EGV ohne Gespräch per Post (bitte prüfen)

Begonnen von FlipTeaMIx, 13. Februar 2022, 21:55:52

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

FlipTeaMIx

Hey

ich hab per Post eine Eingliederungsvereinbarung bekommen, die vorher nicht mit mir besprochen wurde. Könnt ihr mir helfen, was soll ich euerer Meinung nach tun. unterschreiben?


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

a_good_heart

In der EinV steht was von einem persönlichen Gespräch und einer Potenzialanalyse!?
Wann war das, oder ist das frei erfunden? :scratch:

Die 10 Eigenbemühungen scheinen mir bei dieser Potenzialanalyse zu hoch und die Vorlage zu bestimmten Stichtagen ist unzulässig...  :zwinker:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Kopfbahnhof

Beste Entscheidung hier, NICHT Unterschreiben.

Fängt schon mal an mit den Kosten für Bewerbungen, dazu steht gar nichts drin.
Allein auf die kostenfreien Angebote vom JC muss man sich nicht Einlassen.
Schon damit sie alles schön Kontrollieren können? (wäre nichts für mich)

Auch die Nennung der Telefonpartner inkl. Datum/Uhrzeit und Firma ist völlig daneben.
Ebenso die Anfertigung von Kopien bzw. die Vorlage der Anschreiben oder Absagen.
Bezahlt das JC hier irgendwas nein, selbst wenn ist das so nicht Zulässig.

Davon noch ganz Abgesehen sind 10 Bewerbungen im Monat viel zu viel, dazu noch zusätzlich die vom JC.
Zumal es hier nur schriftliche Bewerbungen angeht und Vollzeit.

Abgabetermin zum Stichtag, jeden Monat im JC ist ebenso völlig falsch.

Bedenke mit deiner Unterschrift würdest du den ganzen Blödsinn akzeptieren.
Ohne kannst du bei einer möglichen Sanktion, wesentlich besser dagegen vor gehen.

CCR


Gerichte haben entschieden, 6 Bewerbungen im Monat sind akzeptabel.

Kopfbahnhof

Zitat von: CCR am 14. Februar 2022, 16:40:166 Bewerbungen im Monat sind akzeptabel.
Was aber auch alle Bewerbungsarten betrifft.
Also auch pers. tel. mail internet Vollzeit/Teilzeit.

Hier werden NUR schriftliche Bewerbungen auf Vollzeitstellen akzeptiert, die möglichen Angebote vom JC sind ganz raus.
So eine EGV würde nie meine Unterschrift sehen.

FlipTeaMIx

Zitat von: a_good_heart am 14. Februar 2022, 09:42:19
In der EinV steht was von einem persönlichen Gespräch und einer Potenzialanalyse!?
Wann war das, oder ist das frei erfunden? :scratch:

Die 10 Eigenbemühungen scheinen mir bei dieser Potenzialanalyse zu hoch und die Vorlage zu bestimmten Stichtagen ist unzulässig...  :zwinker:

Ich hatte 1. Termin bei dem ich gefragt wurde, als was ich bisher gearbeitet hab und was ich mir vorstellen könnte zu arbeiten. Die EGV selber wurde nicht mit mir entwickelt, bevor sie an mich geschickt wurde.

CCR

Zitat von: FlipTeaMIx am 13. Februar 2022, 21:55:52
Hey

ich hab per Post eine Eingliederungsvereinbarung bekommen, die vorher nicht mit mir besprochen wurde. Könnt ihr mir helfen, was soll ich euerer Meinung nach tun. unterschreiben?

Hartz IV: Tipps und Tricks bei einer Eingliederungsvereinbarung
Wer Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht, wird mit einer Eingliederungsvereinbarung seitens des Jobcenters konfrontiert. Diese sollte nie unbedacht unterzeichnet werden. Wir zeigen, auf was es ankommt.

https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-tipps-und-tricks-bei-einer-eingliederungsvereinbarung

a_good_heart

Zitat von: FlipTeaMIx am 14. Februar 2022, 19:30:31Ich hatte 1. Termin bei dem ich gefragt wurde, als was ich bisher gearbeitet hab und was ich mir vorstellen könnte zu arbeiten. Die EGV selber wurde nicht mit mir entwickelt, bevor sie an mich geschickt wurde.

