Antrag Erstausstattung und Klagefrist

Begonnen von rioreisender, 15. Juni 2022, 12:11:23

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rioreisender

Hallo zusammen,

im Februar 2022 habe ich nach einem erforderlichen Umzug eine Erstausstattung für meine Wohnung beantragt mit folgender Begründung:

Hausbrand mit Totalverlust im Jahre 2013. Alle danach bewohnten Wohnungen waren möbliert (mitvermietetes Mobiliar) und mit einer Küche ausgestattet. Die jetzt bewohnte Wohnung ist unmobliert und hat keine Küchenausstattung.

Das Jobcenter rührt sich zu meinem Antrag überhaupt nicht. Der Antrag ist dem Jobcenter positiv bekannt. Trotz Erinnerung im Mai bis heute kein Bescheid, nicht einmal eine Eingangsbestätigung.

Fragen hierzu:
- Welche Möglichkeiten gibt es, die Entscheidungsgeschwindigkeit des Jobcenters zu erhöhen?
- Es scheint mir nicht zumutbar zu sein, seit Februar keine Kochmöglichkeit und keine Küchenschränke zu haben und "aus den Kartons" zu leben.
Ab wann kann ich wegen Untätigkeit klagen?

Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Ich empfehle dir umgehend eine eA beim Sozialgericht zu erwirken. Hättest du schon längst tun sollen. Eine Kochgelegenheit und Kühlschrank werden dir ganz schnell zugesprochen.

rioreisender

Soweit mir bekannt, gilt bei Untätigkeit eine Wartefrist von 6 Monaten, bis z.B. Untätigkeitsklage eingereicht werden kann. Ein wie auch immer gearteter Bescheid ist ja noch nicht ergangen...

Deshalb nochmals die Ausgangsfrage: kann ich bereits jetzt (nach knapp 4 Monaten) beim Sozialgericht Klage einreichen? Es dürfte sich bei der Erstausstattung ja um einen unabweisbaren Bedarf handeln - ich möchte nur beim Sozialgericht nicht aus formalen Gründen auf die Nase fallen.





Ich habe zur Erinnerung heute folgendes an die Geschäftsführung des Jobcenters geschrieben:

″Mitte Februar [hier steht das genaue Datum] habe ich Antrag auf Bewilligung einer Erstausstattung gestellt.

Der Antrag ist hinreichend begründet und deshalb seit dem Tag der Antragstellung entscheidungsreif. Anfang Mai [hier steht das genaue Datum] habe ich das Jobcenter an die Bearbeitung des Antrags auf Erstausstattung erinnert. Bis heute ist der vorgenannte und dem Jobcenter positiv bekannte Antrag nicht beschieden worden.

Ich setze Ihnen hiermit eine kurze Frist bis [in einer Woche ab heute], den Ihnen vorliegenden Antrag auf eine Erstausstattung bis dahin zu bescheiden und die Zahlung der Erstausstattungspausche zu bewilligen und anzuweisen sowie mir eine schriftliche Bestätigung über die Bewilligung und Zahlungsanweisung zu übersenden.

Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich beim zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen bzw. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Denn offenbar ist, wie sich bereits in der Vergangenheit zeigte, die Ankündigung einer Klage die einzige Sprache, die Ihr Laden versteht.″
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Yavanna

Bei der Frist den Postweg beachten und den letzten Satz weglassen.

rioreisender

Danke für den Hinweis. Den letzten Satz habe ich drin, weil ich bereits entsprechende Erfahrungen mit diesem JC gemacht habe. In einer anderen Angelegenheit wurde nach Androhung einer Klage dem zunächst zurückgewiesenen Widerspruch unter genau umgedrehter Begründung plötzlich stattgegeben.

