Anhörung zur Überzahlung / Mietminderung durch Baustelle

Begonnen von Finessar, 22. April 2022, 16:34:39

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Finessar

:help:

Schönen guten Tag.

Ich habe am heutigen Tag Post vom Jobcenter bekommen und bin aus allen Wolken gefallen.

Kurz erklärt:

Ich lebe seit zwei Jahren neben / auf einer Baustelle, die meinen Gesundheitszustand stark eingeschränkt / verschlechtert hat, so dass ich deswegen auch seit diesem Zeitraum komplett krankgeschrieben bin / war.

Bei mir liegen starke psychische und gesundheitliche Belastungen / Krankheiten vor.

Es liegt für diese Baustelle eine Mietminderung seit knapp 2 Jahren vor, die sich im Bereich von 5 - 10 % abspielt.

Aktuell gibt es ein großes hin und her, da ich aus dieser gesundheitsschädigenden Umgebung definitiv wegziehen muss, da auch schon fachärztlich durch ein Attest bestätigt worden ist, dass mich dieses Wohnumfeld in großen Maße krank macht.

Das Jobcenter sah aber die Notwendigkeit eines Umzuges nicht an.

Aus diesem Grund habe ich dann noch einmal alle Anträge / Unterlagen für die neue Wohnung eingereicht, samt Dokumente der Mietminderung und ärztliche Atteste die attestieren, dass ein Umzug aus gesundheitlicher Sicht mehr als notwendig ist.

Das Jobcenter sieht den Umzug weiterhin als nicht notwendig an, doch hat durch die Einreichungen meiner Dokumente bezüglich der Mietminderung festgestellt, dass ich Angaben zur Mietminderung in den letzten zwei Jahren nicht ordnungsgemäß angegeben habe.

Am heutigen Tag kam jetzt eine Anhörung zur Überzahlung.


Ich zitiere:


Anhörung zu Überzahlungen


Sehr geehrter ... ,

diese Anhörung richtet sich an Sie als Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II ).

Es sind Änderungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung eingetreten, die sich mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auswirken.

Vor der Entscheidung über die Aufhebung der nachfolgend genannten Bescheide sowie der Erstattung der überzahlten Leistungen, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 28.04.2022 bei Ihrem Jobcenter zum Sachverhalt zu äußern ( § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X ).

Es wird außerdem geprüft, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden kann.

Äußern Sie sich bitte auch zur vorgesehenen Aufrechnung.

Sollten Sie von der Anhörung Gebrauch machen, erläutern Sie bitte ausführlich den Sachverhalt aus Ihrer Sicht.

Verwenden Sie für Ihre Stellungnahme den beigefügten Antwortvordruck.

Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Sachverhalt und zur beabsichtigten Aufrechnung zu äußern.

Sollten Sie jedoch die Gelegenheit nicht wahrnehmen, können Umstände, die sich für Sie positiv auf die Entscheidung auswirken könnten, nicht berücksichtigt werden.

In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist eine Entscheidung getroffen wird.

Diese wird Ihnen dann mit Bescheid mitgeteilt.


1. Aufhebung

Es muss geprüft werden, ob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II ) für Sie wie folgt aufzuheben ist:

Mit Änderungsmitteilung vom 12.08.2020, vom 22.12.2020, vom 11.03.2021, vom 25.06.2021, vom 08.09.2021 und vom 16.12.2021, eingegangen am 14.03.2022, wurde mitgeteilt, dass ihr Vermieter Ihnen eine Mietminderung eingeräumt hat und sie daher weniger Miete zahlen mussten.

BITTE BEACHTEN SIE:

Die Mietminderung für 07/2020 und 08/2020 ist wahrscheinlich erst nachträglich eingetreten.

Ich bitte Sie mir daher entweder nachzuweisen, ob Sie für diese Monate noch die volle Miete gezahlt haben und zu wann die Verrechnung mit der Mietminderung erfolgte oder fordern Sie einen Mieterkontoauszug für diese Zeit von VONOVIA ab und reichen diesen ein.

Auch die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2019/2020, welche bisher noch nicht vorliegt, kann Einfluss auf die Höhe der hier festgestellten Überzahlung haben.

Reichen Sie diese daher bitte ebenso ein.

Die Entscheidung wäre wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aufzuheben ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X ).

Sie waren beziehungsweise sind verpflichtet, dem Jobcenter alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für den Bezug der Leistungen erheblich sind ( § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I ).

Dieser Verpflichtung dürften Sie zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen sein ( § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X ).