Okay,
dann würde ich der SB Kontra geben :cool:
Das mit der Kostenerstattung für die Eigenbemühungen würde ich vorerst noch nicht erwähnen, das ist dann Futter für die nächste Runde... :zwinker:

Hier mal ein Entwurf für eine Antwort, der sicherlich noch angepasst und ergänzt werden muss:

ZitatIhr Entwurf zu einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II vom 20.01.2022
als Austauschvertrag nach §55 SGB X



Sehr geehrte SB,

die mir postalisch zugesandte EinV mit festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurde von Ihnen allein und einseitig erstellt. Eine gemeinsame Erarbeitung mit mir als Vertragspartner hat nicht stattgefunden. Ebenso wurden erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen nicht mit mir besprochen. 

Die übersendete EinV weist erhebliche Diskrepanzen zu der gültigen Gesetzgebung und geltenden Rechtssprechung auf. So müssen in einer EinV z.B. die vereinbarten Leistungen einen Bezug zum umfassenden und systematischen Profiling erkennen lassen. Dieses ist auf die persönlichen Bedürfnisse ausgestaltet und muss verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern beinhalten. Zudem ist eine individuelle Integrationsstrategie mit den Fähigkeiten und Berufsmöglichkeiten im Rahmen einer vorausgegangenen Potentialanalyse zu erstellen und dem Leistungsberechtigten in Kopie auszuhändigen. 

Ein vorheriges Profiling und eine Potentialanalyse wurden im Gegensatz zu Ihren Angaben in der zugesandten EinV, nicht mit mir gemeinsam durchgeführt. Auch ein mit mir gemeinsam erstellter Integrationsplan existiert nicht.

Die von Ihnen geforderten 10 Eigenbemühungen monatlich sind bereits aufgrund meiner fehlenden Berufsausbildung und kaum vorhandener Berufserfahrung unrealistisch.
Bei der Festlegung der Anzahl von Eigenbemühungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, z.B. die Vor- und Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, seine beruflichen Erfahrungen, oder sonstige individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten, seine Bewerbungserfahrungen, die persönliche und familiäre Situation und die Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt.

Lt. §§ 1, 3 und 15 Abs. 1 S. 1 SGB II ist das JC gesetzlich verpflichtet, die Ausbildungen und Fertigkeiten bei der Vermittlung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist die Forderung, Bewerbungsbemühungen an bzw. bis zu bestimmten Stichtagen vorzulegen, nicht zulässig, vgl. SG Neuruppin vom 15.11.2010 - S 18 AS 1569/10 ER.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine derartige EinV auch bei Unterschrift
nichtig nach §58 SGB X und ebenso ein ersetzender Verwaltungsakt nichtig nach §40 SGB X wäre.

Ich bin gerne bereit, einen rechtskonformen Entwurf erneut zu prüfen. In diesem Fall setze ich aber voraus, dass die rechtlichen Mängel bereits im Vorfeld korrigiert werden. Mit dieser Stellungnahme wurden nur die wesentlichen Mängel gerügt, weitere zu vermeiden liegt in Ihrer Pflicht, denn Sie sind den Maßgaben des §15 SGB II und weiteren gesetzlichen Festlegungen zwingend verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

FlipTeaMIx

Habe jetz einen Termin Beim JC gehabt und mit meinem SB die EGV besprochen, und eben die Punkte angesprochen. Bekomme demnächst die überarbeitete Fassung der EGV. Danke euch für eure Hilfe.

Kopfbahnhof

Na dann mal sehen wie die Aussehen wird.

Wenn etwas Unklar ist, kannst sie ja wieder hier rein stellen.

Weißt ja sicherlich auch, keine Unterschrift ist auch keine Sanktion möglich, dann halt VA.

FlipTeaMIx

#10
So hab die neue EGV erhalten. Kostenübernahme wurde mir wieder nicht zugesichert, trotz der Forderung danach. Abgabetermine von Bewerbungen sind auch immernoch enthalten. Das Eingliederungsziel wurde jetzt auf Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung erweitert, ist das rechtens? Was findet ihr sonst noch?


