Behinderter Beleidig Sozialamt Wer zahlt den Pflichtverteidiger

Begonnen von PaulHilft, 12. März 2022, 18:50:18

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Hary

Zitat von: Ratlos am 15. März 2022, 15:10:56
Außerdem kann die Strafe deswegen nur minimal sein.

Ihr nehmt das sehr locker... Beleidigungen können Freiheitsstrafe von einigen Jahren bringen. Nicht selten kostet ein "Arschloch" einen vierstelligen Betrag und einen Arrest zzgl. Weiteren Anweisungen. Die Kosten für den Verteidiger werden sofern er überhaupt etwas zahlen müsste der kleinste Posten sein.

Es wird sehr vom Richter abhängen was dabei rauskommt. Eine Wiedergutmachung wäre im Vorfeld eine gute Idee wie z.B eine schriftliche Entschuldigung.

Ratlos

Zitat von: Hary am 15. März 2022, 15:51:02Eine Wiedergutmachung wäre im Vorfeld eine gute Idee wie z.B eine schriftliche Entschuldigung.
Das ist eine sogar saugute Idee. Kommt aber einem Geständnis gleich und ändert nichts an den Kosten für den Pflichtverteidiger

CCR

Zitat von: Hary am 15. März 2022, 15:51:02Zitat von: Ratlos am Heute um 15:10:56

    Außerdem kann die Strafe deswegen nur minimal sein.


Ihr nehmt das sehr locker... Beleidigungen können Freiheitsstrafe von einigen Jahren bringen. Nicht selten kostet ein "Arschloch" einen vierstelligen Betrag und einen Arrest zzgl. Weiteren Anweisungen. Die Kosten für den Verteidiger werden sofern er überhaupt etwas zahlen müsste der kleinste Posten sein.

Wird wohl so kommen, falls der Richter ein Verfahren eröffnet, eine Aussage bei der Polizei sollte man als Beschuldigter immer ablehnen. Dann würde ein Staatsanwalt ohne Beweise auch keine Anklage machen. Schweigen wäre im Nachhinein besser gewesen.

Zitat von: Hary am 15. März 2022, 15:51:02Es wird sehr vom Richter abhängen was dabei rauskommt. Eine Wiedergutmachung wäre im Vorfeld eine gute Idee wie z.B eine schriftliche Entschuldigung.
auf jeden Fall.

Hary

Da scheinbar eine Anklage erfolgte ist sicher das eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Ein guter Verteidiger würde jetzt Vorsorge betreiben. Sprich mildernde Umstände suchen, den mutmaßlichen Täter nahe legen sich zum eine verhaltenstherapeutische Maßnahme zu bewerben, ehrenamtlich gemeinnützig etwas leisten.

Das macht die Tat nicht ungeschehen, ein Richter kann dann aber daraus eine positive Tendenz sehen und von drakonischen Strafen absehen. Natürlich klappt das nur wenn der Täter ein Bewusstsein dafür hat etwas falsches getan zu haben und ernsthaft an sich arbeiten will.

Ich wäre mir der Begründung Behinderung vorsichtig. Natürlich gibt es da unter Umständen Dinge die besondere Umstände bringen, jedoch stellt es den Richter im Zweifel vor die Frage ob der Täter nicht zum Schutze der Allgemeinheit lieber einmal ein paar Monate weggesperrt werden sollte.

Also, vergiss die Fragen nach den Kosten, wo kein Geld ist, da kann nichts geholt werden, seht zu eine positive Sozialprognose zu schaffen. Für die möglichen Kosten gibt es dann Mittel und Wege, wenn es durch abarbeiten ist.

Ratlos

Das steht im Netz:
Strikt verfolgt wird die Beleidigung immer dann, wenn der Beleidigte ein Amtsträger ist. In diesen Fällen sollte man sich auch des Beistands eines Fachanwalts für Strafrecht bedienen.
Aber ich glaube dass man sich zuviel Sorgen um die Verurteilung macht."Du Assozialer" wird ganz bestimmt mit einer Geldstrafe erledigt.

Und das steht dazu im Netz:
Wie hoch darf ein Tagessatz bei geringem Einkommen sein?
Die Höhe des Tagessatzes folgt auch bei geringem Einkommen aus § 40 Abs. 2 StGB:

    1Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

Bei geringem Einkommen nicht mehr als 5 Euro


Der zulässige Rahmen liegt nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB demnach zwischen 1,– und 30.000,– Euro. Der Mindestsatz von einem Euro kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, z.B. bei Untergebrachten, Strafgefangenen oder in Abschiebehaft Befindlichen, da dieser Personenkreis meist über gar kein eigenes Einkommen verfügt.

Nahe am Existenzminimum Lebenden, also Empfänger von Arbeitslosengeld II (sog. ,,Hartz IV") oder Sozialgeld darf nicht der unerlässliche Lebensbedarf genommen werden. Darüber hinaus kann es geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen Bezüge festzusetzen. Dieser Personenkreis der Geringverdiener wäre bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter betroffen als normal Verdienende.

Entsprechend der Ermittlung des ALG II-Regelbedarfs für ein soziokulturelles Existenzminimum dürfte eine Höhe des Tagessatzes von 5 Euro angemessen sein. Dennoch wird die Höhe des Tagessatzes oftmals auf 10 Euro festgesetzt. Ob ein Einspruch dagegen sinnvoll ist, und muss im Einzelfall beurteilt werden.

Ratenzahlung und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe
Damit aus der Geldstrafe nicht eine Ersatzfreiheitsstrafe wird, gibt es Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB). Wenn man die Geldstrafe trotzdem nicht bezahlt, kann jeder Tagessatz = ein Tag im Gefängnis bedeuten. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch durch Arbeitsleistung vermieden werden.