Erstantrag

Begonnen von Arkona, 08. März 2022, 09:43:38

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Arkona

Hallo Ihr Lieben, mein Mann hat einen Erstantrag gestellt für ALG2 ( H4). Er war beschäftigt bis 28.02.22. Hat sein Geld immer am Ende des Monates vom AG bekommen, nun hat er aber die letzten 2 Monate also Januar und Februar erst sein Geld am 1.des anderen Monates bekommen. Wir haben die Kontoauszüge eingereicht und den Antrag abgegeben. Nun kam der Bescheid, das uns H4 ab Monat April gewährleistet wird, da er seinen Lohn erst am 1.3. für Monat Februar bekommen hat. Da das Amt immer im voraus zahlt, sagen sie, er bekommt ja Geld am Ende März für April. Was ist aber mit dem Geld ab 1.3.22, steht uns das dann nicht zu. Wir können ja nicht dafür, das der AG im Nachhinein bezahlt und das Amt im voraus? Freue mich über ein paar Nachrichten von euch und ob es schon Jemand auch so hatte. LG Kerstin

themuppet

Ja, mannchmal überschneidet sich beim Erstantrag noch der Lohn mit den Leistungen, hier sollte das Zuflussprinzip greifen.

Der Lohn wird für den Monat verrechnet, in dem, für diesen gearbeitet wurde, das wäre Februar 2022. Um weiterhin den Lebensunterhalt bestreiten zu können, ist März 2022, seitens des JC zu berücksichtigen, nicht erst der April 2022. Der Eingang des Lohns auf dem Konto ist dabei unerheblich.

Ich würde Widerspruch einlegen und auf das Zuflussprinzip hinweisen.

BigMama

Zitat von: themuppet am 08. März 2022, 13:34:52Der Lohn wird für den Monat verrechnet, in dem, für diesen gearbeitet wurde, das wäre Februar 2022.
Das ist nicht korrekt.
Zitat von: themuppet am 08. März 2022, 13:34:52Der Eingang des Lohns auf dem Konto ist dabei unerheblich.
Eben nicht. Es ist genau umgekehrt.
Der tatsächliche Zufluss des Lohns ist zu berücksichtigen. Das wäre in diesem Fall der März. Ist der Lohn bedarfsdeckend, ist die erste Zahlung für April korrekt.
Das ist das Zuflussprinzip.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Flip

Zitat von: themuppet am 08. März 2022, 13:34:52hier sollte das Zuflussprinzip greifen.

Korrekt.

Zitat von: themuppet am 08. März 2022, 13:34:52Der Lohn wird für den Monat verrechnet, in dem, für diesen gearbeitet wurde, das wäre Februar 2022.
Zitat von: themuppet am 08. März 2022, 13:34:52Der Eingang des Lohns auf dem Konto ist dabei unerheblich.

Das, was du hier beschreibst, ist nicht das Zuflussprinzip, sondern das Identitätsprinzip.

Sheherazade

Zitat von: Arkona am 08. März 2022, 09:43:38
Was ist aber mit dem Geld ab 1.3.22, steht uns das dann nicht zu.

Nein, siehe vorhergehende Erklärungen zum Zuflussprinzip.

Euch wird auch nichts vorenthalten, ihr bekommt knapp 4 Wochen nach dem letzten Lohn die bewilligten ALGII-Leistungen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

themuppet

"Das Zuflussprinzip bei Hartz IV besagt, dass Ihre Bezüge mit Ihrem Lohn bzw. Gehalt für den Monat verrechnet werden, in dem Sie ihn verdienen." Quelle: https://www.hartz4.de/zuflussprinzip-alg-2/
Ich fand die Seite und Informationen stets sehr interessant und hilfreich. Die Stelle im Text sollte korrigiert werden.

Inzwischen habe ich mir den Gesetzestext selbst, durchgelesen, § 11 SGBII und tatsächlich ist der Zeitpunkt relevant in dem das Geld zufließt. Ab April 2022 wäre somit korrekt, grob gesagt, denn vielleicht gibt es eine Regelung welche es wieder aufhebt. Ich würde an eurer Stelle trotzdem die Problematik bei JC ansprechen, schadet nicht.

Yavanna

Hartz4.de ist dann wohl nicht die genaueste Quelle, oder du verstehst es nicht

Wenn der Lohn am 1.3. auf dem Konto zugeht, lautet der Zufluss "März " und ist mit den SGB II Leistungen zu verrechnen.
Es mag ungerecht sein gegenüber, dessen Gehalt am 28.2. zugeflossen ist, ist aber Rechtslage.