Kontoauszüge gefordert

Begonnen von Banane007, 12. Januar 2022, 15:49:53

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

kämpfer

Zitat von: Yavanna am 12. Januar 2022, 18:14:19
Viele JC sind komplett zu inkl. der Kopierer für LE. Kannst ja auch Fotos odef Scans per Mail einreichen.
Bei Originalen auch den Hinweis auf Rückgabe geben.  Hier allerdings keine Garantie,  dass das funktioniert. Oft werden die Unterlagen direkt zum Scannen in die eAkte  geschickt, dann sind die Futsch.

Meine Banken stellen die Kontoauszüge per PDF bereit, hier kann man ggf. auch entsprechendes schwärzen was kein Einfluss auf den Leistungsbezug hat und dann per Mail versenden.

Kopfbahnhof

Zitat von: Banane007 am 13. Januar 2022, 22:24:52Sie fordert Kopien von Rechnungen
Würde ich nicht machen, was gehen die deine Rechnungen an?

Fettnäpfchen

Zitat von: Banane007 am 13. Januar 2022, 22:24:52Sie fordert Kopien von Rechnungen in Höhe von teilweise 27,96 Euro.
Darum ging es mir nicht sondern um das was insgesamt gefordert wird.

und daher
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Januar 2022, 18:26:32Vorab ist nicht so meine Materie aber meine Gedanken dazu:
halte ich mich zurück. Am Schluss ist die Forderung korrekt auch wenn ich mir das in der Form nicht vorstellen kann.
Besonders da dein WBA bis 06 geht kann es ja eigentl. nur um die endgültige Berechnung des vorangegangenen Bewilligungszeitraum handeln.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Banane007

Hallo,

richtig, Fettnäpfchen, es geht um die abschließende Berechnung zunächst vorläufig bewilligter Leistungen aus dem vergangenen Bewilligungszeitraum.

Die SB hat meine Rückfragen dazu nun (teilweise) beantwortet. U.a. schreibt sie, dass auch wenn in der Vergangenheit keine Unterlagen gefordert wurden,
dies nicht heißt, dass auch zukünftig keine gefordert werden können. Sie hat unsere Akte übernommen und festgestellt, dass dort kein Vermerk über
Kontoauszüge zu finden ist und hat sich wohl gedacht, sie macht das dann jetzt mal.

Kopien meiner Rechnungen möchte sie haben, weil zu prüfen ist, ob meine Preisgestaltung wirtschaftlich ist. Diesen Satz finde ich ja putzig. SIE will prüfen,
ob meine Preisgestaltung wirtschaftlich ist? Das hat ein Institut vor einiger Zeit im Zuge einer Maßnahme des Jobcenters getan und mir Wirtschaftlichkeit und
Tragfähigkeit bescheinigt. Das Schreiben hab ich noch irgendwo. Kann ich ihr ja beilegen. Auf eine Seite mehr oder weniger kommt es nun auch nicht an.

Weiter schreibt sie, dass Kopien dieser Art NICHT als Ausgabe in der EKS anerkannt werden. Hier (oder an anderer Stelle) schrieb jemand, dass diese Kosten
durchaus Betriebsausgaben sind, weil ich ja für bzw. vom Gewerbe Kopien anfertige.

Nungut, ich danke Euch für Eure Hilfe und die Impulse und meinetwegen soll sie das Päckle halt bekommen.

Lieben Gruß

Banane

Fettnäpfchen

Banane007

Das bin ich ja neugierig ob die SB dann zufrieden ist oder ob es weitergeht.
Wundern würde es mich nicht..... und wenn ja.... dann weißt du ja schon dass das nur so gemacht wird weil es bei dir machbar ist.

Wäre schön wenn du uns eine Rückmeldung gibst egal wie es ausgegangen ist!

Ein schönes WE
FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Heinz-Otto

Nun weiß man wenigstens dass man künftig aufpassen muss, dass ein Aktenvermerk gemacht wird, wenn die Auszüge durch Vorlage, statt Einreichung kontrolliert wurden. Den Vermerk kann man sich dann vorsorglich bestätigen lassen.
Wer weiß, was mit Akten so alles passieren kann, oder Handlingsfehler bei der Anwendung der Software.

