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Schonbetrag /Bargeld

Begonnen von Zebulon 42, 14. Februar 2022, 20:54:04

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Zebulon 42

Moin Zusammen

Ich bin neu hier und habe eine Frage zu Vermögen, Freibeträge und Bargeld.

Es geht um eine Bekannte mit einem 4 Monate alten Baby die sich eine Wohnung nehmen muss, da ein weiteres Zusammenleben mit dem Vater des Kindes nicht möglich ist.

Sie ist bis zum 28.02.22 im Mutterschutz, muss ab dem 01.03 ALG 2 beantragen. Eine Wohnung die angemessen ist hat sie gefunden der Mietvertrag beginnt am 01.03. Sie hat keinerlei Einrichtung, bis auf das was was das Baby brauch, Bettchen, Wickeltisch etc.
Den Antrag muss sie am Mittwoch dem 16.02 abgeben. Soweit so gut. Das Problem ist, das sie die Kontoauszüge von 12.21, 01.22 und 02.22 abgeben muss. Sie hatte im Dezember etwas mehr als 9000 € Ersparnisse aus ihrer Arbeit, als Guthaben auf dem Konto. Dann hat eine Bekannt ihr gesagt das sie das Geld abheben soll, was natürlich zu spät war.
Jetzt hat sie auf dem Konto 1800 € und an Bargeld 6400 €. Das muss sie dem Jobcenter angeben. Von dem Geld kann sie sich eine komplette Wohnungseinrichtung kaufen, die Kaution und die erste Miete bezahlen.
Wenn man es ihr lässt.
Ich habe für sie und das Kind einen Schonbetrag von 24 * 150 € = 3600 € und für das Kind 3100 € plus für beide je 1 x 750 € als Freibeträge gefunden. Das macht zusammen 8200 €.
Bedeutet das, dass sie dieses Geld behalten darf, egal ob bar, oder auf dem Konto?
Kann sie darüber hinaus noch weitere Gelder beantragen um für sich und das Kind ein Zu Hause zu schaffen?
Die Unterhaltsfrage ist noch nicht geklärt.

Ich würde mich über eure Hilfe freuen. Bin selbst ALG 2 Empfänger habe aber keinen Plan wie das mit Kindern ist.

Hary

Genaues zum Bargeld kann ich nicht sagen, außer dass ihr keiner in den Geldbeutel schauen kann. Für die Wohnung kann sie einen Antrag auf Erstausstattung stellen. Da die ein minderjähriges Kind hat kann es eigentlich nicht abgelehnt werden. Es ist zwar nicht viel was dort bewilligt wird, aber für gebrauchte Möbel reicht es.

Maunzi

Die Unterhaltsfrage wird mehr als relevant sein, denn das ist vorrangig zu klären. Auch ist er ihr gegenüber ggf noch Unterhaltsverpflichtet! Ob sie dahingehend noch was beziehen kann ist fraglich... Kindesunterhalt ist zu zahlen, ggf auch Unterhalt an die Ex. Wird deutlich interessanter das zu klären als die Schonbeträge die btw bei 750 + (150* vollendete Lebensjahre) liegen.

Sie sollte sich verdammt dringend mit dem Jugendamt etc zusammensetzen und alles klären lassen, damit vom JC keine Versagung der Leistungen kommt, da sie die vorrangigen Leistungen nicht in Anspruch genommen hat. Das Jugendamt kann per Beistandschaft vom EX den Unterhalt anfordern... das JC wird ihn ebenfalls in Anspruch nehmen wegen seiner Ex und dem Unterhalt.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Fettnäpfchen

Zebulon

Zitat von: Zebulon 42 am 14. Februar 2022, 20:54:04Bedeutet das, dass sie dieses Geld behalten darf, egal ob bar, oder auf dem Konto?
Ja das kann sie. Es ist egal ob in Bar oder auf dem Konto.
Ausserdem gilt zur Zeit die Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket sprich auch keine Vermögensprüfung!
Allerdings ist es eine Überlegung wert das Geld wieder auf dem Konto zu parken nicht das es beim Umzug verlorengeht.

Zur Erstausstattung>
Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
und was im Anhang
und falls sie das eine o. andere nicht kennt:
Schwanger und Hartz IV, Eltern von Kindern unter 3 Jahren - und danach

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Birgit63

Auch die Erstausstattung für das Baby und der Schwangerenmehrbedarf obliegen in erster Linie dem Kindsvater. Erst, wenn dieser nicht zahlen kann, kommt das JC ins Spiel.

Sheherazade

Zitat von: Birgit63 am 15. Februar 2022, 14:43:07
Auch die Erstausstattung für das Baby und der Schwangerenmehrbedarf

Das Kind ist bereits 4 Monate alt und hat scheinbar alles, was es braucht.

Zitat von: Zebulon 42 am 14. Februar 2022, 20:54:04Sie hat keinerlei Einrichtung, bis auf das was was das Baby brauch, Bettchen, Wickeltisch etc.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

CCR

Das mit dem Geld ist ja fürs erste für den Antrag nicht relevant.

