Mit Fernbeziehung zusammenziehen

Begonnen von zera, 04. August 2022, 18:28:24

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zera

Hallo zusammen!
Ich bin im Moment ziemlich ratlos.
Ich (18 Jahre, bei den Eltern lebend, arbeitsuchend) möchte zu meinem Freund (28 Jahre, allein lebend, Vollzeit-tätig) ziehen (Entfernung 866km).
Die letzten Monate war ich in einer psychiatrischen Klinik, weswegen mir es nicht möglich war, arbeiten zu gehen.
Unser Ziel wäre es sofern eigentlich, dass wenn ich zu ihm ziehe, ich ALG2 beantrage und zusätzlich einen Minijob suche, um wieder langsam ins Berufsleben zurück zu finden.
Nun sind wir extrem unsicher, ob mir ALG2 überhaupt zusteht, ob wir automatisch eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ob uns ein sogenanntes Probejahr zusteht ect. Wir wollen natürlich auch beide nicht, dass ich finanziell von ihm abhängig bin und er für mich aufkommen muss.

Ich hoffe ich finde hier Antworten und bedanke mich schonmal im Vorraus.
MfG :)

Ronald BW

Ich würde mir eher die Frage stellen ob Er grundsätzlich dazu bereit ist
Dich in allen Belangen auch finanziell zu unterstützen.
Nur die genehmen Dinge nehmen und das andere der Allgemeinheit überlassen ist keine gute Basis.
Wenn Er wenig verdient bekommt Ihr halt etwas Unterstützung, verdient Er gut ist er geizig.
Mit 28 sollte Er schon etwas mehr als Versorger auftreten wollen.

Hary

Ich sehe das auch so. Außerdem kommst du direkt aus einer psychiatrischen Klinik, da ist regelmäßig nicht die ideale Zeit solche Entscheidungen zu treffen. Gerade bei einer Fernbeziehung sollte man mit solchen Entscheidungen sehr vorsichtig sein.

Kümmere dich erst einmal um deine Gesundheit, stehe sicher auf eigenen Beinen bevor du von der Abhängigkeit des Jobcenter in die Abhängigkeit eines Mannes rennst. So was kann nämlich sehr schief gehen, vor allem wenn man bei einer Fernbeziehung den anderen sich nicht so gebaut kennt wie jemanden vor Ort. Schau ob die Beziehung in einem Jahr auch noch stabil ist. Auch wenn es schwer fällt.

JensM1

Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass man euch als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und damit als BG betrachten würde. Du bist unter 25 und wohnst bei deinen Eltern. Eine Umzugsnotwendigkeit könnte wegen Umzug zum Partner festgellt werden. Damit wärt ihr im Zweifel schon eine BG.

§ 22 Abs. 5 SGB II:
"Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat."

Ziehst du ohne Umzugsnotwendigkeit um, würde dein Mietanteil nicht vom JC übernommen werden, die Miete müsste dann dein Partner allein zahlen. Damit würde dein Partner dich zumindest aus Sicht des JC finanziell unterstützen, was wiederum als starkes Indiz für die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet werden würde.

Fettnäpfchen

zera

Zitat von: zera am 04. August 2022, 18:28:24Unser Ziel wäre es sofern eigentlich, dass wenn ich zu ihm ziehe, ich ALG2 beantrage und zusätzlich einen Minijob suche, um wieder langsam ins Berufsleben zurück zu finden.
Streßfrei wäre es wenn du in eine eigene Whg. ziehst. Dann kann man immer noch schauen ob es klappt.

Hast du eine abgeschossene Lehre wenn nein dann müssen dich deine Eltern offiziell raus geworfen haben falls du dann ALG 2 beantragen willst. Das ist eine extra Hürde.
Ratgeber Umzug am besten auch mal lesen, oberes setze ich mal ins Zitat:
ZitatUmzug von unter 25jährigen
Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 5 folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter 1. dürften alle Gründe fallen, die das Kindeswohl gefährden (u.a. Vernachlässigung, Sucht, Missbrauch). Hier sollte unterstützend die Hilfe des Jugendamtes gesucht werden, dass auch diesbezüglich gegenüber des Leistungsträgers einen Auszug fordern kann.
Unter 3. sind Fälle, wie z.B. der "Rausschmiss" aus der elterlichen Wohnung oder der Umzug der Eltern ohne dass sie ihr (volljähriges) Kind mitnehmen (z.B. künftige Wohnung zu klein) zu verstehen.

Zur erwähnten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB
lies dich mal ein auch da:
Leitfaden bei Unterstellung einer BG / VuE / HG
und als abschreckendes Beispiel was das JC uU versucht ohne es zu dürfen:
VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ginsu

Dein erstes Problem ist, das du noch U25 bist.
Zwar kannst du von Zuhause ausziehen, jedoch wird es Einbußen beim ALG II geben.

Mit deinem Freund kannst du das Probejahr beantragen, dann wird sein Einkommen zunächst nicht angerechnet.
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

Bundspecht

Zitat von: Ginsu am 05. August 2022, 22:46:41Zwar kannst du von Zuhause ausziehen, jedoch wird es Einbußen beim ALG II geben.

