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Grenzen der Mitwirkungspflicht

Begonnen von OLD-MAN, 18. Mai 2022, 08:39:08

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OLD-MAN

Wie kann die Betroffene sachlich und konstruktiv auf so eine Mitwirkungspflicht reagieren, da ihr der Zusammenhang zwischen Umzug und Heizkostennachzahlung nicht klar ist!

Flip

Das hat sicherlich etwas mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zu Nachzahlungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung zu tun.

https://datenbank.nwb.de/Dokument/705712/

https://datenbank.nwb.de/Dokument/706737/

Hatte sie denn eine Zusicherung zum Umzug?

OLD-MAN

@ Flip

Danke für diesen wertvollen Hinweis.

Nein, die Person hatte den Umzug "aus freien Stücken" vollzogen. Mit dem JC ist aber in Bezug auf diesen Wohnungswechsel eigentlich auch alles im Reinen. Änderungsbescheid mit den nunmehr angepassten KDU, etc. liegt vor.

Nur eben zu der üblichen Heizkosten-Endabrechnung, die sich natürlich auf die vorherige Wohnung bezieht, gab es diese Mitwirkungspflicht (zwischenzeitlich wieder entfernt).

Flip

Naja, nach der Rechtsprechung des BSG braucht das JC Nachzahlungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung halt nur zu übernehmen, wenn es dem Umzug vorher zugestimmt hat.

ZitatDer vorliegende Fall ist durch die Besonderheit geprägt, dass das einstige Mietverhältnis bei Fälligkeit der Nebenkostennachforderung gerade nicht mehr bestand. Für einen solchen Fall ist von den vorgenannten Grundsätzen eine Ausnahme anerkannt worden, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist. In einem solchen Fall sind auch die Aufwendungen für eine Betriebs- und Heizkostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen (BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 50 RdNr 17; vgl auch BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 83 RdNr 22).

c) Dies gilt über diese besondere Konstellation hinaus jedenfalls dann, wenn die Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostenforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag.

Aus der ersten verlinkten Entscheidung.

ZitatDiese, das laufende Mietverhältnis betreffenden, Grundsätze finden jedenfalls auch dann nach einem Umzug, bezogen auf Nebenkostennachforderungen für die vormalige Wohnung Anwendung, wenn die Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen und - wie vorliegend - eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von Alg II vorlag (so auch bereits BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R).

Aus der zweiten Entscheidung.

Fettnäpfchen

OLD-MAN

Zitat von: OLD-MAN am 18. Mai 2022, 08:39:08Wie kann die Betroffene sachlich und konstruktiv auf so eine Mitwirkungspflicht reagieren, da ihr der Zusammenhang zwischen Umzug und Heizkostennachzahlung nicht klar ist!
Und um was geht es genau? Sinnvoll wäre es mit vollständigen Infos zu kommen und nicht einen "Knochen" in den Raum zu werfen und zu hoffen das es vernünftige Antworten gibt.
Oder wie von einer Moderatorin geschrieben:
ZitatUm das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.

Unterkunftskosten und Urteile
Hier ein paar gegenteilige Urteilsausschnitte.
Zitat- 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R
Die Pflicht zur Tragung von Betriebskostennachforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst, aufgrund des damit verfolgten Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen, nur Nachforderungen der aktuell bewohnten Wohnung.
Für Forderungen einer anderen Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, trifft dies nur zu, wenn die Forderung auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht.

Zitat- Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R
Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.

MfG FN
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OLD-MAN

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