Frage zur KDU

Begonnen von Gleni81, 30. Juni 2022, 13:11:02

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Gleni81

Ich hab mal eine Frage zur KDU....

...meine Wohnung ist grundsätzluch zu teuer...ich zahle 100 Euro selber...was nicht in die KDU fällt sondern mir vom ALG2 abgezogen wird...

Nun hab ich gerade auf der HP des Jobcenters folgendes gelesen.....


"Aktuelles vom 23.02.2022: Die Bundesregierung hat den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung – der seit März 2020 gilt – bis zum 31.12.2022 verlängert. Damit gilt weiterhin, dass für Neu- und Weiterbewilligungsanträge in der Corona-Krise keine Prüfung der Angemessenheit der Wohnverhältnisse erfolgen soll. Für Anträge, deren Bewilligungszeitraum spätestens am 31.12.2021 beginnt, werden die tatsächlichen Aufwendungen der Kosten der Unterkunft anerkannt."

Da steht ja das, dies auch für Weiterbewilligungsanträge gilt...nun..ich zahle seit über 2 1/2 Jahren 100 Euro selbe und hatte in der Zeit einige Weiterbewilligungsanträge....heisst das...das die WBA dann eigentlich falsch sind weil ja eigentlich laut Beschluss das JC die komplette Miete übernehmen müsste??

Kann mich jemand aufklären...bitte

Nein, dass heißt es nicht.
Wenn du, wie du ja selber schreibst, zuvor schon in einer zu teuren Wohnung gelebt hast, bleibt es bei der maximalen Gewährung der Höchstmiete.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Gleni81

Zitat von: Nö am 30. Juni 2022, 13:29:48Nein, dass heißt es nicht.
Wenn du, wie du ja selber schreibst, zuvor schon in einer zu teuren Wohnung gelebt hast, bleibt es bei der maximalen Gewährung der Höchstmiete.

Aber da steht doch, das dies auch für WBA gilt..un den hatte ich ja😢

Whoops

Zitat von: Gleni81 am 30. Juni 2022, 13:31:54
Zitat von: Nö am 30. Juni 2022, 13:29:48Nein, dass heißt es nicht.
Wenn du, wie du ja selber schreibst, zuvor schon in einer zu teuren Wohnung gelebt hast, bleibt es bei der maximalen Gewährung der Höchstmiete.

Aber da steht doch, das dies auch für WBA gilt..un den hatte ich ja😢

Du warst aber auch schon vor Corona mit einer zu teuren Wohnung im Bezug, somit lag dein Erstanteagsdatum nicht in den genannten Zeitraum.

Gleni81

Zitat von: Whoops am 30. Juni 2022, 13:35:47
Zitat von: Gleni81 am 30. Juni 2022, 13:31:54
Zitat von: Nö am 30. Juni 2022, 13:29:48Nein, dass heißt es nicht.
Wenn du, wie du ja selber schreibst, zuvor schon in einer zu teuren Wohnung gelebt hast, bleibt es bei der maximalen Gewährung der Höchstmiete.

Aber da steht doch, das dies auch für WBA gilt..un den hatte ich ja😢

Du warst aber auch schon vor Corona mit einer zu teuren Wohnung im Bezug, somit lag dein Erstanteagsdatum nicht in den genannten Zeitraum.

Klingt einleuchtend

Danke

Fettnäpfchen

Gleni81

Zitat von: Gleni81 am 30. Juni 2022, 13:11:02nun..ich zahle seit über 2 1/2 Jahren 100 Euro
Nur mal zusätzlich.
Da sich oberes etwas gefühlt liest kommt es darauf an ob du deinen Erstantrag ALG 2 vor
oder im/nach dem März gestellt hast.
Ab März hätte das JC einen Fehler gemacht.

Wurde damals wenigstens die Gesamtangemessenheit bestehend aus KM+BK+HK berücksichtigt?

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

PetraL

@gleni81:
"Allerdings gilt diese befristete Regelung nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. In diesen Fällen sind auch bei der Weiterbewilligung die angemessenen Aufwendungen maßgeblich."
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

Wir sind auch gekniffen. Waren vorher schon gekniffen und bleiben es auch ...  :heul:

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Juni 2022, 18:28:01Wurde damals wenigstens die Gesamtangemessenheit bestehend aus KM+BK+HK berücksichtigt?
Interessante Frage!
Bei uns jedenfalls NIE ...

Fettnäpfchen

PetraL

Zitat von: PetraL am 30. Juni 2022, 19:12:23Interessante Frage!
Bei uns jedenfalls NIE ...
Dann wäre es angesagt das zu überprüfen und wenn das JC zu wenig geleistet hat weil
als Beispiel die KM zu hoch war aber die NK/BK niedriger waren fehlt euch ja die Differenz.
Im Anhang mal was ich dazu habe.

MfG FN

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OLD-MAN

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Juni 2022, 18:28:01Wurde damals wenigstens die Gesamtangemessenheit bestehend aus KM+BK+HK berücksichtigt?

Gesamtangemessenheit ist eine Kann - Leistung!

Maßgebend ist immer noch das "Bruttokalt".

JensM1

ZitatDa sich oberes etwas gefühlt liest kommt es darauf an ob du deinen Erstantrag ALG 2 vor
oder im/nach dem März gestellt hast.

Das ist egal. Wichtig ist, ab wann die Kosten auf die Angemessenheit abgesenkt worden sind. Wenn vor dem 01.03.2020 fällst du in die Kategorie "Pech gehabt", wenn Absenkung erst danach wäre die m. E. rechtswidrig erfolgt.

