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SGB I § 60 Absatz 1 Satz 1

Begonnen von Wolf, 12. März 2022, 12:44:15

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Ratlos

Ich habe persönlich mitgeteilt dass am...  soundsovielsten Geld von einer Versicherung eingeht.
Die Meldung haben die auch schriftlich bestätigt. Damit war für mich alles klar.
Jetzt im Nachhinhein kommen die und wollen mir das Geld ratenweise abziehen wo es verbraucht ist.
Dagegen wehre ich mich, weil die Praragraphen von "Mittelung" sprechen und nicht von Vorlage einer schriftlichen Zahlungsbestätigung der Versicherung. Und mitgeteilt habe ich alles korrekt, bloß beachtet haben sie es nicht trotz ihrer Bestätigung

Flip

Wann war der "soundsovielte"? Von wann ist der Aufhebungsbescheid? Liegen zwischen dem "soundsovielten" und dem Bescheid mehr als ein Jahr?

Ratlos

Nein leider kein ganzes Jahr. Es war ein so genannter "Zufluß" sagt das Gericht.
Das stimmt ja auch. Aber ich habe alles vorher rechtzeitig mitgeteilt aber die meinen zur Mitteilung gehört auch die Vorlage der Zahlungsbestätigung. Und das steht eben in dem § nicht drin.
Also habe ich meine Mitwirkung und Mitteilungspflicht erfüllt.
Zuerst wollten die ja sogar ihre eigene Bestätigung bestreiten. "Davon wissen wir nichts".
Bis ich die rüber geschickt habe.

kämpfer

In diesem Zusammenhang hätte ich den Bescheid der Versicherung das ich eine Zahlung erhalte, schon mitgeteilt und dies als Kopie beigelegt.

Es gibt auch Versicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung die nicht als Einkommen zählen, oder doch.

Beispiele
Auszahlung aus einer Lebensversicherung, was lt. Gericht nicht als anrechenbares Einkommen zählte.

Auch durch seine Auszahlung an den Versicherten werde dieses Vermögen nicht zum Einkommen, erklärten die Richter eines Sozialgerichts, eines Landessozialgerichts und nun auch des Bundessozialgerichts übereinstimmend. Und da der Kläger unter dem Vermögensfreibetrag blieb, muss das Jobcenter seine Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zurücknehmen.

https://www.dasinvestment.com/rechtsfrage-duerfen-auszahlungen-aus-einer-lebensversicherung-auf-hartz-iv-angerechnet-werden/

oder
Eine Rente z.b. aus der Lebensversicherung wird wiederum als Einkommen angerechnet.

oder
Schadenersatzzahlungen sind kein Einkommen. Das Bundessozialgericht hat 2018 entschieden, dass Schadensersatzzahlungen, die jemand als Ersatz für einen Gegenstand erhalten hat, vom Jobcenter grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen.

Ratlos

Es ist ja alles von Euch gut gemeint. Es geht aber nur darum dass der § 60 nur eine Mitteilungspflicht sagt aber nichts von einer Vorlagepflicht.
Meine konkrete Frage wäre: Besteht nach korrekter Mitteilung, die ja als richtig bestätigt wurde,
zusätzlich eine Vorlagepflicht für ein Dokument.

Nirvana

Zitat von: Ratlos am 13. März 2022, 18:31:29
Meine konkrete Frage wäre: Besteht nach korrekter Mitteilung, die ja als richtig bestätigt wurde,
zusätzlich eine Vorlagepflicht für ein Dokument.
Auf Verlangen des Leistungsträgers, ja (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I).

kämpfer

#21
Ratlos
wir meinen es immer gut.  :smile:
Was ich bei Dir rausgelesen habe reichte deine Information ans Amt ohne Bescheid der Versicherung nicht aus. Persönlich bin ich der Meinung das es sicherlich kein Problem dargestellt hätte wenn Du den Bescheid/Textsatz der Versicherung in Kopie dem Amt zugestellt hättest.
Wird ja auch in irgendeiner Form benötigt um eine Entscheidung treffen zu können, für mich  nachvollziehbar. :zwinker:


Flip

Zitat von: Ratlos am 13. März 2022, 18:18:54Nein leider kein ganzes Jahr.

Dann ist es doch egal, ob mit oder ohne erfüllter Mitwirkung. Das JC hat ein Jahr Zeit zur Aufhebung. Oder wurde der aufgehobene Bescheid erst nach deiner Bekanntgabe erlassen, so dass nach § 45 SGB X aufgehoben wurde?

Stell doch das Urteil mal ein.

Ratlos

Mal abgesehen davon dass ich keinen Scanner habe umfasst das Urteil 22 Seiten.

Zitat von: Nirvana am 13. März 2022, 19:05:27Auf Verlangen des Leistungsträgers, ja (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I).
Danke @ Nirvana. Als ich aufgefordert wurde das Dokument vorzulegen, habe ich das 3 Tage später persönlich getan.
Dann kann doch der andere Paragraph Nr. 48 gar nicht anzuwenden sein.

Flip

Zitat von: Ratlos am 14. März 2022, 09:47:46Dann kann doch der andere Paragraph Nr. 48 gar nicht anzuwenden sein.

Aber gerade da. Der 48 ist dazu da, bereits bestehende Bescheide bei Anzeige einer Änderung (ob nun fristgemäß oder verspätet) aufzuheben. Das hat mit Mitwirkung gar nichts zu tun, da es im 48 im Normalfall keinen Vertrauensschutz gibt.

Ratlos

Zitat von: Flip am 14. März 2022, 15:04:44
Aber gerade da. Der 48 ist dazu da, bereits bestehende Bescheide bei Anzeige einer Änderung (ob nun fristgemäß oder verspätet) aufzuheben.
Ja, aber für die Zukunft steht da nicht für die Vergangenheit und dieser Vertrauensschutz ist doch da wenn das Geld ausgegeben ist.

Flip

Es gibt im 48 kein Vertrauensschutz. Ohne das Urteil kommen wir eh nicht weiter.