Aufforderung Mitwirkung / Auskunft

Begonnen von hauwai, 07. April 2022, 16:20:39

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hauwai

Hallo zusammen,

dies ist mein erster Post hier, schonmal sorry falls ich was falsch gemacht habe oder die Frage schon x-mal behandelt worden ist.

Ich beziehe einen mittleren dreistelligen ALG1-Betrag und habe ALG2 zur Aufstockung beantragt.
Meine Partnerin wurde nun zu den unten stehenden Auskünften beauftragt:


Arbeitsvertrag Ihrer Tätigkeit
Lohnabrechnungen seit x.x.xxxx der Tätigkeit
Kontoauszüge, alle Gutschriften + Verwendungszweck der Abbuchungen müssen erkennbar sein

gemäß $ 60 Abs. 4 SGB II verpflichtet Auskünfte zu erteilen...


Sind diese Aufforderungen alle rechtmäßig? Auch die genauen Zwecke der Finanzen?

Vielen Dank im Voraus!!

Viele Grüße!


Spritzenhalter

Verwendungszweck bin ich mir nicht sicher....ich glaube diese können "geschwärzt" werden.

Fettnäpfchen

hauwai

Nur mal so nebenbei
Wenn du beim ALG 1 keine VuE bildest warum soll das beim ALG 2 plötzlich so sein.

Im übrigen wäre es sinnvoll das ganze Schreiben einzustellen bis auf die Klarnamen und evtl. Adressen die gehören anonymisiert.

Zitat von: hauwai am 07. April 2022, 16:20:39Meine Partnerin wurde nun zu den unten stehenden Auskünften beauftragt:
und sehr wahrscheinlich gibt es dazu eine Vorgeschichte die berücksichtigt gehört und hier genauso relevant sein dürfte.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

BigMama

Zitat von: Fettnäpfchen am 07. April 2022, 17:03:55Wenn du beim ALG 1 keine VuE bildest warum soll das beim ALG 2 plötzlich so sein.
Bei Alg I gibt es keine VuE. Alg I ist eine Versicherungsleistung.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

hauwai

Vielen Dank für das zahlreiche Feedback.

Also wir hatten nur das, aus meiner Sicht, Nötigste an Daten denen geschickt. Kontoauszüge wo alles geschwärzt war was Privatsache ist. Aber Eingänge oder große Abhebungen haben wir nicht geschwärzt.

Den Arbeitsvertrag haben wir nicht mitgeschickt aufgrund des Inhalts dieser Seite: https://www.datenschutz-notizen.de/muessen-partner-von-sgb-ii-empfaengern-ihre-gehaltsabrechnung-beim-jobcenter-vorlegen-3417872/

Und auch nach anderen Recherchen war mein Eindruck, dass die Zwecke der Kontoaktivtät des Partners nicht preisgegeben werden müssen.

Geschwärztes Original als Anhang anbei.


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

hauwai

Zitatund sehr wahrscheinlich gibt es dazu eine Vorgeschichte die berücksichtigt gehört und hier genauso relevant sein dürfte.

Im Gegenteil: ich war bisher von der Art und Weise wie ich dort behandelt wurde, sehr positiv angetan.

Uns ist jetzt noch aufgefallen:

Im Anschreiben ist der Vorname falsch geschrieben worden. 2 von 5 Buchstaben falsch, obwohl bereits Kontoauszüge, andere Dokumente mit dem vollständigen Namen im Antrag vorlagen.

Ihr wird unterstellt, dass sie zwei Elektrofahrräder besitzen würde.


Edit:
Ich glaube, es ist doch komplizierter als ich dachte.


Ich verstehe noch nicht wie das Verhältnis von Erheblichem Vermögen und Grundfreibetrag ist. Vielleicht kann mich hier jemand aufklären, dann ist der Antrag eventuell sowieso nichtig und besser zurückzuziehen.

Nehmen wir mal ein fiktives Beispiel.

Antragsteller, 41 Jahre, Vermögen: 8000€. bezieht ALG1 500€
Weiteres Haushaltsmitglied, 33 Jahre, Einkommen 1250€ netto, Vermögen 60000€

Fall A:
Bewertung als Bedarfsgemeinschaft: Bekommt der Antragsteller überhaupt ALG2? Oder muss "Partner" das ALG1 aufstocken?