Die Entscheidung wäre außerdem wegen Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis über die Minderung beziehungsweise des Wegfalls der Leistungen aufzuheben ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB X ).

Sie dürften gewusst haben beziehungsweise hätten wissen müssen, dass der Ihnen zuerkannte Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.

Die Entscheidung dürfte wegen Angabe unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen zurückzunehmen sein ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X ).

Die fehlerhafte Bewilligung dürfte erfolgt sein, weil Sie in Ihrem Antrag vom 01.07.2021 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht haben.

Die Entscheidung dürfte außerdem wegen Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sein ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X ).

Die fehlerhafte Bewilligung dürfte Ihnen bekannt gewesen sein.

Sie hätten erkennen können, dass Ihnen Leistungen in dieser Höhe nicht zugestanden haben.


2. Erstattung

Soweit die Entscheidung aufgehoben wird, wären die überzahlten Leistungen von Ihnen zu erstatten ( § 50 Absatz 1 SGB X ).

Bitte nehmen Sie aufgrund dieser Anhörung noch keine Überweisung vor.

Sollte das Anhörungsverfahren ergeben, dass eine Erstattung der Leistung erforderlich ist, erhalten Sie einen Bescheid, aus dem Sie die Zahlungsmodalitäten entnehmen können.


3. Einziehung

Die Erstattung kann durch Zahlung in einer Summe erfolgen oder durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Leistungen. Hierüber erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid.

Erstattungsansprüche gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können grundsätzlich aufgerechnet werden ( § 43 SGB II ).

Dies hat bei jeder betroffenen Person zur Folge, dass monatlich ein geringerer Betrag ausgezahlt wird, bis die Forderung getilgt ist.

Es stünde dann nur ein entsprechend geringerer Betrag zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung.

Das Jobcenter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehört, bestehende Forderungen gelten zu machen und einzufordern.

Bei der Entscheidung über die Aufrechnung wird Ermessen ausgeübt.

Nach Aktenlage ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden.

Die Höhe der Aufrechnung würde 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs betragen, da es sich um Ansprüche auf Erstattung handelt, die sich aus einer vorwerfbaren Handlung ergeben ( § 43 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ).

Mit freundlichen Grüßen

Jobcenter Dresden

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam.

Anlagen
Antwortbogen
Fragebogen zur beabsichtigten Aufrechnung
Berechnungsbogen


Insgesamt sprechen wir von 612,24 €.

Ich möchte / würde das Geld sofort an das Jobcenter irgendwie zurückzahlen.

Natürlich sehe ich vollkommen ein, dass mir dieses überzahlte Geld nicht zusteht, es war niemals meine Intention mich an dieser Mietminderung irgendwie zu bereichern.

Dies habe ich aber leider durch meine gesundheitlichen / psychischen Umstände versäumt.

Ich wollte zu keinen Zeitpunkt irgendwie etwas zu Unrecht erhalten / behalten.

Jetzt aber zu meinen eigentlichen Fragen:

Denkt ihr es ist ersichtlich, dass ich niemals arglistig / böswillig handeln wollte, da ich ja freiwillig diese Dokumente ohne Aufforderungen eingereicht habe, die dem Jobcenter aufgezeigt haben, dass ich vergessen habe die veränderten KdU mitzuteilen und dadurch dann jeden Monat knapp 20 - 50 € zu viel bei den KdU bekommen habe ?!

Sollte ich mein Versehen / die Unwissenheit darüber komplett einsehen und mich dafür ausdrücklich entschuldigen, dass ich meiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen bin ?!

Wie sollte ich mich jetzt gegenüber dem Jobcenter am besten artikulieren, da ich durch kurze Internetrecherche schon Dinge wie Bußgelder und anderweitige Dinge gelesen habe.

Ich habe keinerlei Mittel / Kapazitäten um ein Bußgeld zu bezahlen.

Auch habe ich gelesen, dass ich mich mit der Ausfüllung des Anhörungsbogen noch mehr in Probleme hineinmanövrieren könnte im Falle des Falles.

Auch Themen wie dass ich mit einer Strafanzeige rechnen könnte, da man von einem Sozialbetrug ausgehen muss, habe ich gelesen ...

Prinzipiell bin ich gerade wieder einmal komplett unten und mein gesundheitlicher Zustand verschlechtert sich in jeglicher Hinsicht.

Trotzdem möchte ich die Angelegenheit so schnell wie möglich mit dem Jobcenter friedlich klären.

Wie sollte ich mich jetzt am besten artikulieren um diese Problematik zu klären ?

