Umzug genehmigen lassen in Sonderkonstellation

Begonnen von Maunzi, 18. Februar 2022, 12:25:11

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Maunzi

Kleine Frage bezüglich einer Bekannten im ALG2-Bezug, die wir mit dem Umzugsratgeber nicht so richtig beantwortet gekriegt haben:

Ist es möglich Renovierungs- und Umzugskosten zu erhalten wenn man am Zielort nicht mehr beim JC sein wird? Es gibt da aufgrund von Schwangerschaft der Frau keine Leistungen mehr, da der zukünftige Vater zu zahlen hat.

Daher die Frage ob ohne die Zusicherung am Zielort - da ja keine Leistungen beantragt werden und auch keine Wohnung angemietet wird - dennoch Anträge möglich sind - also welche die nicht von vorneherein abgelehnt werden.

Begründung für den Umzug ist der Zuzug zu dem werdenden Kindsvater, da er künftig den Unterhalt bestreiten muss und für den Nachwuchs auch da sein will.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Heinz-Otto

Genehmigen lassen muss man sich den Umzug nicht!
Man kann die Übernahme der Umzugskosten beantragen.
Umzugskosten könnten im Rahmen der Familienzusammenführung evtl. bewilligt werden. Durch das bisherige JC
Zumal danach die Hilfebedürftigkeit entfällt.
Antrag stellen schadet nicht. Mehr als abgelehnt werden kann er nicht.
Renovierungskosten würde das künftige JC und die neue Wohnung betreffen. Da dort anscheinend keine Leistungen mehr zustehen, können diese auch nicht erbracht werden.

Maunzi

Bei Renovierung geht es um die jetzige Wohnung, da die im mieserablen Zustand übernommen wurde - jedoch als renoviert im Mietvertrag steht und auch renoviert (rauhfaser, weiß) übergeben werden muss.

Durch Risikoschwangerschaft geht nix selbst und der Freundeskreis kann nicht (teils im Ausland zu der Zeit, teils behindert usw... ), Familie gibt es keine, der werdende Vater kann auch nix tun, der kriegt nicht frei vom Arbeitgeber um mal eben quer durchs Land zu gondeln und zu renovieren.

Und genehmigen muss man ihn doch lassen als Grundlage für die Renovierungskosten etc?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Heinz-Otto

Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07
Bei Renovierung geht es um die jetzige Wohnung, da die im mieserablen Zustand übernommen wurde - jedoch als renoviert im Mietvertrag steht und auch renoviert (rauhfaser, weiß) übergeben werden muss.

Klingt nach nichtiger Renovierungsklausel. Das muss geprüft werden. Auszugsrenovierung mit Vorschreiben der Farbe weiß ist idR nichtig und es muss dann gar nicht renoviert werden.

ZitatDurch Risikoschwangerschaft geht nix selbst und der Freundeskreis kann nicht (teils im Ausland zu der Zeit, teils behindert usw... ), Familie gibt es keine, der werdende Vater kann auch nix tun, der kriegt nicht frei vom Arbeitgeber um mal eben quer durchs Land zu gondeln und zu renovieren.
Diese Umstände dem JC erläutern und nachweisen.

ZitatUnd genehmigen muss man ihn doch lassen als Grundlage für die Renovierungskosten etc?
Man muss sich gar nichts genehmigen lassen. Was du meinst ist eine Zusicherung zur Kostenübernahme.
Man stellt einen Antrag auf Übernahme der Kosten

Aber ich habe hierzu anscheinend eine Meinung, die von vielen nicht geteilt wird. Ich habe halt noch einen gewissen Stolz und erwarte ein Mindestmaß an Würde.
https://hartz.info/index.php?topic=127601.msg1520411#msg1520411


Sheherazade

Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07
Bei Renovierung geht es um die jetzige Wohnung

Also Auszugsrenovierung.

Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07da die im mieserablen Zustand übernommen wurde - jedoch als renoviert im Mietvertrag steht
Hat sie den Zustand im Übernahmeprotokoll vermerken lassen?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Flip

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr im Alg2 Bezug ist, wird das Jobcenter nichts übernehmen. Umzugskosten wegen Famienzusammenführung ist möglich.

Heinz-Otto

Achja, wenn eine Whg unrenoviert übernommen wird, muss hierfür ein finanzieller Ausgleich geleistet werden.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-mieter-einer-unrenoviert-uebernommenen-wohnung-muss-auch-bei-renovierungsvereinbarung-zwischen-ihm-und-vormieter-ohne-angemessenen-ausgleich-keine-schoenheitsreparaturen-vornehmen

Allerdings gibt es eine neuere, seltsame Rechtsprechung, wonach die Kosten geteilt werden.
Da aber zusätzlich eine Auszugsrenovierung verlangt wird, bin ich ziemlich sicher, dass die Klausel insgesamt nichtig ist und nicht renoviert werden muss.
Unbedingt diesbezüglich informieren!





Fettnäpfchen

Maunzi

Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:25:11
Ist es möglich Renovierungs- und Umzugskosten zu erhalten wenn man am Zielort nicht mehr beim JC sein wird?
Es betrifft ja die alte Whg. und da ist sie noch im Bezug und der Antrag wird beim jetzigen JC gestellt. Ein neues gibt es nicht und wäre dafür auch nicht zuständig.
Also Antrag stellen! unten steht nach welchem § denn manche JC stellen sich da auch noch quer wenn der falsche § angegeben wurde, auch wenn das eigentl. vom SB verstanden werden muss.
Ratgeber Umzug
ZitatWenn man mit Zustimmung des Leistungsträgers umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. § 22 Abs. 4 SGB II die Zustimmung des "bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers" zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss. Mit Zustimmung können auch Umzugskosten und Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragt werden.
...
Trennung vom Partner oder Gründung einer Familie. Auch Familienzuwachs (Platzmangel)
ZitatUmzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten
Wenn der Umzug erforderlich ist, z.B. weil die Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde, wegen Mängel nicht mehr bewohnbar ist, oder Aufgrund einer Mitteilung über unangemessene Unterkunftskosten erfolgt, muss der Leistungsträger die Übernahme dieser Kosten i.d.R. bewilligen.
Bis auf die Kaution (Darlehen) muss alles als einmalige Beihilfe übernommen werden, dazu gehören:
- Renovierungskosten, wenn sie lt. Mietvertrag vereinbart und geschuldet
sind,
Zitat
Die Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II ist unabhängig von der Zustimmung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.
Beide Ansprüche werden im SGB II vollkommen unabhängig gehandhabt. D.h. z.B. auch wenn die Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht erfolgt, weil diese unangemessen sind, besteht unabhängig davon die Pflicht zur Kostenübernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II, wenn der Träger den Umzug veranlasst hat.

Unterkunftskosten und Urteile
Zitat
- Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 66/11 R:
Renovierungskosten bei Einzug (Verweis auf B 4 AS 49/07 R), im laufenden Mietverhältnis und bei Auszug, gehören grundlegend zu den Unterkunftskosten lt. § 22 SGB II und sind zusätzlich zu übernehmen.
Der Anspruch auf Renovierungskosten entfällt nicht, wenn diese vorübergehend von einem Dritten getragen wurden, während der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch beim Leistungsträger geltend macht.
Ein Nachweis, dass die Renovierungskosten durch den Dritten nur Darlehensweise getragen wurden, ist unerheblich, da der Hilfeempfänger gegenüber dem Jobcenter einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung hat.
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 15/11 R:
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Auszugsrenovierung ist nicht deren "soziale Wirksamkeit" (d.h. das blose Bestehen der Forderung), sondern die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen, welche die Rechtmäßigkeit der Forderung voraussetzt.
Die Ablehnung der Kostenübernahme aufgrund der rechtlichen Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen im Mietvertrag erfordert jedoch, dass der Leistungsträger seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen (des Mieters gegenüber dem Vermieter) so klar gegenüber dem Leistungsempfänger zum Ausdruck bringt, dass dieser dadurch in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07da die im mieserablen Zustand übernommen wurde
Eine unrenovierte Wohnung bei Anmietung, muss definitiv nicht Renoviert werden, bei Rückgabe dieser.
Völlig egal was da im Mietvertrag dazu stehen mag, läuft hier womöglich auf eine Klage raus.

