Erbe Pflichtteil Haus (Abmeldung vom Jobcenter)

Begonnen von Heiko, 14. Januar 2022, 14:07:04

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Heiko

Einen guten Tag in die Runde. Ich würde mich über Hilfe bei dem folgenden Thema freuen:

Ich bin Hartz 4-Aufstocker. Vor einer Woche ist meine Mutter verstorben und hat mir und meiner Schwester ein Haus vermacht. Ich habe dann erfahren, dass ich den Pflichtteil erbe.

Meine Mutter und meine Schwester beziehen keine Hartz-4 Leistungen (haben auch nie welche bezogen).

Ich habe mich am Tag des Todes meiner Mutter noch schriftlich und formlos beim Jobcenter zum sofortigen Zeitpunkt abgemeldet. Nun habe ich ein Schreiben des Jobcenters erhalten, dass meine Leistungen durch meine eigene Abmeldung zum nächsten Monat hin aufgehoben werden.

Ich bekam dazu ein weiteres Schreiben, in dem ich denn Grund der Abmeldung samt Arbeitsvertrag, Gehaltseingang, etc. einreichen soll (den Vertrag und die Zahlungseingänge habe ich aber selbstverständlich immer regelmäßig eingereicht).

Nun möchte ich dem Jobcenter folgendes mitteilen: Erstens, dass ich den Pflichtteil des Hauses erben werde und zweitens, dass dies der Grund für die Abmeldung sein soll.

Ich möchte also dadurch von mir aus keine Hartz 4 Leistungen mehr beziehen.

Da der Todesfall erst eine Woche her ist und die Beerdigung erst Ende Januar stattfindet habe ich natürlich noch keine Dokumente, in Sachen Testamentseröffnung, geschweige denn Erbschein. Das dauert ja alles noch und ist beides noch nicht erfolgt.

Ich möchte nur meiner Pflicht nachkommen und dem Jobcenter melden, dass meine Mutter verstorben ist, ich mich daraufhin sofort vom Jobcenter abgemeldet habe und mir vom Jobcenter bestätigt wurde, dass meine Leistungen zum nächsten Monat eingestellt werden.

Denkt ihr, dass ich besagte Unterlagen wie Testament, Erbschein, etc. dann dem Jobcenter nachreichen muss oder ist dies nicht nötig, da ich ja ab Februar keine Leistungen mehr beziehe?

Da der Todesfall der Mutter im Januar eingetreten ist, denke ich, dass ich die aufstockenden Leistungen des Monats Januar dem Jobcenter zurückzahlen muss? Ist das richtig?


Ich habe es übrigens so verstanden, dass ich dem Jobcenter ansonsten keine Leistungen zurückzahlen muss, sondern dass es nur um den Monat des Erbfalls (Januar 21) geht? Habe ich das richtig verstanden?

Über Antworten würde ich mich wirklich sehr freuen und bedanke mich für euere Hilfe!


Depri2022

Das Erbe kann erst angerechnet werden wenn es tatsächlich zufließt.
Nun sind geerbte Steine schwierig gegen Bezahlung Rechnungen,KV,Lebensmittel zu tauschen.
Aber, wenn durch das Erbe von Steinen nun außer den Betriebskosten nichts mehr tu zahlen ist und damit das Einkommen ausreicht muss nichts weiter dem JC eingereicht werden.
Müsste reichen,wenn  man lapidar mitteilt, Danke der Sorge um mich,ich komme zukünftig ohne Hilfe aus.
Es müsste nur noch nachgewiesen werden,dass im Januar kein Geld außer dem Erwerbseinkommen zugeflossen ist. Für Januar ist ja noch Alg2 Aufstockung gezahlt worden

Heiko

Schon Mal vielen Dank für die erste Antwort.

Genau, ich möchte mich ja abmelden, da ich mit meinem vorhandenen Job und dem geerbten Pflichtteil (ich werde von meiner Schwester ausbezahlt) ja keine Aufstockung durch Hartz 4 mehr benötige und eben keinen Moment länger als nötig beim Jobcenter sein möchte.

Ich möchte gegenüber dem Jobcenter nur alles richtig machen.


Fettnäpfchen

Heiko

Zitat von: Heiko am 14. Januar 2022, 14:26:52
Schon Mal vielen Dank für die erste Antwort.

Genau, ich möchte mich ja abmelden, da ich mit meinem vorhandenen Job und dem geerbten Pflichtteil (ich werde von meiner Schwester ausbezahlt) ja keine Aufstockung durch Hartz 4 mehr benötige und eben keinen Moment länger als nötig beim Jobcenter sein möchte.

Ich möchte gegenüber dem Jobcenter nur alles richtig machen.
Ganz so leicht geht es nicht. Es gibt einen vorläufigen Bescheid und das gilt es zu beachten. Erst wenn der Zeitpunkt abgelaufen ist und bis dahin die Erbsache noch nicht durch ist greift eine Abmeldung nach http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html
Vorher verzichten bedeutet aufgrund des zu erwartenden Einkommens/Erbe
Zitat(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Lies dir dazu den Erben als ALG II Empfänger durch.

MfG FN
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