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Übergang Unterhalt, habe ich einen Auskunftsanspruch g.d.Jobcenter?

Begonnen von mystik-1, 04. April 2022, 09:20:36

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mystik-1

Hallo,

da m.M.nach der gezahlte Kindesunterhalt zu wenig ist und die Titel veraltet sind, habe ich den KV erst über die Beistandschaft, danach über einen Anwalt zur Einkommensauskunft aufgefordert.
Anhand der eingereichten Unterlagen hatte der KV zu diesem Zeitpunkt mehr Einkommen zur Verfügung.
Z.B. hat der KV für den Arbeitsweg die Wegepauschale geltend gemacht UND die Leasingraten des benutzten KFZ
Der KV hat 4 Unfallversicherungen für sich selber geltend gemacht als Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen.
Synergieeffekt Haushaltsersparnis durch Verlobung/jetzt verheiratet, war noch gar nicht bemängelt.
Beistandschaft und Anwalt hatten die gleiche Ansicht, dass hier das Einkommen gedrückt wird.
Für 2 Kinder erhalte ich insgesamt weniger als den Mindestunterhalt eines Kindes.

Die grobe Berechnung JA und RA ergab, dass für beide Kinder kein Alg2 Anspruch bestehen würde. Und das ohne den Selbstbehalt abzusenken.

Zeitgleich meldete sich das JC und teilte mit der Anspruch sei übergegangen auf das Jobcenter. Dem JC wurde vom RA noch mitgeteilt,  das unterhaltsrechtlich nicht doppelte oder vierfache Kosten vom EK abgezogen werden können, damit künstlich ein absoluter Mangelfall eintritt. Auch der Umstand Heirat.

Die Unterhaltszahlungen, wenn sie denn kommen, sind bis heute gleich geblieben. Das Jobcenter hat das abgesegnet?
Durch den Übergang kann weder das JA, ein RA oder ich tätig werden.

Das Jobcenter gibt mir nach wie vor keine Auskunft zur Unterhaltsberechnung und meinte bei einem mündlichen Termin, dass ich auch kein Anrecht auf die Berechnung/oder Ansicht Unterlagen hätte?

Ist das so?

Und wenn nicht, muss ich einen konkreten § benennen für Auskunft?

Wenn Hilfebedürftigkeit (SGBII) verringert oder vermieten werden kann, ergibt das für die BG ja noch andere Möglichkeiten

Flip

Zitat von: mystik-1 am 04. April 2022, 09:20:36Ist das so?

Ja. Das JC zahlt ja quasi den Unterhalt, so dass euch kein Schaden entsteht und ist daher allein aktivlegitimiert. Nur, wenn der KV höheren Kindesunterhalt zahlen könnte, als der Bedarf des Kindes (Regelsatz + Mietanteil) zuzüglich Kindergeldüberhang (219 Euro gemeinhin maximal) betragen würde, könntest du diese Differenz im Namen des Kindes selbst geltend machen.