Fall B:
Beide Haushaltsmitglieder leben zwar länger als ein Jahr zusammen, sehen sich explizit nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft, beide haben keine Befugnisse über Vermögen/Einkommen des anderen zu verfügen und würden auch notfalls eine schriftliche eidesstattliche Versicherung abgeben, wo dem für einander Aufkommen widersprochen wird.

Wie wäre die Lage hier zu bewerten? Wäre das überhaupt realistisch, oder "akzeptiert" das Jobcenter dies nicht, führt auf Anwalt etc. hinaus?

Fall C oder D?

Danke im Voraus, ich fühl mich gerade schlecht, dass ich das mit dem Freibetrag nicht früher gesehen habe :\


Jan Mustermann

Der Partner muss gar nichts wenn er nicht will und ihr nicht verheiratet seit.

Leider wehren sich zu wenige und mit wehren meine ich nicht defensiv arbeiten sondern offensiv.


OLD-MAN

Vermögen:

Der/die erste Person darf 60.000 € und die zweite Person 30.000 € haben. Dazu noch je 750,- € für ggf. Anschaffungen und  7.500,- € je Person für einen PKW. Allerdings sind auch höherwertige PKW geschützt, wenn das andere Vermögen entsprechend geringer ist!

Bedarfsgemeinschaft / VuE

Wenn Ihr doch schon länger zusammenlebt, ist es idR schwer, keine eheähnliche Gemeinschaft anzugeben! Ihr wirtschaftet doch gemeinsam, ihr geht gemeinsam einkaufen, Anschaffungen werden gemeinsam getätigt. Ist einer krank, wird er doch vom anderen gepflegt, oder?

Im Wesentlichen geht es doch darum, ob man Regelleistung nach RBST 1 = 449,- € erhält oder aber nach RBST 2 = 404,- €
Miete (KdU) werden auf jeden Fall kopfanteilig geteilt.

Erst einmal würde ich ausrechnen, was der Bedarfsgemeinschaft (plural) nach SGB II zusteht, dann würde ich vom Erwerbseinkommen (Partnerin) die Erwerbstätigenfreibeträge runterrechnen und vergleichen, was die Differenz ist. Davon hängt ab, ob ihr Ansprüche habt oder eher nicht.

hauwai

Zitat von: OLD-MAN am 08. April 2022, 09:18:03
Vermögen:

Der/die erste Person darf 60.000 € und die zweite Person 30.000 € haben. Dazu noch je 750,- € für ggf. Anschaffungen und  7.500,- € je Person für einen PKW. Allerdings sind auch höherwertige PKW geschützt, wenn das andere Vermögen entsprechend geringer ist!

Bedarfsgemeinschaft / VuE

Wenn Ihr doch schon länger zusammenlebt, ist es idR schwer, keine eheähnliche Gemeinschaft anzugeben! Ihr wirtschaftet doch gemeinsam, ihr geht gemeinsam einkaufen, Anschaffungen werden gemeinsam getätigt. Ist einer krank, wird er doch vom anderen gepflegt, oder?

Im Wesentlichen geht es doch darum, ob man Regelleistung nach RBST 1 = 449,- € erhält oder aber nach RBST 2 = 404,- €
Miete (KdU) werden auf jeden Fall kopfanteilig geteilt.

Erst einmal würde ich ausrechnen, was der Bedarfsgemeinschaft (plural) nach SGB II zusteht, dann würde ich vom Erwerbseinkommen (Partnerin) die Erwerbstätigenfreibeträge runterrechnen und vergleichen, was die Differenz ist. Davon hängt ab, ob ihr Ansprüche habt oder eher nicht.

Danke dir für die Ausführungen. Spielen die Grundfreibeträge also keine Rolle?

Und ist es wichtig ob erste (Antragsteller) oder zweite Person 30000 oder 60000 hat, oder wird das zusammengelegt?

Online-Rechner Ergebnis anbei. Anspruch: 1311,58. Worum handelt es sich bei den Erwerbstätigenfreibeträgen?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Flip

Die Rechnung kann nicht stimmen, wenn du ALG 1 hast und deine Freundin Lohn. Du hast 2 Personen berücksichtigt, aber den Lohn der Freundin nicht, oder? Das ist nur dein ALG 1? Darauf gibt es keine 300 Euro Freibetrag...