Aber nochmal die Frage: kann ich bereits jetzt (nach knapp 4 Monaten) beim Sozialgericht Klage, ggf. Antrag auf eA einreichen?
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PetraL

Die Einstweilige Anordnung kannst - und solltest du auch - sofort beantragen.
Gehören noch weitere Personen zu deiner Bedarfsgemeinschaft? Ich weiß nicht, ob das bei einem "Eilantrag" genauso ist wie bei einer normalen Klage gegen das Jobcenter, aber da bin ich jetzt (Jahre nach Einreichen der ersten Klage) darüber gestolpert, dass jeder einzelne Betroffene klagen muss - nur der Vertreter der BG reicht (angeblich?) nicht, um den Gesamtanspruch geltend zu machen...
Und den letzten Satz würde ich auch streichen. Oder "auf neutral-höflich umfrisieren".  :zwinker:
LG und viel Erfolg

rioreisender

Danke für die Hinweise bis hierher.

Ich bin als juristischer Laie mir aber immer noch nicht sicher, ob wegen der fehlenden Küche eine normale "Untätigkeitsklage" oder ein Antrag auf einstweilige Anordnung der richtige juristische Weg ist und ob ich die 6 Monate für die Antrags"bearbeitung", von denen man immer hört, bei einer oder beiden Klageformen erst komplett abwarten muss.

Der ursprüngliche Antrag war folgendermaßen formuliert:

"ich beantrage hiermit eine Erstausstattung für meine Wohnung.
Hintergrund: Am [genaues Datum im August 2013] wurde ich Opfer eines Haus-/
Wohnungsbrandes mit Totalverlust der Ausstattung / des Hausrates. Eine
Versicherung für die Ausstattung / den Hausrat bestand nicht. Die jetzige
Wohnung ist unmobliert. Nach der Ihnen bekannten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts besteht für die Beantragung der Erstausstattung der
Wohnung keine Antragsfrist (B 14 AS 45/08 R).

Ist es schädlich, nicht die einzelnen benötigten Gegenstände aufzuführen und zu beantragen?

Übrigens habe ich mir zwischenzeitlich im Wege des Selbsthilferechts (siehe ähnlich hier: https://hartz.info/index.php?topic=128890.0) Teile der Einrichtung (Waschmaschine, Leuchten) und auch der Küche (Kühlschrank, Herd) gebraucht gekauft.

Der Herd ist aber nicht angeschlossen und damit nicht nutzbar (kann man die Kosten für den Herdanschluss beantragen), und es fehlen mindestens:

- Spüle
- Arbeitsplatte
- Oberschränke
- Unterschränke

Besten Dank im Voraus, falls mir jemand juristisch kompententes zu der einzureichenden Klage eine Antwort geben könnte.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Feddi

Zitat von: rioreisender am 15. Juni 2022, 12:11:23im Februar 2022 habe ich nach einem erforderlichen Umzug eine Erstausstattung für meine Wohnung beantragt mit folgender Begründung

Hat das JC bestätigt, dass der Umzug in deren Sinne erforderlich war? Hat also das JC den Umzug genehmigt?

Wenn nein, dann wirst du keine Grundausstattung bekommen, da du auf eigenes Risiko umgezogen bist. Wärst du also in deiner alten Wohnung geblieben, würdest du keine Grundausstattung benötigen.

Wenn ja...

Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 10:18:07Ist es schädlich, nicht die einzelnen benötigten Gegenstände aufzuführen und zu beantragen?

Ja, das ist sehr schädlich, da es dafür keine Pauschale gibt, sondern jeder bekommt nur das, was er beantragt (ohne Fernseher). Wenn du also nicht auflistest, was du benötigst, wird der Antrag nicht bearbeitet.

Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 10:18:07Übrigens habe ich mir zwischenzeitlich im Wege des Selbsthilferechts (siehe ähnlich hier: https://hartz.info/index.php?topic=128890.0) Teile der Einrichtung (Waschmaschine, Leuchten) und auch der Küche (Kühlschrank, Herd) gebraucht gekauft.

Das ist noch viel schlechter, weil du jetzt nicht mehr beweisen kannst, dass die genannten Sachen nicht schon vorher da waren und du die nicht deshalb ersetzt hast, um was besseres zu bekommen.

rioreisender

#8
Danke für Deine Einschätzung.

