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Ab wann ist meine EGV gültig?

Begonnen von nimra, 14. April 2022, 13:05:44

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nimra

Anhörung zu Sanktionen
ich habe gleich mehrere Fragen, aktuell bin ich seit dem 14.04.2022 bis zum 05.0620222 krankgeschrieben. Ist in diesem Zeitraum ein Verlangen nach Einreichung von Bewerbungsbemühungen möglich und musste ich darauf reagieren. In der Anhörung wird davon ausgegangen, dass ich zum 20.04.2022 meine Bewerbungen einreichen hätte müssen. Aktuell habe ich meinen Widerspruch nochmals ergänzt. Muss ich auf die Anhörung noch reagieren, wenn ich den Widerspruch einreiche? Des Weiteren überlege ich mir die Sachbearbeiterin aufzufordern mich zu sanktionieren, damit ich den Sanktionsbescheid bei einem Rechtsanwalt einreichen kann, dieses würde meiner gesundheitlichen Verfassung am besten bekommen, ist dieses Ratsam? Ich habe die Anhörung beigefügt und meinen aktualisierten Widerspruch. Ich bedanke mich im Voraus.
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Kopfbahnhof

Zitat von: nimra am 04. Mai 2022, 19:18:15Muss ich auf die Anhörung noch reagieren,
Ja auch trotz laufendem Widerspruch, dürfte beim JC eh beides getrennt laufen.
Schreib rein es ist nicht rechtens, feste Termine für die Abgabe zu fordern.
Es gibt zudem Monate da sind 4 Bewerbungen (und mehr) gar kein Problem, andere wo man mit Glück eine Bewerbung hat.
Nur um diese Quote zu Erfüllen, muss man auch keine Bewerbungen schreiben, wenn klar ist du bekommst den Job ganz sicher eh nicht. (z.B. als LKW Fahrer wenn gar keinen Führerschein dafür)

Zitat von: nimra am 04. Mai 2022, 19:18:15überlege ich mir die Sachbearbeiterin aufzufordern mich zu sanktionieren
Solltest du dir Verkneifen, auch so was wie dann machen sie doch eine Sanktion, mir egal.