Mopedfahrer

Da du ALG I beziehst, könntest du evtl. Wohngeld beantragen.
Vielleicht wäre das noch eine Möglichkeit.

OLD-MAN

Zitat von: hauwai am 08. April 2022, 10:04:48Worum handelt es sich bei den Erwerbstätigenfreibeträgen?

Im Netz und im SGB II (§ 11b Absetzbeträge) findest du genaue Angaben dazu. Grob gerechnet werden vom Nettoverdienst deiner Partnerin 300 € abgezogen, der Rest ist anrechenbares Einkommen.

In deiner Beispielrechnung mit dem Bedarf von rd. 1.300 Euro werden dein ALG I (585,- € und das anrechenbare Einkommen der Partnerin) noch abgezogen.

Fettnäpfchen

Zitat von: BigMama am 07. April 2022, 18:46:50Bei Alg I gibt es keine VuE. Alg I ist eine Versicherungsleistung.
Zumindest in den 90er des vergangenen Jahrtausends wurde das bei mir und meiner damaligen Freundin veranschlagt. Genau weiß ich nicht mehr wie das war habe aber nichts bezahlt und das Arbeitsamt wollte nur eine geringfügige Summe als Unterstützung meinerseits.
Aber nach 30 Jahren  :weisnich: kann mich täuschen was ich sicher bin ist dass das Thema war.


hauwai
Zitat von: hauwai am 07. April 2022, 19:22:49

Also wir hatten nur das, aus meiner Sicht, Nötigste an Daten denen geschickt. Kontoauszüge wo alles geschwärzt war was Privatsache ist. Aber Eingänge oder große Abhebungen haben wir nicht geschwärzt.
Was heißt denn wir
das taucht permanent auf. Was wurde von dir oder deiner Freundin dem JC gegenüber bekannt gegeben egal ob mdl. o. schriftlich?

Zum Schreiben:
Wieso steht im Anschreiben Partner? Irgendwie muss das JC ja eine Vermutung her haben?
Abgesehen davon muss im ersten Jahr das JC darlegen warum es zu der Vermutung kommt. Das kann es nur wenn im Antrag Fehler gemacht wurden wie die Person mit anzugeben oder Unterlagen von Ihr beizubringen.
Lohnabrechnung werden seit gefordert?? das ist leider unkenntlich.
Zitat von: hauwai am 08. April 2022, 07:35:04Ihr wird unterstellt, dass sie zwei Elektrofahrräder besitzen würde.
Warum und woher wissen die so etwas?

Zitat von: hauwai am 08. April 2022, 07:35:04Im Gegenteil: ich war bisher von der Art und Weise wie ich dort behandelt wurde, sehr positiv angetan.
Das ändert sich wenn die so handeln wie sie es tun. Ist eine übliche Masche und deswegen hänge ich dir am Schluss wichtigen Lesestoff an.

Zitat von: hauwai am 08. April 2022, 07:35:04Im Anschreiben ist der Vorname falsch geschrieben worden. 2 von 5 Buchstaben falsch, obwohl bereits Kontoauszüge, andere Dokumente mit dem vollständigen Namen im Antrag vorlagen.
Von wem?

Zitat von: hauwai am 08. April 2022, 07:35:04Ich verstehe noch nicht wie das Verhältnis von Erheblichem Vermögen und Grundfreibetrag ist. Vielleicht kann mich hier jemand aufklären, dann ist der Antrag eventuell sowieso nichtig und besser zurückzuziehen.
Wann wurde der Antrag gestellt und mit sofortiger Wirkung oder erst mit Gültigkeit ab xx.xx.xxxx ?

Ein schönes WE
FN

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Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!!
Nicht ohne Beistand zur Arge
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

CCR

Zitat von: hauwai am 08. April 2022, 10:04:48Danke dir für die Ausführungen. Spielen die Grundfreibeträge also keine Rolle?

Und ist es wichtig ob erste (Antragsteller) oder zweite Person 30000 oder 60000 hat, oder wird das zusammengelegt?

Online-Rechner Ergebnis anbei. Anspruch: 1311,58. Worum handelt es sich bei den Erwerbstätigenfreibeträgen?
seit 01.04.22 gilt das jedoch nicht mehr bis auf weiteres mit dem VM.