Gültigkeit (§ 67 Abs. 1 SGB II)
Die vereinfachten Bedingungen gelten für Bewilligungszeiträume, die im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 begonnen haben bzw. beginnen.

Vermögen (§ 67 Abs. 2 SGB II)
Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, wenn der Antragsteller erklärt, dass er kein erhebliches Vermögen hat. Als nicht erheblich gilt das Gesamtvermögen des Antragstellers i.H.v. max. 60.000 Euro, sowie max. 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Zu berücksichtigen ist das jeweilige frei verfügbare Gesamtvermögen. Nicht unter den o.g. Betrag fallen u.a. PKW (soweit eigenständig geschützt), selbst bewohnte Eigenheime und eigenständig geschütztes Altersvorsorgevermögen.
Hinweise:
Da eine Vermögensprüfung nur bei Antragstellung erfolgt, wird nicht erhebliches Vermögen damit für den gesamten Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt, auch wenn dieser länger als 6 Monate läuft.


https://hartz.info/index.php?topic=121895.0

Zebulon 42

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. Februar 2022, 14:26:46
Zebulon

Zitat von: Zebulon 42 am 14. Februar 2022, 20:54:04Bedeutet das, dass sie dieses Geld behalten darf, egal ob bar, oder auf dem Konto?
Ja das kann sie. Es ist egal ob in Bar oder auf dem Konto.
Ausserdem gilt zur Zeit die Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket sprich auch keine Vermögensprüfung!
Allerdings ist es eine Überlegung wert das Geld wieder auf dem Konto zu parken nicht das es beim Umzug verlorengeht.

Zur Erstausstattung>
Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
und was im Anhang
und falls sie das eine o. andere nicht kennt:
Schwanger und Hartz IV, Eltern von Kindern unter 3 Jahren - und danach

MfG FN

Danke für die Antwort und die Hinweise.
Wenn eine Vermögensprüfung nicht statt findet, warum fragen die dann nach Bargeld und den Kontoauszügen?
Sie wollen es wissen , aber berücksichtigen es nicht?
Was soll sie da reinschreiben?
Das, was sie auf dem Konto hat und wie viel Bargeld sie hat?

Gruß Zebulon

Fettnäpfchen

Zebulon 42

Zitat von: Zebulon 42 am 15. Februar 2022, 21:03:59Wenn eine Vermögensprüfung nicht statt findet, warum fragen die dann nach Bargeld und den Kontoauszügen?
Sie wollen es wissen , aber berücksichtigen es nicht?
Das wird gern verwechselt.
Die Vorlage der Kontoauszüge dient NICHT der Vermögensprüfung sondern des (evtl verschwiegenen) Einkommens.
Die Frage des Bargeldes ist zur Zeit falsch wird aber gern gemacht sei es aus Unwissenheit oder interner Anweisung ..........

Zitat von: Zebulon 42 am 15. Februar 2022, 21:03:59Was soll sie da reinschreiben?
Das, was sie auf dem Konto hat und wie viel Bargeld sie hat?
Da müsste man wissen was mit "da" gemeint ist. Also abtippen oder anonymisiert einstellen.

Im ALG 2 Bezug kommt es auf die genaue Wiedergabe der Begrifflichkeiten ansonsten kann es ganz schnell zu einer Fehlinformation führen.

MfG FN
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Vivita

ZitatDie Frage des Bargeldes ist zur Zeit falsch wird aber gern gemacht sei es aus Unwissenheit oder interner Anweisung ..........

Bedeutet das, daß ich derzeit keine Angaben zum Vermögen machen muss, so lange es unterhalb dieser Grenze ist?
...Also wenn ich zB. 10.000 im Sparstrumpf unter der Matratze habe...

Fettnäpfchen

Vivita

Eigentl. solltest du einen eigenen Thread erstellen. Nutzungsbedingungen

Beim vereinfachten Antrag gibt es nur die Möglichkeit ein Kreuz zu machen.
Bei mehr als 60 000.- braucht man also keinen Antrag stellen weil nicht hilfebedürftig.
Ansonsten gilt wegen deiner Matratze:
Folgen bei unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben

MfG FN
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Zebulon 42

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. Februar 2022, 14:26:46
Zebulon

Zitat von: Zebulon 42 am 14. Februar 2022, 20:54:04Bedeutet das, dass sie dieses Geld behalten darf, egal ob bar, oder auf dem Konto?
Ja das kann sie. Es ist egal ob in Bar oder auf dem Konto.
Ausserdem gilt zur Zeit die Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket sprich auch keine Vermögensprüfung!
Allerdings ist es eine Überlegung wert das Geld wieder auf dem Konto zu parken nicht das es beim Umzug verlorengeht.

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Stellvertretend für alle Antworten bedanke ich mich für die Hilfe von diesem Forum. JC hat gestern Geld überwiesen.  :ok:Grundsicherung und Miete.  Nicht einmal 2 Wochen hat das gedauert. Post vom JC ist noch nicht gekommen, aber ich denke der Schonbetrag wurde berücksichtigt.
Alles weitere sehen wir wenn die Aufschlüsselung von JC da ist.

Fettnäpfchen

 :danke: für die Rückmeldung!

MfG FN
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