Ergänzend: Der Umzug war erforderlich, da der Hauseigentümer dem Hauptmieter gekündigt hat, somit war automatisch auch mein Untermietvertrag gekündigt / obsolet. Mit dieser Begründung wurde auch die Genehmigung zum Umzug beantragt. Selbstverständlich unterblieb auch auf diesen Antrag bis heute jegliche Reaktion seitens des JC.

In Berlin gelten Pauschalen, ab dem 1. Januar 2020 für die Erstausstattung der Wohnung z.B. bei 1-Personenhaushalt 1.213,00 Euro,

Quelle: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php

Bei der neuen Wohnung handelt es sich um einen Neubau, dessen Wohnungen ohne Küche ausgestattet sind und denklogisch auch keine weitere Ausstattung beinhalten, insbesondere keine Gebrauchtgeräte.

Das nur ergänzend, konntest Du nicht wissen.
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Feddi

Das mit Berlin wusste ich tatsächlich nicht.

Ich würde an deiner Stelle trotzdem eine Liste machen und auch die Teile draufschreiben, die du bereits gekauft hast.

In der Regel bekommt man Besuch vom Außendienst, der gucken will, ob du nicht versuchst, mit falschen Anträgen das JC abzuzocken. Dem/der musst du dann halt erklären, warum du die Sachen bereits kaufen musstest.

Das hat nix damit zu tun, ob du eine leere Wohnung anmietest, du könntest die Sachen ja schob vorab von Bekannten geschenkt bekommen haben.

Mach schnellstmöglich die Liste, reich sie persönlich ein und sag "Bitte Bitte", wegen einer zügigen Bearbeitung. Sollte dir es lieber sein, nicht "Bitte Bitte" machen zu wollen, kannst du ja den Klageweg beschreiten und wirst vielleicht in ein paar Monaten zu deinen Möbeln kommen.

Vergiss nicht den Hausrat in der Liste, also Teller, Töpfe, Messer. Gabel usw.

Fettnäpfchen

rioreisender

Feddi
Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Hat das JC bestätigt, dass der Umzug in deren Sinne erforderlich war? Hat also das JC den Umzug genehmigt?

Wenn nein, dann wirst du keine Grundausstattung bekommen, da du auf eigenes Risiko umgezogen bist. Wärst du also in deiner alten Wohnung geblieben, würdest du keine Grundausstattung benötigen.
So was von falsch!
Eine Erstausstattung hat überhaupt nichts mit einem Umzug oder dessen Genehmigung zu tun.
Lies zumindest mal das erste Urteil damit du in Zukunft etwas bessere Tipps gibst: Erstausstattung

Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 10:18:07"ich beantrage hiermit eine Erstausstattung für meine Wohnung.
Hintergrund: Am [genaues Datum im August 2013] wurde ich Opfer eines Haus-/
Wohnungsbrandes mit Totalverlust der Ausstattung / des Hausrates. Eine
Versicherung für die Ausstattung / den Hausrat bestand nicht. Die jetzige
Wohnung ist unmobliert. Nach der Ihnen bekannten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts besteht für die Beantragung der Erstausstattung der
Wohnung keine Antragsfrist (B 14 AS 45/08 R).

Ist es schädlich, nicht die einzelnen benötigten Gegenstände aufzuführen und zu beantragen?
Wenn es eine Pauschale gibt dann sollte der Text eigentl. reichen da nach einem Brand in der Regel nichts mehr da ist.
Besser wäre natürlich eine komplette Auflistung gewesen.

Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 11:04:19Selbstverständlich unterblieb auch auf diesen Antrag bis heute jegliche Reaktion seitens des JC.
Soll was heißen?

Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Das ist noch viel schlechter, weil du jetzt nicht mehr beweisen kannst, dass die genannten Sachen nicht schon vorher da waren und du die nicht deshalb ersetzt hast, um was besseres zu bekommen.
Mit Belegen ist das zu beweisen und wenn das JC nicht in die Pötte kommt darf man das auch so machen. Meistens muss man sich halt mit dem JC rumärgern weil die es auch nicht besser wissen wollen/dürfen.