Es gibt doch sicherlich Zeugen dafür, wie der Zustand der Wohnung wirklich war?
Photos und evtl. Übergabeprotokoll wären auch gut.

Ausnahme wenn es damals z:B. als Gegenleistung Mietfreiheit gegeben hat.
Das extra im Vertrag mit fest gehalten wurde.


CCR

Da ist ja der VM in der Pflicht es kann ja nicht sein das der Vormieter nichts macht und deshalb sich die Wohnung vom JC bei Auszug der alten und Einzug der neuen renovieren lässt ist doch logisch.

Maunzi

Es gab eine Vereinbarung mit dem Vormieter, der hat die Auszugsrenovierung auf sie "abgeschoben" - somit ist sie verpflichtet. Da kommt man auch nicht raus... schon beim Amtsgericht dem Rechtspfleger wegen Beratungshilfeschein vorgetragen, der meinte es gibt keinen da die Sache zu klar ist und sie keine Chance hat :/

Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Maunzi

Update in dem Thema: Das JC hat telefonisch Rückmeldung zum Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten gegeben. Die Dame war die zuständige SB aus der Leistungsabteilung und meinte zusammengefasst, dass sie den Antrag ablehnen muss wenn keine Zusicherung vom neuen Jobcenter eingeholt und nachgereicht wird.

Das JC am Zielort verweigert eine solche Zusicherung, da es sich nicht zuständig fühlt - auch hier kam der Hinweis, dass diese Zusicherung nichts dran ändern würde, dass das alte JC zuständig ist und auch zu zahlen hat egal ob man wegen Schwangerschaft oder Arbeitsaufnahme oder sonstwas umzieht.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Fettnäpfchen

Zitat von: Maunzi am 14. März 2022, 18:40:33auch hier kam der Hinweis, dass diese Zusicherung nichts dran ändern würde, dass das alte JC zuständig ist und auch zu zahlen hat egal ob man wegen Schwangerschaft oder Arbeitsaufnahme oder sonstwas umzieht.
Hoffentlich zusätzlich in schriftlicher Form .
Ansonsten entweder einfordern oder gleich das SG einschalten.

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Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2022, 16:02:23Hoffentlich zusätzlich in schriftlicher Form .
Ansonsten entweder einfordern oder gleich das SG einschalten.
Warum Fettnäpfchen?
Das neue JC hat so gar nichts mit dem Umzug zu tun, wenn kein neuer Antrag gestellt wird.
Die Aussage
Zitat von: Maunzi am 14. März 2022, 18:40:33dass das alte JC zuständig ist und auch zu zahlen hat egal ob man wegen Schwangerschaft oder Arbeitsaufnahme oder sonstwas umzieht.
ist doch korrekt
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Fettnäpfchen



Zitat von: Nö am 15. März 2022, 16:18:11Warum Fettnäpfchen?
Das neue JC hat so gar nichts mit dem Umzug zu tun, wenn kein neuer Antrag gestellt wird.
Na weil das JC sonst nicht leisten will.
Und eine Zusicherung vom JC für die Angemessenheit bedeutet ja nicht das man dort auch einen neuen Antrag stellen muss.
Zitat von: Maunzi am 14. März 2022, 18:40:33Die Dame war die zuständige SB aus der Leistungsabteilung und meinte zusammengefasst, dass sie den Antrag ablehnen muss wenn keine Zusicherung vom neuen Jobcenter eingeholt und nachgereicht wird.
Die Aussage von Maunzi ist richtig aber das JC sieht es anders und deswegen bleibt ja nur Widerspruch und dann Klage wenn man den Rechtsweg betrachtet.

MfG FN
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