Dass es sich mindestens für mich extrem ungerecht anfühlt, dass seit über 2 Jahren bei einigen Leistungsbeziehern völlig unangemessene KdU übernommen werden, während andererseits andere, die ihre Angemessenheitskürzung bspw. zum 01.02.2020 erhalten haben, weiterhin nur die gekürzten KdU erhalten, ist ein anderes Thema.

Fettnäpfchen

Zitat von: OLD-MAN am 01. Juli 2022, 15:14:35Gesamtangemessenheit ist eine Kann - Leistung!
Das sieht das BSG sowie das SGB 2 etwas anders.
Du solltest vllt. mal das mit den Urteilen anklicken und dich auf den neuesten Stand von 2016 bringen.

Zitat von: JensM1 am 01. Juli 2022, 15:34:56Das ist egal. Wichtig ist, ab wann die Kosten auf die Angemessenheit abgesenkt worden sind.
Das kann ja nicht egal sein wenn die Erstantragstellung in 03.20 war denn ab da galt dass Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket
Aber da die TE nichts dazu schreibt wird es wohl vor März gewesen sein.
Sonst hätte sie sich sicherlich dazu geäussert (war ja am Vormittag angemeldet) schließlich geht es da um sehr viel Geld.

MfG FN
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PetraL

Zitat von: JensM1 am 01. Juli 2022, 15:34:56Wichtig ist, ab wann die Kosten auf die Angemessenheit abgesenkt worden sind. Wenn vor dem 01.03.2020 fällst du in die Kategorie "Pech gehabt", wenn Absenkung erst danach wäre die m. E. rechtswidrig erfolgt.
Zitat von: Gleni81 am 30. Juni 2022, 13:11:02zahle seit über 2 1/2 Jahren 100 Euro selbe
über 2 1/2 Jahre sind bei mir auf jeden Fall vor März 2020, wenn man von Juni 2022 zurück rechnet?

@Gleni81:
Wir müssen seit über 4 Jahren um die 200 Euro monatlich aus dem RS zahlen. Und seit Nov. letzten Jahres bis August diesen Jahres nochmal 100 Euro Nachzahlung (Raten). Du siehst: Schlimmer geht immer  :zwinker:

Flip

ZitatDas sieht das BSG sowie das SGB 2 etwas anders.
Du solltest vllt. mal das mit den Urteilen anklicken und dich auf den neuesten Stand von 2016 bringen.

Nein, das sieht weder BSG noch Gesetz anders. § 22 Absatz 10 ist eine Ermessensvorschrift.

Das BSG sagt dazu:

ZitatDie Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl I 1824).

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_11_18_R.html

Die Rechtsnorm des 22.10 ist doch auch eindeutig:

Zitat(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. 

Es ist zulässig = es darf/kann so gemacht werden. Was aber eben nicht bedeutet, dass es  so gemacht werden muss.

JensM1

ZitatDas kann ja nicht egal sein wenn die Erstantragstellung in 03.20 war denn ab da galt dass Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket

Bei einem Erstantrag mussten einer Kostensenkung eine Anhörung, danach ggf eine Aufforderung zur Kostensenkung ggf gefolgt von einer Kostensenkung vorausgehen.

Bei einer Antragstellung ab 03/20 kann - ausser durch krasse Fehlentscheidungen JC - keine Kostensenkung KdU vor 03/20 erfolgt sein und falls doch wäre die im Zweifel rechtswidrig gewesen.

Gibt Ausnahmen wie bspw Zuständigkeitswechsel AsylbLG zum SGB II wie bei aktuell etlichen Ukrainer*innen, aber danach klingt der Sachverhalt erstmal nicht. Vermutlich damals noch ganz normales Kostensenkungsverfahren KdU, umgesetzt vor 03/20, das sollte OP nochmal prüfen.

Fettnäpfchen

Flip

Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 19:17:06Nein, das sieht weder BSG noch Gesetz anders. § 22 Absatz 10 ist eine Ermessensvorschrift.
Die man sich aber nicht bieten lassen muss. Und ich rede ja nicht von dreistelligen Beträgen sondern von geringen Summen aber genau deswegen dann die Zusicherung verweigert wird und der Wohnungssuchende nie/nicht aus dem Dilemma rauskommt.
Quelle
Änderungen bei Hartz IV – 9. SGB-II-Änderungsgesetz Langfassung (Stand Juli 2016)
ZitatTipps für die Beratungspraxis:
Falls Jobcenter, die die Gesamtangemessenheitsgrenze einführen, bei
der Herleitung der Grenze für die Heizkosten einen niedrigeren Wert als
den Grenzwert aus dem Heizspiegel festsetzen, kann im
Widerspruchsverfahren u.a. argumentiert werden, dass es laut
Gesetzesbegründung der Wille des Gesetzgebers ist, die Werte aus den
Heizspiegeln zu berücksichtigen.
Im Absatz 10, der die Gesamtangemessenheitsgrenze ermöglicht, wird
darauf verwiesen, das die Grundsätze des Absatzes 1 gelten. Damit bleibt
ein Bezug zu einem ,,der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen
Umfang" erhalten. Damit ist es weiterhin möglich, Gründe vorzutragen,
warum die tatsächlichen Heizkosten im Einzelfall als angemessen
anzusehen sind, obwohl sie zu einer Überschreitung der abstrakten
Gesamtobergrenze führen. Das Jobcenter muss sich damit
auseinandersetzen und ggf. von der Gesamtobergrenze abweichende
Leistungen gewähren. So auch die Auffassung der Bundesregierung in
der Gesetzesbegründung (S. 40, Erläuterung zu Satz 3), auf die
hingewiesen werden sollte.

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