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Abmeldung

Begonnen von ffpol, 02. Februar 2022, 16:29:12

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ffpol

Ich erhalte seit vielen Jahren ALG2 aufstockend zu einem Teilzeitjob. Nun wird irgendwann eine Erbschaft und Schenkung anstehen, d.h. die bedürftigkeit entfällt. Wie melde ich mich am besten vorher ab? Ist es am besten, den aktuellen Bezug auslaufen zu lassen und keinen Neuantrag zu stellen, oder wie formuliere ich die Abmeldung? Muss ich Gründe nennen?

Fettnäpfchen

ffpol

Zitat von: ffpol am 02. Februar 2022, 16:29:12Ist es am besten, den aktuellen Bezug auslaufen zu lassen und keinen Neuantrag zu stellen, oder wie formuliere ich die Abmeldung?
Ersteres wäre der beste Weg, allerdings kommt es da auf den Zufluß des Erbes an und wegen dem Zufluß und eines evtl. vorläufigen Bescheides und der Umgehung anderer Rechtsvorschriften ist ein Verzicht nicht unbedingt möglich.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html

Erben als ALG II Empfänger

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ffpol

Danke, aber so ganz verstehe ich es nicht: ich würde ja einfach das ALG 2 auslaufen lassen und die Erbschaft/Schenkung würde erst danach stattfinden, also wenn ich schon vom JC abgemeldet bin.

Heinz-Otto

Zitat von: ffpol am 02. Februar 2022, 17:35:27
Danke, aber so ganz verstehe ich es nicht: ich würde ja einfach das ALG 2 auslaufen lassen und die Erbschaft/Schenkung würde erst danach stattfinden, also wenn ich schon vom JC abgemeldet bin.

Wenn das jetzt schon sicher ist dass die Erbschaft nach Ablauf des BWZ kommt, einfach keinen WBA stellen.
Ist wesentlich einfacher und man macht die Pferde nicht scheu.

ffpol

Das dachte ich. Ist es dann sinnvoll/notwendig, trotzdem vor Ablauf irgendwas zu schreiben? Würde das JC nicht wundern bzw. sich dann melden, wenn man einfach keinen Weiterbewilligungsantrag stellt? Können/dürfen Sie nach Gründen fragen?

Zitat von: ffpol am 03. Februar 2022, 07:48:54Ist es dann sinnvoll/notwendig, trotzdem vor Ablauf irgendwas zu schreiben?
Nein
Zitat von: ffpol am 03. Februar 2022, 07:48:54ürde das JC nicht wundern bzw. sich dann melden, wenn man einfach keinen Weiterbewilligungsantrag stellt?
Nein
Zitat von: ffpol am 03. Februar 2022, 07:48:54Können/dürfen Sie nach Gründen fragen?
Können Sie natürlich, aber ob und wie du antwortest, bleibt dir überlassen.
Es geht das JC nach Ablauf des BWZ schlicht nichts an.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

ffpol

Vielen Dank.
Doch noch mal eine Frage: wenn die Schenkung nun doch noch während des eigentlichen Bezugraumes stattfinden müsste, wie kann man dann während des bewilligten Zeitraumes sich "abmelden" bzw. verzichten und danach die Schenkung erhalten?

Heinz-Otto

Ab Eingang des Geldes Verzicht erklären. (46 SGB I)
Für den Monat des Zuflusses muss man das Alg2 dann zurück zahlen.

ffpol

Okay, ich würde also sinnvollerweise so vorgehen:
Bewilligungszeitraum ist bis Juli

- Abmeldung/Verzicht zum 30. April
- Schenkung im Juni

--> dann wäre alles korrekt und ich hätte keinerlei Summen zurückzuzahlen?

Und gibt es Muster, wie man einen solchen Verzicht während des laufenden Bezugs formuliert?

Heinz-Otto

Zum 30.04?? Oder meinst du am 30.04., weil da das Geld für Mai schon auf dem Konto ist?
Du kannst den Verzicht noch Anfang Mai erklären zu Juni.
Dann wird der Juni nicht mehr bezahlt, der Mai aber schon. Z. B. wenn sich ausnahmsweise die Zahlung im April für Mail verzögert.

Für Mai u. Juni wirst du dann den Auszug vorlegen müssen damit die sicher sind, dass es nicht schon im Mai kam.

ffpol

Haben Sie Recht, den Kontoauszug von Juni zu sehen, wenn ich ab 30.4. verzichte , also nur noch im Mai in Bezug bin?

Heinz-Otto

Wenn ich nochmals darüber nachdenke, eigentlich nicht.
Ab Juni fällt man ja raus.
Ich würde den Verzicht auf jeden Fall erst erklären, wenn das Geld für Mai schon auf dem Konto ist.

ffpol

Danke. Muss ich bei einem Verzicht einen Grund angeben? Oder wie wird dies am besten formuliert?

Heinz-Otto

Nein m. E. ist ein Grund nicht erforderlich.
Aber die JC bilden sich ja oft ein, sie können alles verlangen was ihnen in den Sinn kommt.

Hier mal die Weisung dazu
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-I-46_ba015880.pdf