Welche soll es da denn geben ???

Zitat von: Ginsu am 05. August 2022, 22:46:41Mit deinem Freund kannst du das Probejahr beantragen,

Es gibt KEIN Probejahr !!! In dem ersten Jahr , MUSS das JC nachweisen, dass man eine BG ist ! Nach einem Jahr ändert sich das (Beweislastumkehr), und muss nun dem JC gegenüber "beweisen" das man keine BG ist
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ginsu

Zitat von: Bundspecht am 06. August 2022, 11:12:27Welche soll es da denn geben ???
Die Einbuße besteht z.B. im reduzierten Regelsatz der Regelbedarfstufe 3.
Zumindest wenn man U25 und ohne Zustimmung der Behörde aus dem Elternhaus auszieht.


Zitat von: Bundspecht am 06. August 2022, 11:12:27Es gibt KEIN Probejahr !!! In dem ersten Jahr , MUSS das JC nachweisen, dass man eine BG ist ! Nach einem Jahr ändert sich das (Beweislastumkehr), und muss nun dem JC gegenüber "beweisen" das man keine BG ist
Genau dieses eine Jahr, wird ungangssprachlich "das Probejahr" genannt.
Jeder weis was damit gemeint ist.
Naja, fast jeder, wie es scheint.

Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

Bundspecht

Zitat von: Ginsu am 07. August 2022, 01:35:03Genau dieses eine Jahr, wird ungangssprachlich "das Probejahr" genannt.

Es gibt kein Probejahr !!! Ab dem Tag des Zusammenlebens (egal ob nun 2 Wochen oder 5 Jahre) wird man vom JC als BG geführt.

Was soll denn in diesem "Jahr" deiner Meinung nach "probiert" werden ??? Ob da 2 Menschen zusammen passen ? Das interessiert das JC nicht ! Das JC interessiert NUR das Geld. Und wenn der einen "Partner" sogar sehr gut verdient, bekommt der andere NIX mehr vom JC.

Wenn ich mit jemanden zusammenleben will, dann muss ich mir da vorher Gedanken drüber machen, ob ich diese "Person" unterstützen will oder nicht.

Ist das nicht der Fall, sollte man getrennte Wohnungen beziehen !

Sicherlich kann sich sich dagegen wehren, viele haben das auch versucht, aber mir ist (auch hier) keiner bekannt wo das geschafft wurde !

Aber wie war das doch gleich ....
Zitat von: Ginsu am 07. August 2022, 01:35:03Jeder weis was damit gemeint ist.
Naja, fast jeder, wie es scheint.


So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Fettnäpfchen

Zitat von: Bundspecht am 07. August 2022, 09:43:46Sicherlich kann sich sich dagegen wehren, viele haben das auch versucht, aber mir ist (auch hier) keiner bekannt wo das geschafft wurde !
Oh da gibt es sogar etliche die sich zurückgemeldet haben wer weiß wie hoch die Dunkelziffer ist.
Manche sogar nach dem Jahr und vor dem SG am besten sind mir die User Brotzeit und seine Mitbewohnerin User Mahlzeit (oder andersrum) in Erinnerung. Das ging über viele Seiten und die haben wenn ich mich recht erinnere schon Jahrzehnte zusammen gewohnt.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Bundspecht

Zitat von: Fettnäpfchen am 07. August 2022, 11:40:57Oh da gibt es sogar etliche die sich zurückgemeldet haben wer weiß wie hoch die Dunkelziffer ist.

Ok mag sein , ändert aber nix daran, das es ein "Probejahr" seitens des JC nicht gibt !
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Hary

Wie könnte man praktisch eigentlich beweisen keine Beziehung im Sinne des Gesetzes zu führen? Das sehe ich praktisch als fast unmöglich an. An welchen Kriterien kann man das Fest machen? Der eine würde sagen einfach das gemeinsame wohnen wäre eine Beziehung, andere haben regelmäßig Sex miteinander ohne Beziehung...

Also Beziehung ist daher ein dehnbarer Begriff. Theoretisch wäre es ja die Zusage den anderen auch zu unterstützen. Wenn nun diese Aussage bestritten wird, dass man nicht für Absicht dazu hat, dann wäre ja schon ein nicht definierter Zustand im Raum....


Grotesque

Zitat von: Bundspecht am 07. August 2022, 09:43:46Sicherlich kann sich sich dagegen wehren, viele haben das auch versucht, aber mir ist (auch hier) keiner bekannt wo das geschafft wurde !


Auch mein Mitbewohner und ich haben unsere jeweiligen Klagen gewonnen. Jetzt sind dir schon 2 Fälle bekannt ;)

Hary

Nach dem Lesen der Definition zur Beziehung wird mir schon klar warum der Gesetzgeber eine Beweisumkehr möchte, da es leichter ist eine Beziehung zu unterstellen als diese zu beweisen.

Naja wenn man mal weiter schaut sieht es wohl bei einem Verfahren dann meist schlecht aus für die Jobcenter. Vermutlich weil man bei vorigen Beziehungen eben diese nicht belegen kann, wenn man nicht gerade öffentlich sich verlobt oder zueinander bekannt hat.