Mietvertrag nicht unterschrieben, Vermieterklagt

Begonnen von plushundert, 08. August 2022, 10:48:40

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plushundert

Hallo Leute,

wir müssen uns mit unserem ehemaligen Vermieter vor Gericht wegen Mietschulden streiten. Der Mietvertrag zu der alten Wohnung wurde nur von mir unterschrieben, meine Frau war lediglich im Vertrag aufgeführt. Da bei mir nichts zu holen ist wegen Regelinsolvenz, versucht der ehemalige Vermieter, das Geld bei meiner Frau zu holen. Ich muss erwähnen, dass ich, als der Mietvertrag unterzeichnet wurde, Alleinverdiener war und, dass meine Frau Ausländerin ist und zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung deutschkenntnisse auf dem Niveau Goethe A1 besaß. Sie hätte keine Chance gehabt überhaupt zu verstehen, was in einem deutschen Mietvertrag steht. Dank Pandemie bin ich dann meinen Job losgeworden, die Mietschulden wurden angehäuft und letzendlich die Wohnung vom Vermieter gekündigt. Es gibt wohl die eine oder andere Rechtsprechung, wo nur der Unterzeichner zur Haftung herangezogen wird. Wie verhält es sich aber, wenn ich einen Vertrag nicht unterschrieben habe und auch keine ausreichenden Sprachkenntnisse habe um dies zu tun?
Bin um jede Hilfe dankbar.

P.

Ratlos

Wenn deine Frau zwar als Mieter im Vertrag bezeichnet ist, diesen aber nicht unterschrieben hat, wird sie nur Vertragspartner des VM, wenn du als der unterschreibende Mieter vertretungsberechtigt war.
Ohne Unterschrift und ohne Vollmacht besteht für deine Frau keine Verpflichtung.

Sie kann aber dann zur Verpflichtung herangezogen werden, wenn sie während des Mietverhältnisses rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, die den VM betreffen z.B. Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Das wäre ein Verhalten von dem die Rspr. annimmt dass es auch ohne Unterschrift zu einem konkludenten Vertragsschlusss führt, sie also Mitmieterin sein will.

Wenn aber beide Partner als Mieter im Vertrag aufgeführt sind, dieser aber nur von einer Person unterschrieben wird, ist der Mietvertrag grundsätzlich nur mit dir als Unterzeichner zustande gekommen. - OLG Saarbrücken, Beschl. 19.07.07 Az. 8 W 143/07 . Deine Frau bleibt dann außen vor -ohne Zahlungsverpflichtung.

Nur bei gemeinsamen Vertrag seid Ihr Gesamtschuldner. - siehe § 421 BGB

plushundert

Noch ein Nachtrag für die Rechtsexperten hier. Heute war Verhandlung, Urteil werden wir nächste Woche erfahren. Allerdings fand ich heute Nachmittag, lange nach der Verhandlung, ein Schreiben des AG vom 08.08.2022 im Briefkasten mit einem Schreiben der Gegenseite, welches für die Verteidigung wichtig gewesen wäre, wir aber keine Kenntnis von hatten, da es ja nach der Verhandlung zugestellt wurde. Kann das Urteil, falls es nicht in unserem Sinne ausfällt, wegen dieses zu spät zugestellten Schriftstückes, angefochten werden?

Danke und Gruß
P.

Ratlos

Du hasst 2 Threads in einer Sache eröffnet.
Lade lieber mal das Schreiben hoch, damit der Unhalt bekannt wird.
10. August 2022, 10:15:57

    Zitat von: plushundert am 09. August 2022, 21:28:47
    Kann das Urteil, falls es nicht in unserem Sinne ausfällt, wegen dieses zu spät zugestellten Schriftstückes, angefochten werden?

In die Berufung kannst du immer gehen. Ist aber nicht im Sinne einer Prozessförderung (= auch deine Pflicht) abzuwarten ob das Urteil vielleicht positiv für dich oder ggf. negativ ausfällt.
Normal erfolgt so eine Zustellung vor der Verhandlung, spätestens jedoch durch Übergabe während der Verhandlung.

    Zitat von: plushundert am 09. August 2022, 21:28:47
    Oder was muss ich dem Gericht schreiben?

Kann man erst sagen wenn man den Inhalt des Schreibens kennt. Also bitte anonymisiert hier hoch laden.
Ggf. kann man auf Versagung rechtlichen Gehörs plädieren. Das ist ein verfassungsmäßiger Grundsatz.
Die Versagung ein folgenschwerer Verfahrensfehler den man (bevor das Urteil ergeht) mit einer Verfahrensrüge angreifen kann.
Solange noch kein Urteil gesprochen ist, befindest du dich noch in einem laufenden Verfahren.