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Formular zu Wohnraum bei vereinfachtem H4-Antrag

Begonnen von johe, 06. März 2022, 06:57:54

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0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

johe

Guten Morgen,

ich habe einen ganzen Stoß von Formularen zugeschickt bekommen, nachdem ich den online auszufüllenden vereinfachten Hartz IV Antrag gestellt hatte. Darunter befindet sich auch das Formular, in dem Angaben zum Wohnraum gemacht werden müssen, um die Angemessenheit zu prüfen.

Ich bin davon ausgegangen, von den Erleichterungen in Hinblick auf die C19-Epidemie zu profitieren, nach denen das Jobcenter angewiesen wird, für 6 Monate keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen, sondern die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, weil in der augenblicklichen Lage dem Mieter kein Wohnungswechsel zumutbar sei.

Ich habe nun aber ein entsprechendes Formular zugesandt bekommen, in dem die Sachbearbeiterin bereits den mir zugestandenen Wohnraum eingekringelt hat. Ich wohne zur Zeit in einer 2-Zimmer-Wohnung, deren tatsächliche Miete inkl. Nebenkosten um fast 100 EUR über dem für mich als angemessen geltenden Betrag liegt.

Gilt für mich (in der Regel) trotzdem die gesetzliche Erleichterung? Muss bzw. soll ich das Formular ausgefüllt abgeben?

Es geht mir nicht darum, ungerechtfertigt von diesem Vorteil zu profitieren, nur verfüge ich über keinerlei Vermögen mehr, das es mir gestatten würde, die Mehrkosten selbst zu übernehmen.

Vielen Dank für eure Ratschläge,
Jo

Sheherazade

Zitat von: johe am 06. März 2022, 06:57:54
Muss bzw. soll ich das Formular ausgefüllt abgeben?

Aiuf jeden Fall. Selbst, wenn die derzeitige Sonderregelung auch für dich noch gilt, wird das nicht für immer sein.

Und da es sich scheinbar um einen Erstantrag handelt, muss auch ohne diese gesetzliche Sonderregelung erstmal die tatsächliche Miete anerkant werden für 6 Monate und du musst zur Kostensenkung aufgefordert werden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

johe

Danke dir für die schnelle und obendrein beruhigende Antwort!

Gruß, Jo  :smile:  :clever:  :ok:

Fettnäpfchen

johe

Ich bin ja der Meinung dass man das Formular erst mal lesen sollte wer weiß ob da nicht eine "Mausfalle" eingebaut ist ala ich übernehme die Mehrkosten freiwillig.
Also evtl. mal anonymisiert hier einstellen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

johe

Bitte entschuldige, dass ich so schleppend antworte...

Das fragliche Formular gehört zu meinem Erstantrag. Da meine Gesamtmiete wie schon gesagt gut 100 EUR höher liegt als der eingekringelte Betrag, hoffe ich nicht, dass der erste Absatz die komplette Übernahme für den Übergangszeitraum ausschließt.

Was meinst du, sollte ich unterschreiben?

Gruß, Jo

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Sheherazade

Zitat von: johe am 09. März 2022, 12:35:37
Das fragliche Formular gehört zu meinem Erstantrag. Da meine Gesamtmiete wie schon gesagt gut 100 EUR höher liegt als der eingekringelte Betrag, hoffe ich nicht, dass der erste Absatz die komplette Übernahme für den Übergangszeitraum ausschließt.

Nein, es wird da nur die Übernahme von Nebenkostennachzahlungen ausgeschlossen, sofern du nach den Tabellen über der Angemessenheit liegst. Das du davon Kenntnis genommen hast, sollst du mit deiner Unterschrift belegen.

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

johe

Vielen Dank für die Antwort, Sheherazade!

Gestatte mir bitte die Nachfrage: Wie ist denn aber der erste Absatz zu verstehen?

Dort ist ja beschrieben, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden, solange sie angemessen sind, während ich unangemessene Aufwendungen selbst zu tragen habe. Diese Angemessenheit wird in den folgenden Abschnitten dargelegt und in der Tabelle aufgelistet. Also ist doch meine Gesamtmiete unangemessen, oder verstehe ich es falsch?

Gruß, Jo

Fettnäpfchen

johe

Ich würde es in der Form nicht unterschreiben, bzw erst würde ich mir das Informationsblatt durchlesen.

Scheint eine Optionskommune zu sein und wenn man "weiterspinnt" liest man das die SB die Kosten nicht trägt.
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?
ZitatIm Klartext: Ob ihr Anspruch auf ALG II habt oder nicht (Feststellung) bzw. in welcher Höhe (Berechnung), kann/soll NICHT von der Vorlage bzw. Einreichung der u. g. Unterlagen abhängig gemacht werden!
...
....
Zitat
Sämtliche Zusatzvereinbarungen und/oder Pseudoerklärungen (vermeintlich einseitige Willenserklärungen, die aber vom JobCenter vorgefertigt wurden), etc. unterliegen (wie z.B. auch die EinV) den §§ 53 bis 61 SGB X, d.h. es gibt weder eine rechtliche Pflicht, diese unterschreiben zu müssen, noch kann eine Nichtunterschrift zu einer Sanktion oder gar zur Leistungseinstellung bzw. -verweigerung führen.
Im Klartext: Generell gibt es keine Pflicht, etwas anderes als den ALG II-Antrag (und evtl. noch dessen offizielle Anlagen) zu unterschreiben, wobei der Antrag eine einseitige Willenserklärung darstellt.

Unterkunftskosten und Urteile
Zitat
- Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 19/09 R:
Der Leistungsträger muss grundsätzlich immer die tatsächlichen Unterkunftskosten tragen, sofern der Antragsteller nicht über deren Unangemessenheit informiert gewesen ist - längstens für 6 Monate nach einer derartigen Information. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller vor seinem Erstantrag eine unangemessene Wohnung angemietet hat, aber nicht wusste, dass die Kosten derselben unangemessen sind. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die "neue" Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung nicht, der Leistungsträger kann sich also nicht darauf berufen, dass diese fehlt oder nicht eingeholt wurde.

Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket
ZitatUnterkunftskosten (§ 67 Abs. 3 SGB II)
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.
Hinweise:
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung müssen nach Ablauf dieser 6 Monate für weitere 6 Monate anerkannt werden, auch wenn sie unangemessen sein sollten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II), und bei jedem Nachfolgeantrag beginnen diese Fristen erneut. Somit müssen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den gesamten und jeden nachfolgenden Bewilligungszeitraum anerkannt werden, auch wenn dieser länger als 6 Monate läuft.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

johe

Danke dir! Insbesondere das dritte Zitat klingt verdächtig...

Gruß, Jo