Heiz-und Betriebskostenabrechnung bei Pauschalmietvertrtag.

Begonnen von Philster, 18. Februar 2022, 18:00:47

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Heinz-Otto

Es wird dadurch betont, dass die BK gemäß 553 BGB in der Miete enthalten sind ;)

Urteil lesen ;)
Ist eh zwecklos, wenn nicht mal ein BGH Urteil ausreicht, um von deiner Ansicht abzurücken und auch anderen mal Recht zu geben.

Zitat
a) Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem
Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu über-
lassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Ver-
mieter hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Abs. 1
Satz 3 BGB). Dazu gehören auch die Betriebskosten. Das Gesetz geht mithin
davon aus, dass der Vermieter die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden
Kosten in die Miete einkalkuliert und diese mit dem vereinbarten Mietentgelt
abgegolten werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Vereinbarung
. Dem-
gemäß sieht § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB nF vor, dass die Vertragsparteien regeln
können, der Mieter solle Betriebskosten tragen.
b) Eine Vereinbarung dieses Inhalts muss dem Mietvertrag allerdings klar
und eindeutig zu entnehmen sein. Es bedarf deshalb einer ausdrücklichen, in-
haltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der
Grundmiete
ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen hat.
Letztere müssen
der Art nach konkretisiert werden.

Kostenarten, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt seien, seien danach im
Zweifel jedenfalls gegenüber dem Mieter von Wohnraum nicht gesondert umlegbar.

Ottokar

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Februar 2022, 14:18:57s wird dadurch betont, dass die BK gemäß 553 BGB in der Miete enthalten sind ;)

Urteil lesen ;)
Ist eh zwecklos, wenn nicht mal ein BGH Urteil ausreicht, um von deiner Ansicht abzurücken und auch anderen mal Recht zu geben.
Es ist zwecklos - allerdings deshalb, weil du offensichtlich sowohl das Gesetz als auch das Urteil vollkommen falsch verstehst.
§ 553 BGB regelt im Übrigen die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte und nichts zur Miete oder den Betriebskosten.
§ 535 Abs. 1 S. 3 BGB regelt, dass der Vermieter die Lasten der Mietsache trägt. Geregelt wird indes nicht, dass die Betriebskosten Bestandteil der Miete sind, wie du hier ständig fälschlich ausführst. Offensichtlich interpretierst du den Begriff der Miete nach Gutdünken und schreibst ihm Eigenschaften zu, die er nicht hat.
Im Weiteren regelt § 556 BGB, dass die Vertragsparteien vereinbaren können, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.
Genau das ist hier mit der Formulierung "Die Miete inkl. Nebenkosten beträgt:" zweifelsfrei geschehen!

Deine Ausführungen offenbaren nicht nur gefährliches Halb- und Falschwissen, deine vollkommen absurden Schlussfolgerungen daraus stellen eine Gefahr für Andere dar.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Heinz-Otto

Zitat von: Ottokar am 19. Februar 2022, 14:52:50

§ 553 BGB regelt im Übrigen die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte und nichts zur Miete oder den Betriebskosten.

Dass du auf einem offensichtlichen Zahlendreher rumhackst....*Selbstzensur*

ZitatGenau das ist hier mit der Formulierung "Die Miete inkl. Nebenkosten beträgt:" zweifelsfrei geschehen!
Und mit der Miete abgegolten ist = Warmmiete, Inklusivmiete.

ZitatDeine Ausführungen offenbaren nicht nur gefährliches Halb- und Falschwissen, deine vollkommen absurden Schlussfolgerungen daraus stellen eine Gefahr für Andere dar.

Jetzt fährst du aber mächtige Geschütze auf.
Fakt ist, es gibt keine BK-Abrechnung und muss auch nicht gemacht werden. Fakt ist auch, das JC muss die Gesamtmiete (Warmmiete, Bruttowarmmiete, Bruttomiete, Inklusivmiete wie auch immer man es nennen mag) wie vereinbart anerkennen und kann keine Aufschlüsselung der NK verlangen, da es eine solche nicht gibt.
Bestenfalls wäre es ein nicht bezifferte BK-Pauschale.

Kopfbahnhof

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Februar 2022, 15:22:28Fakt ist, es gibt keine BK-Abrechnung und muss auch nicht gemacht werden.
Wie ich finde hat @Ottokar hier völlig Recht.

Das was der TE zum MV hier geschrieben hat. lässt keinesfalls Erkennen, dass es hier um eine Pauschalmiete geht.
Darum wird hier auch das JC die Auflistung haben wollen.

Der Onkel sollte hier einen richtigen Pauschalmietvertrag machen, Muster dazu gibt es genug im Netz.

Wolf24

Zitat von: vanessa am 19. Februar 2022, 16:42:37Wie ich finde hat @Ottokar hier völlig Recht.
Das sehe ich genau so.

Zitat von: vanessa am 19. Februar 2022, 16:42:37Muster dazu gibt es genug im Netz.
Muster haben wir doch im Forum  :yes:

Kostenbeteiligungsvereinbarung und Unter/Mietvertrag - Kind im Elternhaushalt

Das Muster habe ich selbst verwendet und wäre auch für den vorliegenden Fall passend.

ABER: Ich würde keinen neuen Pauschalmietvertrag erstellen, sondern wie von Ottokar vorgeschlagen:
Zitat von: Ottokar am 19. Februar 2022, 11:35:11Das Problem kann man aber imho leicht lösen, indem der Vermieter gegenüber dem JC schriftlich erklärt, dass beide Vertragspartner sich darüber einig sind, dass sie eine Inklusivmiete vereinbart haben, womit weder eine Aufschlüsselung noch eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgt.
LG Wolf24  :bye: