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Vorladung zur "Persönlichen Identifikation"

Begonnen von rioreisender, 29. Juni 2022, 19:42:23

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rioreisender

Weniger eine Frage als ein persönliches Erlebnis mit dem Jobcenter (JC):


Nach Beantragung von ALG II über das Portal arbeitsagentur.de wurde ich ins Jobcenter zur ″Persönlichen Identifikation″ einbestellt.  Als Grund gab das JC an, dass der ″erforderliche Identitätsnachweis″ bisher nicht habe erfolgen können, weil ich Leistungen nach SGB II ″digital″ beantragt hätte. Und ich solle zum Termin doch bitte ″gültige Ausweisdokumente″ als Identitätsnachweis mitzubringen.

Ich habe dem JC daraufhin über mein Online-Postfach über das Portal der Arbeitsagentur eine gut lesbare Kopie meines Personalausweises (Vorder- und Rückseite) als Identitätsnachweis gesendet.

Mein Personalausweis war also zur Beantragung meiner Zugangsberechtigung für das Portal ″jobcenter.digital″ (persönliche Nutzerkennung und Passwort) offenbar vollkommen ausreichend, für die ″Identifikation″ beim Jobcenter aber offenbar nicht.


Auf meine Anfrage über das Portal arbeitsagentur.de, den Termin zur persönlichen Vorsprache aufzuheben, antwortete das JC per E-Mail an meine private(!) E-Mail-Adresse:

″Eine persönliche Vorsprache Ihrerseits ist bisher nicht erfolgt. Daher bitte ich Sie den Termin am 01.02.2022 um 10:10 Uhr wahrzunehmen.″


Eine nähere Begründung für ein persönliches Erscheinen lieferte das JC nicht.

Ich habe dann folgendes beantragt:

1. die persönliche Vorladung aufzuheben, da das JC meinen Personalausweis bereits vorliegen hat und eine extrem hohe Inzidenzrate von 1.795,5 für Berlin (Stand 26.01.2022) herrscht.

2. mir fundiert mitzuteilen, wie das JC dazu kommt, für seine Antwort auf eine Anfrage im Online-Portal der Arbeitsagentur nicht etwa die dortige Antwortfunktion nutzen, sondern meine private E-Mail-Adresse zu nutzen.

3. eine Bestätigung über die Erstattung der Fahrtkosten, bevor ich die Fahrt zum JC antrete.


Man kann es sich denken: eine Antwort erfolgte auf keinen dieser drei Anträge. Stattdessen kam ca. einen Monat später ein Bescheid, der u.a. dies hier enthielt:

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Über die Qualität einer solchen Argumentation darf sich jeder selbst eine Meinung bilden.

Die Androhung einer Klage beim Sozialgericht half dem Jobcenter dann offensichtlich auf die Sprünge:

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

 :lachen:

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PS: Bei §61 SGB I handelt es sich -wie dem JC natürlich bekannt- um eine Soll-Vorschrift, nicht um eine Muss-Vorschrift. Das JC legt §61 SGB I jedoch offenbar als Muss-Vorschrift aus. Die Rechtsfolgen stellen das JC entgegen der gesetzlichen Regelung in §66 SGB I dann aber gerade nicht als Kann-Vorschrift dar, sondern als scheinbar unausweisliche Konsequenz und verfremdet somit den Kerngehalt der Rechtsnorm des §66 SGB I.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.