Banane007

Hallo,

Fettnäpfchen, was hilft es, wenn ich mich wehre? Bringt nur wieder Ärger und kostet Nerven, die ich nicht habe. Und dann fordert sie das Päckchen halt mit dem nächsten
WBA, wo sie es dann ja auch rechtssicher darf. Also wäre nix gewonnen.

Mittlerweile hat sich auch Schriftverkehr überschnitten und ich warte quasi noch auf Antwort auf meinen letzten Brief, in welchem ich sie darauf hinwies,
dass die erforderlichen Daten nun mittlerweile doppelt erhoben wurden und die Kontoauszüge eine dritte Datenerhebung darstellen. 

Heinz-Otto, sie schrieb wortgenau (ich zitiere) "In Ihrer Leistungsakte konnte ich in letzter Zeit jedoch keine lückenlosen Kontoauszüge erkennen, daher die Anforderung.".

"Erkennen" deute ich hier mal maximal als Aktenvermerk, weil die Auszüge selbst ja nicht zur Akte genommen werden dürfen. Selbst WENN wir welche eingereicht HÄTTEN,
würde sie die in der Akte nicht finden. Also, davon gehe ich zumindest mal aus.

Lieben Gruß

Banane

Heinz-Otto

Zitat von: Banane007 am 15. Januar 2022, 17:17:16
Heinz-Otto, sie schrieb wortgenau (ich zitiere) "In Ihrer Leistungsakte konnte ich in letzter Zeit jedoch keine lückenlosen Kontoauszüge erkennen, daher die Anforderung.".

"Erkennen" deute ich hier mal maximal als Aktenvermerk, weil die Auszüge selbst ja nicht zur Akte genommen werden dürfen. Selbst WENN wir welche eingereicht HÄTTEN,
würde sie die in der Akte nicht finden. Also, davon gehe ich zumindest mal aus.

Das ist gut möglich. Evtl. geht sie davon aus, dass alle Auszüge in der Akte sein müssten.
Teilweise dürfen Auszüge leider in die Akte, aber nicht als Regelfall.
Der Bundesdatenschützer ist da zurück gerudert, weil das BSG eine Speicherung für 10 J. als gerechtfertigt ansieht.

Du kannst sie ja mal auf dieses Dokument aufmerksam machen und mal das durchlesen.
Und hier einiges finden https://hartz.info/index.php?topic=127433.msg1516579#msg1516579




[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Banane007

Hallo,

hier mal eine kurze Rückmeldung zum Stand der Dinge.

Zu unserem Nachteil hat sich nun ergeben, dass die SB anhand der Kontoauszüge die Gehaltseingänge meines Mannes nach Zufluss berücksichtigt, aber in der Folge
dann leider falsch berechnet hat. Im abschließenden Bescheid hat sie bei doppeltem Gehaltseingang nur EINMAL den Freibetrag abgezogen.

Dazu hatte ich einen extra Thread eröffnet und da läuft nun auch der Widerspruch.

Desweiteren hat sie ein privates Darlehen als Einkommen angerechnet. Darlehensvertrag hatten wir mit eingereicht und auch die Nachweise darüber, dass es schon
zum Teil zurückgezahlt wurde. Auch dagegen richtet sich unser Widerspruch.

Lieben Gruß

Banane

Kopfbahnhof

Zitat von: Banane007 am 16. Februar 2022, 14:37:20aber in der Folgedann leider falsch berechnet hat.
So was hatte ich auch mal, insgesamt lief das dann über 1 Jahr.
So lange brauchte das JC weil immer zu wenig gezahlt und mehr Angerechnet wurde, als wirklich Verdient.

Ständig falsche Bescheide und immer wieder, musste Widerspruch eingelegt werden.
Also immer in Widerspruch gehen, wenn die Berechnung nicht stimmt.

Fettnäpfchen

Zitat von: vanessa am 16. Februar 2022, 14:46:21So lange brauchte das JC weil immer zu wenig gezahlt und mehr Angerechnet wurde, als wirklich Verdient.

Ständig falsche Bescheide und immer wieder, musste Widerspruch eingelegt werden.
Also immer in Widerspruch gehen, wenn die Berechnung nicht stimmt.
Den Widerspruch vllt mit der Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatDer so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II  im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.
begründen!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Begleiter21

Kommt mir bekannt vor. Man könnte fast glauben das Banane007 und ich den oder die selbe SB haben.........