Grund für Beitragsänderung durch Ottokar: Anhänge entfernt da nicht (ausreichend) anonymisiert.

Kopfbahnhof

Das ist ja der gleiche Müll wie vorher, abgesehen von der Reduzierung der Pflichtbewerbungen.

Ich kann nur dazu raten, diesen Quatsch nicht zu Unterschreiben.

Dann lass es lieber auf einen VA ankommen, wenn das JC weiterhin so Stur bleibt.
Damit kannst du gegen den rechtswidrigen Mist besser vor gehen.

Noch was Vergessen, du hast einmal nicht richtig Anonymisiert.

a_good_heart

Zitat von: FlipTeaMIx am 03. März 2022, 16:04:43So hab die neue EGV erhalten. Kostenübernahme wurde mir wieder nicht zugesichert, trotz der Forderung danach. Abgabetermine von Bewerbungen sind auch immernoch enthalten. ...

2. Runde :zwinker:
Erneut die Punkte in einem Schrieb an den SB bemängeln. Das macht man so lange, bis der keine Lust mehr hat und einen EinV-VA erlässt.
Den EinV-VA dann per Widerspruch angreifen... :smile:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

FlipTeaMIx

#13
Habe heute folgende Message vom JC bekommen, nachdem ich die Vorlage zu Stichtagen und die nicht vorhandenen Kostenübernahme kritisiert habe:




"
Bitte beachten Sie, dass Stichtage zur Vorlage Ihrer Bewerbungsbemühungen in der Eingliederungsvereinbarung notwendig und zulässig sind, da diese zur Kontrolle Ihrer monatlich geleisteten Eigenbemühungen dienen.

Die Einreichung des monatlichen Nachweises der Bewerbungsbemühungen zu bestimmten Terminen (bzw. jeweils bis zu bestimmten Terminen) resultiert aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Fristen zur Vorlage von Urkunden oder Mitteilungen von Tatsachen sind zudem im allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr üblich, dienen der Verständigung der Beteiligten untereinander und stellen darüber hinaus auch keine ,,Fixtermine" dar. Es entspricht der gängigen Praxis in einer Eingliederungsvereinbarung festzulegen, wie häufig und in welcher Form Bewerbungsbemühungen erbracht werden müssen.



Bezüglich der Erstattung von Bewerbungskosten nehme ich Bezug auf das mit Ihnen geführte Beratungsgespräch am 14.02.2022, in dem Ihnen bereits mitgeteilt wurde, dass das Jobcenter der  diese nicht erstattet. Die Gewährung eines Pauschalbetrages für Bewerbungen entspricht nicht der Praxis des Jobcenters der... . Ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht zudem nicht.



Wie in der Eingliederungsvereinbarung vom 21.02.2022 jedoch aufgeführt, steht Ihnen die kostenfreie Nutzung des Bewerbungscenters des BSI in der ...zur Verfügung, sowohl für die Erstellung und Versendung Ihrer postalischen Bewerbungen als auch Ihrer Online-Bewerbungen. Die Vereinbarung der Termine erfolgt durch Sie selber.

Weiter ist in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt, dass das Jobcenter der... u.a. Ihnen bei Bedarf Bewerbungsmappen und/oder Umschläge kostenfrei zur Verfügung stellt und bei Bedarf Ihre Bewerbungsunterlagen kostenfrei postalisch an Arbeitgeber versendet. Sie können auch weiterhin die Kunden-PCs im Jobcenter nutzen. Eine Kostenerstattung ist daher nicht notwendig bzw. möglich.



Auf die Möglichkeit zum Erlass eines entsprechenden Eingliederungsbescheides gemäß

§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II muss ich Sie an dieser Stelle hinweisen."

nochmal die neue EGV.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Meph1977

Ich würde da mal ganz frech werden und fragen warum sie sich nicht als Richterin am Sozialgericht arbeitet wenn sie s ja offensichtlich besser weis als die Gerichte bis zum Bundessozialgericht.

Und zu den Bewerbungskosten
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Datum=2016-6&nr=14289&linked=ps
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.