Und dann verstehe ich auch leider folgende Artikulation des Jobcenters nicht:


Die Entscheidung wäre wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aufzuheben ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X ).

Auf welche sogenannten Entscheidungen bezieht sich dies jetzt genau ?!


Es wird außerdem geprüft, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden kann.

Was würde dies im konkreten Fall für mich bedeuten ?!


Die Entscheidung dürfte außerdem wegen Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sein ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X ).

Was ist der Unterschied zwischen einer sogenannten " Aufhebung " und dem genannten " zurücknehmen " ?!


Die Entscheidung dürfte wegen Angabe unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen zurückzunehmen sein ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X ).
Die Entscheidung dürfte außerdem wegen Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sein ( § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X ).


Auf was bezieht sich das " zurückzunehmen sein " ?!

Auf alle Leistungen oder nur auf die überzahlten Leistungen ?!


Die Erstattung kann durch Zahlung in einer Summe erfolgen oder durch Aufrechnung gegen den Anspruch auf Leistungen. Hierüber erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen gesonderten Bescheid.
Erstattungsansprüche gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können grundsätzlich aufgerechnet werden ( § 43 SGB II ).
Dies hat bei jeder betroffenen Person zur Folge, dass monatlich ein geringerer Betrag ausgezahlt wird, bis die Forderung getilgt ist.
Es stünde dann nur ein entsprechend geringerer Betrag zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung.


Was genau bedeutet " aufgerechnet "  ?!

Wird die Forderung / die Überzahlung dann mit meinen Regelsatz verrechnet bis die diese dann getilgt sind ?!


Die Höhe der Aufrechnung würde 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs betragen, da es sich um Ansprüche auf Erstattung handelt, die sich aus einer vorwerfbaren Handlung ergeben ( § 43 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ).

In diesem Falle würde es sich ja bei meinen Forderungen nach meinen Rechnungen um 183,67 € handeln die dann innerhalb von knapp 3 Monaten von meinen eigentlichen Regelsatz abgezogen werden würden ?!

Verstehe ich dies richtig ?!


Über eine Antwort würde ich mich wirklich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Fettnäpfchen

Finessar

Zitat von: Finessar am 22. April 2022, 16:34:39Aus diesem Grund habe ich dann noch einmal alle Anträge / Unterlagen für die neue Wohnung eingereicht, samt Dokumente der Mietminderung und ärztliche Atteste die attestieren, dass ein Umzug aus gesundheitlicher Sicht mehr als notwendig ist.
Was das angeht muss man sich das nicht gefallen lassen solange die Whg. innerhalb der Gesamtangemessenheit der KdUH Richtlinien des zuständigen o. neuen JC liegen. Da macht man einen Widerspruch und oder einen EA beim SG!
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.
Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug natürlich anzupassen!

Was die Zahlungen angeht da du es zurückzahlen willst, was ja auch gar nicht anders möglich ist, vereinbare doch mit dem JC eine Ratenzahlung die von deinem RL abgezogen wird.
Mit welcher der Begründungen kann ich dir nicht sagen aber vllt. meldet sich da jemand anders der sich da eine Beurteilung zutraut.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Finessar am 22. April 2022, 16:34:39Die Entscheidung wäre wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aufzuheben
Du warst dazu verpflichtet die Mietminderung an das JC zu Melden.
Zitat von: Finessar am 22. April 2022, 16:34:39aufgerechnet werden kann.
Das zuviel gezahlte wird dir vom JC Abgezogen, wie genau ist noch offen.
Zitat von: Finessar am 22. April 2022, 16:34:39Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sein
Das die Bescheide dazu alle zurück genommen werden und neu Berechnet werden.
Zitat von: Finessar am 22. April 2022, 16:34:39Wird die Forderung / die Überzahlung dann mit meinen Regelsatz verrechnet
Wird erst nach der Anhörung entschieden, wie genau.

Hier hättest du großes Glück, wenn das JC nur die zu viel gezahlten Beträge zurück haben will.
Möglich aber auch, die machen mehr daraus evtl. eine Anzeige wegen Betrug.

Du kannst nur versuchen es so Glaubhaft wie möglich zu machen, warum du die Mietminderung nicht gemeldet hast.
Dürfte aber recht schwierig werden, da es ja schon länger so läuft.

Zitat von: Finessar am 22. April 2022, 16:34:39Das Jobcenter sieht den Umzug weiterhin als nicht notwendig an
Dann wird es wohl nur über das SG gehen, damit das JC den Umzug als notwendig Einstuft.