er muss dem Arbeitsmarkt ja zur Verfügung stehen.

So würde ich das ableiten und dann wäre die Aufforderung ok.

Und wie ich oben schon sagte, und Beluga jetzt auch bestätigt hat, kommt Ausbildung vor Arbeit.


JensM1

ZitatSorry, da komme ich nicht mit.
Ich habe nur eine Ahnung, dass du eventuell auf den Unterschied arbeitslos und arbeitsuchend hinaus willst


§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG:
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
"1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder"

Für Alo ist nur das relevant, du hast aus Nr. 2 zitiert, da geht es um Ausbildungssuche, die ist aber weder gegeben, noch gewünscht.


ZitatUnd wie ich oben schon sagte, und Beluga jetzt auch bestätigt hat, kommt Ausbildung vor Arbeit.

Und was bedeutet das eurer Meinung nach? Dass jetzt jeder SGB II Bezieher unbedingt eine Ausbildung machen muss, sonst gibt es keine Kohle mehr? Denke mal eher nicht.

Ausbildung vor Arbeit dürfte insbesondere gg § 2 SGB II u. § 10 SGB II gerichtet sein. Also statt alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen bzw zu mindern und jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen, darf und sollen insbesondere jüngere SGB II Bezieher ggf lieber ne Ausbildung machen. Das ist ein Kann, aber doch kein Muss

Und warum @Beluga2 in dem Thread plötzlich mit dem BKKG rüberkommt, wird wohl für immer sein/ihr Geheimnis bleiben, hat jedenfalls mit dem Anliegen von OP überhaupt nichts zu tun...

Heinz-Otto

Es kommen vielleicht noch andere Meinungen.
Davon abgesehen verstehe ich nicht was daran schlimm ist, KiG zu beantragen.
Ich sehe keinerlei Nachteile.

Beluga2

Zitat von: JensM1 am 17. Januar 2022, 19:44:05
ZitatUnd wie ich oben schon sagte, und Beluga jetzt auch bestätigt hat, kommt Ausbildung vor Arbeit.

Und was bedeutet das eurer Meinung nach? Dass jetzt jeder SGB II Bezieher unbedingt eine Ausbildung machen muss, sonst gibt es keine Kohle mehr? Denke mal eher nicht.

Ausbildung vor Arbeit dürfte insbesondere gg § 2 SGB II u. § 10 SGB II gerichtet sein. Also statt alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen bzw zu mindern und jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen, darf und sollen insbesondere jüngere SGB II Bezieher ggf lieber ne Ausbildung machen. Das ist ein Kann, aber doch kein Muss

Und warum @Beluga2 in dem Thread plötzlich mit dem BKKG rüberkommt, wird wohl für immer sein/ihr Geheimnis bleiben, hat jedenfalls mit dem Anliegen von OP überhaupt nichts zu tun...
Frage: Was bedeutet die Abkürzung ,,OP" in allen Deinen Beiträgen?

Der/Die Threaderöffner/in ,,Fee2022" hat explizit nach dem ,,Kindergeld",
gem. Kindergeldgesetz (abgekürzt: BKGG) für seinen/ihren 22-jährigen Sohn gefragt.

Yavanna

Kindergeld gäbe es weiterhin, wenn der Sohn sich ausbildungssuchend meldet.
Ob arbeitslos oder arbeitssuchend ist in dem Fall irrelevant.