Mitwirkung: Heiz- und Nebenkosten

Begonnen von Benny74, 01. Juni 2022, 07:53:12

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Benny74

Guten Tag,

ich habe formlos gebeten meinen Anspruch für die Nachzahlung von Heizkosten zu prüfen. Als Beleg habe ich die jeweilige Rechnung vom Vermieter beigefügt.

Im Schreiben vom JC heißt es: "Folgende Unterlagen werden noch benötigt: ... beigefügte Mietbescheinigung ... von Ihrem Vermieter ausfüllen... bis 14.06.2022."

Es ist abzusehen, dass ich den Termin nicht einhalten kann, weil mein Vermieterauf unbestimmte Zeit in den Urlaub gefahren ist. Wie kann ich dokumentieren, dass ich das mir mögliche getan habe? Was wäre das konkret?

LG Benny

Ottokar

Wurde die Forderung dieser Datenerhebung begründet? Wenn ja: wie?
Ohne Begründung ist jede Datenerhebung rechtswidrig. Und sofern sich an deinen KdUH nichts geändert hat, ist unabhängig davon auch die Forderung einer Mietbescheinigung rechtswidrig.
Zudem gibt es keine rechtliche Grundlage, wonach ein Vermieter verpflichtet ist, eine Mietbescheinigung auszustellen. Genau damit würde ich auch argumentieren und die Forderung zurückweisen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


a_good_heart

 :smile: Vielleicht so:

ZitatIhre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...

Sehr geehrte SB,

es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach mein Vermieter verpflichtet wäre, mir eine Mietbescheinigung auszustellen. Somit besteht hier aufgrund der offensichtlichen Unmöglichkeit der Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht.
Abgesehen davon sind Ihnen die Höhe meiner Miete, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen nachweislich bekannt. Auch diesbezüglich habe ich meine Mitwirkungspflicht somit bereits erfüllt.

Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 3 zum Datenschutz des BfDI an die Jobcenter:

"Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Rundschreiben vom 23. Juni 2020 an die Jobcenter

Bereits in meinem 25. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz habe ich darauf hingewiesen, dass die Jobcenter Leistungsempfänger nicht verpflichten dürfen, eine vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.

Bei mir gehen jedoch immer wieder Beschwerden darüber ein, dass eine solche Mietbescheinigung von Jobcentern gefordert wird.

Das Jobcenter ist berechtigt, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist (§ 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mit einer Mietbescheinigung werden Daten erhoben, die für die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) benötigt werden. Diese Angaben können jedoch in der Regel mit anderen Unterlagen nachgewiesen werden. Hier bieten sich beispielsweise Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung an.
 
Datenschutzrechtlich problematisch ist bei der vom Vermieter ausgefüllten oder unterschriebenen Mietbescheinigung, dass dieser dann regelmäßig Kenntnis über eine Antragstellung seines Mieters auf Leistungen nach dem SGB erlangt.
 
Es bestehen jedoch weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter oder seinem Mieter. Daher scheidet eine Anforderung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten aus. Eine Mietbescheinigung kann ausschließlich auf freiwilliger Basis verwendet werden, um die Kosten für Unterkunft und Heizung nachzuweisen.
 
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass keine Pflicht zur Vorlage der vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung beim Jobcenter besteht. Diese kann lediglich als ein Angebot an die Betroffenen für den Fall angesehen werden, dass diese mit der Übermittlung des Sozialleistungsbezuges an den Vermieter einverstanden sind."



Mit freundlichen Grüßen
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Ottokar

Den Auszug aus dem Rundschreiben würde ich weglassen und den 1. Satz dergestalt ergänzen, dass der Vermieter keine Mietbescheinigung ausstellt.
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a_good_heart

Zitat von: Ottokar am 01. Juni 2022, 11:57:03Den Auszug aus dem Rundschreiben würde ich weglassen und den 1. Satz dergestalt ergänzen, dass der Vermieter keine Mietbescheinigung ausstellt.

:smile:

ZitatIhre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...

Sehr geehrte SB,

es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach mein Vermieter verpflichtet wäre, mir eine Mietbescheinigung auszustellen. Somit besteht hier aufgrund der offensichtlichen Unmöglichkeit der Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht.
Abgesehen davon sind Ihnen die Höhe meiner Miete, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen nachweislich bekannt. Auch diesbezüglich habe ich meine Mitwirkungspflicht somit bereits erfüllt.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat mit Rundschreiben vom 23. Juni 2020 an die Jobcenter bereits darauf hingewiesen, dass die Jobcenter Leistungsempfänger nicht verpflichten dürfen, eine vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Benny74

Bevor es zu Missverständnissen kommt, weil ich für mich unwesentliche Details falsch wiedergebe, habe ich es in den Anhang gepackt.

