JC droht mit ruhen bzw. erlöschen des Anspruchs auf ALG2

Begonnen von hansstramm, 06. Juli 2022, 17:42:20

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

hansstramm

Moin,
ich habe zuletzt mein Fachabi an einem Abendgymnasium nachgemacht.
Im Monat 04.2022 habe ich mich aus privaten Gründen von der Schule abgemeldet und kein Abi geschrieben.
Bafög wurde mir bis 06.2022 bewilligt.

Habe dann ab dem Monat 05.2022 wieder ALG2 beantragt.
Nun droht das JC mit einem ruhen bzw. erlöschen des Anspruchs auf ALG2.

Ich habe nun 2 Wochen Zeit, mich dazu zu äußern.

Meiner Meinung nach habe ich meine "Ausbildung" nicht abgebrochen, sondern erfolgreich mit einem Fachabitur abgeschlossen.
Wie soll ich jetzt am besten vorgehen?
Was droht mir, wenn die Sperrung durchgeht?


Das Schreiben ist im Anhang.

Mfg

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.



[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

justine1992

Zitat von: hansstramm am 06. Juli 2022, 17:42:20Meiner Meinung nach habe ich meine "Ausbildung" nicht abgebrochen, sondern erfolgreich mit einem Fachabitur abgeschlossen.
Das ist ja nun keine Ansichtssache. Wenn Du das Fachabitur hast, dann teile dem JC mit, dass Du nicht abgebrochen sondern abgeschlossen hast.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

PetraL

Zitat von: hansstramm am 06. Juli 2022, 17:42:20Im Monat 04.2022 habe ich mich aus privaten Gründen von der Schule abgemeldet und kein Abi geschrieben.
Verstehe ich jetzt nicht so ganz: Kein Abi geschrieben, aber trotzdem mit Fachabitur abgeschlossen?  :scratch:  :weisnich:
Wenn du den Abschluss hast, hast du ja was in der Hand, das du beim Jobcenter vorlegen kannst ...

Moderat

Zitat von: PetraL am 06. Juli 2022, 21:59:37Verstehe ich jetzt nicht so ganz

Geht mir ähnlich. Fachabitur ist nur ein umgangssprachlicher Begriff. Es gibt die Fachhochschulreife und die Fachgebundene Hochschulreife. Was genau und vor allem wie wurde erreicht(oder vllt. auch nicht^^)?

violet

das ist keine Sperrung sondern Vorbereitung eines Ersatzanspruchs bei dem du den geschuldeten Betrag der gewährten Leistungen zu erstatten haben wirst
der Sachverhalt ist schlecht beschrieben aber das ist was ich hieraus lese:
da du dich "aus privaten Gründen von der Schule abgemeldet" hast, hast du schuldhaft ein sozialwidriges Verhalten begangen, welches zur Gewährung von alg ii geführt hat
indem du die Ausbildung abgebrochen hast, entfiel das bafög was die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hat

Ottokar

Zitat von: hansstramm am 06. Juli 2022, 17:42:20Meiner Meinung nach habe ich meine "Ausbildung" nicht abgebrochen, sondern erfolgreich mit einem Fachabitur abgeschlossen.
An einem Abendgymnasium erhält man die allgemeine Hochschulreife.

Zitat von: hansstramm am 06. Juli 2022, 17:42:20Im Monat 04.2022 habe ich mich aus privaten Gründen von der Schule abgemeldet und kein Abi geschrieben.
Zunächst sollte klargestellt werden, ob du ein Abschlusszeugnis und damit die allgemeine Hochschulreife erhalten hast oder nicht.
Hast du sie erhalten, dann weise das dem JC nach und entkräfte so den Vorwurf des Abbruches.
Außerdem solltest du dem JC auch mitteilen, dass du das Abendgymnasium aus privaten Gründen verlassen hast und nicht, um den ALG II Anspruch 2 Monate eher herbeizuführen.

Zitat von: hansstramm am 06. Juli 2022, 17:42:20Bafög wurde mir bis 06.2022 bewilligt.
Und gezahlt? Falls ja, wird das Bafög für 05 und 06/2022 vermutlich zurückgefordert.