MfG FN
Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 10:18:07Der Herd ist aber nicht angeschlossen und damit nicht nutzbar (kann man die Kosten für den Herdanschluss beantragen), und es fehlen mindestens:
Dafür gibt es die Pauschale.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

#11
Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Hat das JC bestätigt, dass der Umzug in deren Sinne erforderlich war? Hat also das JC den Umzug genehmigt?

Wenn nein, dann wirst du keine Grundausstattung bekommen, da du auf eigenes Risiko umgezogen bist. Wärst du also in deiner alten Wohnung geblieben, würdest du keine Grundausstattung benötigen.
Falsch!
Der Anspruch auf Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 24 Abs. 3 SGB II ist nicht davon abhängig, ob das JC den Umzug für erforderlich hält oder nicht. Eine derartige Regelung existiert im SGB II nicht.

Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Ja, das ist sehr schädlich
Unsinn. Das JC wird lediglich nachfragen, was genau beantragt wird. Dabei entsteht kein Schaden.

Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Das ist noch viel schlechter, weil du jetzt nicht mehr beweisen kannst, dass die genannten Sachen nicht schon vorher da waren und du die nicht deshalb ersetzt hast, um was besseres zu bekommen.
Noch mehr Unsinn. Aus den Kaufnachweisen geht eindeutig hervor, wann die Gegenstände gekauft wurden: nach Antragstellung.

Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 11:16:37Mach schnellstmöglich die Liste, reich sie persönlich ein und sag "Bitte Bitte", wegen einer zügigen Bearbeitung.
Und dazu noch auf den Knien rutschen und die Stiefel lecken.  :ironie:
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rioreisender

Recap: Das JC hat bezüglich der Erstausstattung nicht auf meine Fristsetzung 22.06.2022 reagiert. Ich bin allerdings zwischenzeitlich umgezogen. Dem JC war rechtzeitig zuvor bekannt, dass ich umziehen werde, eine Genehmigung zum Umzug wurde bis heute (seit über vier Monaten) liegengelassen und nicht beschieden. Statt Erstausstattung gab es vom JC erstmal eine vorläufige Einstellung der Leistungen, da ich angeblich "nicht erreichbar" wäre.

Die neue Wohnung ist nun genausowenig möbliert wie die vorherige. Kann ich mich auf den seit über vier Monaten bei Jobcenter liegenden Antrag bzgl. Erstausstattung beziehen oder sollte ich (zumindest hilfsweise) einen neuen Antrag Erstausstattung stellen?

Sollte man sich überhaupt noch mit dem JC abgeben oder wegen abgelaufener Fristsetzung 22.06.2022 gleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ans Sozialgericht? Man muss ja auch glaubwürdig bleiben...
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Ratlos

Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 11:46:31Sollte man sich überhaupt noch mit dem JC abgeben oder wegen abgelaufener Fristsetzung 22.06.2022 gleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ans Sozialgericht?
In meiner Antwort Nr. 1 habe ich dir bereits zu einer eA beim SG geraten!
Warum tust du das nicht?
Eine Untätigkeitsklage bringt dir doch keine Möbel und endlose Diskussionen auch nicht.
Die eA kostet nichts, sollte aber sehr gut (substantiiert) begründet sein.

Die Entscheidung des SG erfolgt ziemlich schnell. Eine Anhörung dürfte hiere nicht erforderlich sein.

rioreisender

Zitat von: Ratlos am 30. Juni 2022, 12:00:43In meiner Antwort Nr. 1 habe ich dir bereits zu einer eA beim SG geraten!
Warum tust du das nicht?

Ich weiß nicht, ob Du es vielleicht überlesen hast: ich bin nach Antragstellung auf Erstausstattung umgezogen. Mich würde daher nun interessieren, ob nun formal ein neuer Antrag gestellt werden muss. Denn die Umstände sind die gleichen geblieben (neue Wohnung nicht möbliert, genausowenig wie die alte Wohnung).
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.