Was mir jetzt eigenartig vorkommt, ist, dass da steht der Abschlag wäre in der Vergangenheit erhöht worden. (Ich muss noch mal nachforschen, ob es eine Erhöhung gegeben hat, die ich nicht gemeldet habe. Ich muss schließlich meine Heizkosten deshalb nachzahlen, weil der Abschlag zu niedrig war, aber erhöht wird er dann für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Oder stehe ich auf dem Schlauch? Aber ich kann morgen auch gerne noch mal das Schreiben von mir und die angehängte Fotokopie von der ersten Seite der Abrechnung schicken auf der die Nachzahlung erwähnt wurde.)

LG Benny

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

CCR

da steht doch das sich die Heizkosten und Nebenkosten erhöht in der Abrechnung des VM, da rechtfertigt sich doch keine Mietbescheinigung solange die Grundmiete gleich bleibt.

Benny74

Zitat von: CCR am 01. Juni 2022, 23:50:06da steht doch das sich die Heizkosten und Nebenkosten erhöht in der Abrechnung des VM, da rechtfertigt sich doch keine Mietbescheinigung solange die Grundmiete gleich bleibt.

Ja, im Prinzip geht aus dem Schreiben die Information hervor und so wie ich es verstehe, sagen die Mitarbeiter vom JC, weil die Informationen sich geändert haben, müssen sie in der Mietbescheinigung aktuallisiert werden und eine so zu sagen aktuallisierte Mietbescheinigung vorgelegt werden.

Ich kenne nicht genau die Gründe wofür eine Mietbescheinigung eingeholt wird. Wenn es nur um die Informationen geht, ist es aus meiner Sicht auch nicht nötig. Ich hatte aber auch schon mal den Verdacht, dass es in gewisser Weise auch eingeholt wird, um mögliche Widersprüche in Mietvertrag und Mietbescheinigung zu finden, und dass man hofft dadurch Dinge ans Licht zu fördern, die möglicherweise durch einen Paragraphen ermöglichen die Leistungen zu kürzen. Aber ich bin auch paranoid.

Kopfbahnhof

Zitat von: Benny74 am 02. Juni 2022, 00:08:46müssen sie in der Mietbescheinigung aktuallisiert werden
Völliger Blödsinn diese Forderung ist Nonsens.

Wenn das in der BK Abrechnung schon steht, reicht das völlig aus.
Da steh ja sicherlich drin Guthaben/Nachzahlung und künftige Zahlungen.
Völlig Logisch, dass die erhöht werden, wird momentan keinen geben bei dem das gleich bleibt.


Allein das Schreiben vom VM bzw.. die BK Abrechnung ist dafür Nachweis genug.
Das JC hat kein Recht hier noch irgendwas anderes zu fordern.

Ich würde nur kurz Antworten, alles Notwendige zur Berechnung steht in der Abrechnung.
Nochmals um zeitnahe Bearbeitung bitten und Hinweis darauf; Mietbescheinigung braucht es nicht.

Hast du seit September schon mehr gezahlt und dem JC gar nicht gemeldet?

Benny74

Ich schreibe, dann ein Schreiben wo drin steht, dass

1. der Vermieter sich weigert eine erneute Mietbescheinigung auszustellen
2. daraus folgt, dass es nicht in meiner Macht steht die Mitwirkung des Vermieters zu veranlassen
3. daraus folgt, dass ich meine Mitwirkung im Rahmen meiner Möglichkeiten nachgekommen bin
4. ich bereit bin weitere Informationen und Belege zusammen zu tragen, sofern ich weiß welche und es mir möglich ist
5. ich eindringlich um eine Prüfung meiner Ansprüche bitte und mir den Rechtsweg offen halte, falls nichts weiter passiert

Gibt es eventuell noch ein paar Paragraphen, mit denen man es unterfüttern kann, um Eindruck zu machen?


Schmidtchen

Hat sich dein Vermieter denn geweigert?

Sonst lass solche Behauptungen.

Benny74

Ok. Hat er nicht. Aber ich kann ihn nicht erreichen, weil er auf unbestimmte Zeit im Urlaub ist. Wie formuliere ich es stattdessen?

Fettnäpfchen

Benny74

Zitat von: Benny74 am 08. Juni 2022, 15:35:37Ok. Hat er nicht. Aber ich kann ihn nicht erreichen, weil er auf unbestimmte Zeit im Urlaub ist. Wie formuliere ich es stattdessen?
mit der Wahrheit wie immer und es sich auch gehört.

ausserdem könntest du nach der genauen rechtlichen Begründung fragen die diese Datenerhebung dem JC erlaubt.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Flip

An wen wendest du dich, wenn mit der Wohnung was ist? Wasserrohrbruch, Brand...? Wenn der Vermieter unerreichbar ist? Wie soll das funktionieren? Als Vermieter hat er doch auch Pflichten.

Kopfbahnhof

Zitat von: Flip am 08. Juni 2022, 18:18:31An wen wendest du dich, wenn mit der Wohnung was ist?
An den Notdienst z.B. selbst Großvermieter sind nicht immer erreichbar.

Zitat von: Benny74 am 08. Juni 2022, 15:35:37Wie formuliere ich es stattdessen?
Das diese Forderung Unsinn ist, da alles notwendige dazu in der BK Abrechnung steht.
Da braucht es keine nutzlosen Ausreden, wie VM nicht erreichbar usw.