Zur weiteren Klarstellung:
Das JC muss beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II vorliegen, eine Vermutung - wie sie hier in der Anhörung geäußert wird - ist dafür nicht ausreichend, geschweige denn muss der Angehörte diese widerlegen, oder sich gar selbst belasten. Weiter als bereits o.g. (Kopie Abschlusszeugnis, Hinweis auf private Gründe, Bestreiten von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) würde ich mich dazu deshalb nicht äußern. Details zu den persönlichen Gründen etc. würde ich erst in einem Widerspruchsverfahren benennen, wenn das JC seine Karten in der Begründung eines Ersatzanspruches offengelegt hat.
Was die Androhung einer Sanktion betrifft: seit 01.07.2022 darf nicht mehr sanktioniert werden. Eine Sanktion führt zudem nicht zu einem Ersatzanspruch. Deshalb würde ich mich zu diesem Vorwurf hier gar nicht äußern.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hansstramm

#6
Vielen Dank für die vielen Antworten :ok:.
Genau genommen habe ich den schulischen Teil der Fachhochschulreife abgeschlossen.
Das ist möglich an einem Abendgymnasium.
Damit kann man auch Studieren, wenn man das denn möchte..


Das Zeugnis habe ich beantragt, jedoch noch nicht erhalten.

Bafög wurde bis 06.2022 bewilligt und bis 04.2022 gezahlt.
Habe mich beim Bafög Amt im Monat 04.2022 abgemeldet.
Den Monat 04.2022 möchte das Bafög Amt zurück, bin damit aber schon zu meinem Anwalt.
(Da ich Schüler Bafög erhielt, ist es generell nicht zurückzuzahlen)

@Ottokar:
Das ist ja wirklich interessant, dann können die mich gar nicht sanktionieren  :grins:.
Außer das wirkt irgendwie rückwirkend?
Denn ich habe den ALG2 Antrag im Monat 05.2022 gestellt.

Zitat von: hansstramm am 06. Juli 2022, 17:42:20Weiter als bereits o.g. (Kopie Abschlusszeugnis, Hinweis auf private Gründe, Bestreiten von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) würde ich mich dazu deshalb nicht äußern.

Dann mache ich das mal so.
Könnte mir evtl. jemand beim Formulieren helfen?
Bin da leider nicht der beste drin..

Ich setzte die Tage mal was auf und poste es hier  :mail: .

Ottokar

Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Das ist ja wirklich interessant, dann können die mich gar nicht sanktionieren  :grins:.
Außer das wirkt irgendwie rückwirkend?
das geht generell nicht rückwirkend

Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Genau genommen habe ich den schulischen Teil der Fachhochschulreife abgeschlossen.
"Genau genommen" reicht hier aber nicht.

Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Damit kann man auch Studieren, wenn man das denn möchte..
Wenn die Schule eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife erteilt.
Sofern man dann noch eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, welche als beruflicher Teil der Fachhochschulreife anerkannt wird, kann man dann an einer Fachhochschule studieren.

Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Das Zeugnis habe ich beantragt, jedoch noch nicht erhalten.
Dann mach Druck und besorg dir schnellstens die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife.

Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Könnte mir evtl. jemand beim Formulieren helfen?
Kein Problem, dazu müsste man aber noch wissen, wovon du bisher gelebt hast.
Hast du neben Schüler-Bafög noch ALG II erhalten?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hansstramm

Zitat von: Ottokar am 08. Juli 2022, 15:08:08
Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Das ist ja wirklich interessant, dann können die mich gar nicht sanktionieren  :grins:.
Außer das wirkt irgendwie rückwirkend?
das geht generell nicht rückwirkend
Das hört sich doch schon mal super an.

Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Damit kann man auch Studieren, wenn man das denn möchte..
Zitat von: Ottokar am 08. Juli 2022, 15:08:08Wenn die Schule eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife erteilt.
Sofern man dann noch eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, welche als beruflicher Teil der Fachhochschulreife anerkannt wird, kann man dann an einer Fachhochschule studieren.
Das ist richtig, ich habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung.
Wie die Aufnahmeregeln einer Hochschule genau sind, weiß ich nicht.

Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Das Zeugnis habe ich beantragt, jedoch noch nicht erhalten.
Zitat von: Ottokar am 08. Juli 2022, 15:08:08Dann mach Druck und besorg dir schnellstens die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
Ich habe das Abendgymnasium mal angeschrieben.
Originale Antwort:
"auf dem Zeugnis war ein Fehler. Dieser ist am Ministerium aufgefallen und muss korrigiert werden.
Aufgrund einer Quarantäne komme ich erst morgen dazu das Zeugnis neu auszustellen."

Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Könnte mir evtl. jemand beim Formulieren helfen?
Zitat von: Ottokar am 08. Juli 2022, 15:08:08Kein Problem, dazu müsste man aber noch wissen, wovon du bisher gelebt hast.
Hast du neben Schüler-Bafög noch ALG II erhalten?
Das wäre super, bin grade dabei was aufzusetzen.
Vor dem ALG2 Bezug, bezog ich ausschließlich Schüler Bafög.

Mfg

Ottokar

Du hast also nicht mehr bei deinen Eltern gelebt, auch keinen Unterhalt von diesen erhalten, sondern nur von monatlich 580 Euro Schüler-Bafög gelebt?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hansstramm

Das ist richtig, habe nur Schüler bafög erhalten.
Waren aber monatlich 912,00€.

Ottokar

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hansstramm

Da blicke ich selber noch nicht durch, weil ich für manche Monate mehr, und für manche Monate weniger bekomme.
In den meisten Monaten bekomme ich 449,00€.
Warum fragst du?

Ottokar

449€ ist der Regelsatz, ich benötige den Gesamtbetrag inkl. KdUH.

Zitat von: hansstramm am 17. Juli 2022, 00:43:47Warum fragst du?
Dafür
Zitat von: hansstramm am 07. Juli 2022, 23:14:10Könnte mir evtl. jemand beim Formulieren helfen?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ottokar

Offenbar wohnst du mietfrei?
Es geht schlicht darum, dass das Bafög höher war als das ALG II.

Dann kannst du dem JC z.B. Folgendes mitteilen:


Zu Ihrer Anhörung vom ... teile ich Ihnen Folgendes mit.

Entgegen Ihren Ausführungen habe ich den Besuch des Abendgymnasiums nicht abgebrochen, sondern lediglich nach dem schulischen Teil ohne Prüfung beendet.
Der Grund ist einfach: ich habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und benötige für eine Studienzulassung lediglich den Nachweis, dass ich den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben habe. Die Ablegung einer Prüfung ist dafür regelmäßig nicht erforderlich, nur die abschließende Teilnahme am schulischen Teil.

Ihre Unterstellung, ich hätte den Besuch des Abendgymnasiums (zwei Monate vor dessen geplantem Ende) in der Absicht beendet, den Bezug von (höheren) Sozialleistungen herbeizuführen, ist vollkommen absurd.
Für einen, für die von Ihnen angeführte Kostenersatzpflicht zwingend erforderlichen, "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand" (vgl. BSG in B 4 AS 39/12 R) haben Sie in Ihrer Anhörung keine Beweise benannt, stattdessen nur vollkommen unbelegte Vermutungen geäußert. Bloße Vermutungen erfüllen die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht jedoch nicht.
Ich habe hierbei auch keine wirtschaftlichen Vorteile, sondern Sie als als Vertreter des Staates.
Ich habe während des Besuches des Abendgymnasiums Bafög i.H.v. monatlich 912 Euro erhalten, nunmehr bekomme ich lediglich 449 Euro ALG II, ich habe also keinen finanziellen Vorteil davon, dass ich das Abendgymnasium zwei Monate eher beendet habe als geplant.
Auch Sie als staatliche Behörde haben keinen Nachteil dadurch, da es sich sowohl beim Schüler-Bafög als auch ALG II um eine steuerfinanzierte Leistung handelt.
Tatsächlich haben Sie als Vertreter des Staates hier einen finanziellen Vorteil, da das Schüler-Bafög deutlich höher war als das ALG II und sie mir nunmehr zwei Monate früher deutlich weniger Sozialleistung zahlen müssen.
Ein wirtschaftlicher Schaden ist Ihnen als Vertreter des Staates somit nachweislich nicht entstanden, womit es bereits an der materiellen Grundlage für eine Kostenersatzpflicht nach § 34 SGB II mangelt.

MfG
...
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.