Wegeunfähigkeitsbescheinigung/ Bettlägerigkeitsbescheinigung

Begonnen von Lotte777, 10. August 2022, 16:33:20

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hotwert

Zitat von: oldhoefi am 17. August 2022, 15:42:08Vom stillschweigenden Aussitzen der Meldeaufforderung möchte ich abraten, da diese Optionskommune offenkundig keine Ahnung vom SGB II, vom SGB X und vom Datenschutz hat.

Wie darf man das verstehen? Wenn es Jobcenter gibt die sich oftmals nicht ans Gesetz halten dann sollte man da lieber mal mitmachen bevor man Stress hat?

violet

Zitat von: Lotte777 am 17. August 2022, 18:49:22ich darum bitte, mir die Rechtsgrundlage zu nennen, weshalb ich dieses WU-Attest vorlegen soll.

Weil die sind in der Beweispflicht, auf welche Paragraphen die sich berufen.

es ist lediglich eine information
und die "Rechtsgrundlage" ist die schon allen bekannte BSG Rechtsprechung

oldhoefi

@Lotte777,

das ist eine eindeutige Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III als Verwaltungsakt nach §§ 31 ff SGB X.

Allerdings mit (derzeit) falscher Rechtsfolgenbelehrung und zugleich fehlender Rechtsmittelbelehrung.                       

Das Optionskommunen gerne ihre eigenen Vordrucke kreieren und einsetzen, ist für mich nichts Neues.

ZitatDas hier keine Widerspruchsfrist aufgeführt ist, sondern lediglich ein Informationsschreiben, werde ich (noch) keinen Widerspruch einlegen.
Das "Informationsschreiben" bezieht sich alleinig auf "bezüglich Terminabsagen aufgrund von AU-Bescheinigungen" - siehe dortige Überschrift.

Weiter unten steht in der Überschrift "Wichtige Hinweise zu Ihren Pflichten...". Dort unter "Punkt 3 Meldeversäumnis" mit einer (derzeit) falschen Rechtsfolgenbelehrung mit 10%-iger Minderung des maßgebenden Regelsatzes.

Vom aktuell geltenden Sanktionsmoratorium nicht den Hauch einer Spur. Will heißen: Erst ab dem 2. Meldeversäumnis innerhalb eines Jahres kann dieses sanktioniert werden, insgesamt begrenzt auf 10% des maßgebenden Regelbedarfes.

ZitatMein Brief an die SB beinhaltet, dass ich EM-Rente beantrage und ich darum bitte, mir die Rechtsgrundlage zu nennen, weshalb ich dieses WU-Attest vorlegen soll.
Weil die sind in der Beweispflicht, auf welche Paragraphen die sich berufen.
Das kannst Du gerne so machen. Allerdings bin ich mir relativ sicher, dass Du damit nicht weit kommen wirst.

Denn erstens entbindet Dich der (geplante) Rentenantrag nicht von der Wahrnehmung des aktuellen Meldetermines beim Jobcenter.

Und zweitens wird sich das Jobcenter auf ein bestimmtes BSG-Urteil berufen (muß ich erst suchen), das eine WU-Bescheinigung gefordert werden kann. Aber ausschließlich in bestimmten Einzelfällen mit hinreichenden Begründungen. 

Dass in einem Verwaltungsakt - der hier deutlich vorliegt - eine fehlende Rechtsmittelbelehrung sich lediglich auf eine Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr auswirkt, hatte ich schon geschrieben.

Ich vermute (!), dass der Meldetermin dafür angedacht ist, Dich erst einmal einer amtsärztlichen Untersuchung gem. § 44a SGB II zu unterziehen.

Fettnäpfchen

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 18. August 2022, 17:27:44Und zweitens wird sich das Jobcenter auf ein bestimmtes BSG-Urteil berufen (muß ich erst suchen), das eine WU-Bescheinigung gefordert werden kann. Aber ausschließlich in bestimmten Einzelfällen mit hinreichenden Begründungen. 
Meinst du vllt. das
Zitat- Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R:
Als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nicht nachzukommen, kann regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht kommen.
Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.
Im Zweifelsfall muss der ALG II-Bezieher einen solchen Grund (i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II) nachweisen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

oldhoefi

@Fettnäpfchen,

ZitatMeinst du vllt. das
Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R
Ja genau - ich danke Dir.

---

@Lotte777,

ergänzend zu o. g. Urteil reiche ich noch ein.

--> https://sozialberatung-kiel.de/tag/wegeunfahigkeitsbescheinigung/

Fettnäpfchen

oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 20. August 2022, 17:54:21Ja genau - ich danke Dir.
Immer gerne wenn es in meinen Möglichkeiten liegt, bin ja nur ein Laie da ist es immer ein bißerl eingeschränkt.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Lotte777

So Hallo Leute...die Antwort vom JC auf meine Frage, worauf sich das JC bezieht, eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, da denen die AU nicht ausreicht.
Datei hängt anbei.

1. Im ersten (INFO-)Schreiben gab es keinerlei Rechtbelehrung. In diesem Schreiben beziehen die sich auf die Rechtsbelehrung des ersten Schreibens...HÄ?

2. Die Gebühr für das Attest "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" wird nur bis max Höhe 5,36 EUR erstattet - höher können die leider nicht übernehmen.

3. Das Urteil vom 09.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R - juris Rn. 32 muss ich erst noch lesen bzw. dem Urteil v. 14.07.2020, Az.:  S 38 AS 1417/17) entgegenstellen:


"Die Hartz IV Empfängerin wollte nicht kampflos aufgeben und zog schließlich vor das Sozialgericht (SG) Hildesheim – das entschied im Sinne der Klägerin. Laut Urteil des SG Hildesheims sei die Rechtfolgenbelehrung nicht korrekt aufgesetzt, da sie den Eindruck erwecke, eine Bettlägerigkeitsbescheinigung sei der einzige Weg, eine krankheitsbedingte Verhinderung an der Teilnahme eines Meldetermins nachzuweisen. Dem ist jedoch nicht so: Grundsätzlich muss noch nicht einmal eine ,,normale" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen, sodass die Verhinderung auch über andere Wege (wie etwa Zeugen) nachgewiesen werden könnte. Die der Einladung beigefügte Rechtfolgenbelehrung sei demzufolge falsch. Eine Sanktionierung gemäß $ 32 SGB II komme zudem nicht in Frage, da die Einladung zu einer Maßnahme nicht mit einem Meldetermin gleichzusetzen sei. In diesem Fall könne höchstens gemäß § 31 SGB II auf Grund einer Pflichtverletzung sanktioniert werden."


VG Lotte

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

hotwert

Zitat von: Lotte777 am 28. August 2022, 19:06:081. Im ersten (INFO-)Schreiben gab es keinerlei Rechtbelehrung. In diesem Schreiben beziehen die sich auf die Rechtsbelehrung des ersten Schreibens...HÄ?


Prima, wenn du das nachweisen kannst, dann kannst du der 10% Sanktion noch solang entkommen, bis eine richtige rechtsgültige Rechtsfolgenbelehrung nachgelegt wird. Oder bezieht man sich hier auf die allgemeingültige Rechtsfolgenbelehrung die sowieso jedem Einladungsschreiben beiliegt?
Für den Fall dass es eine geänderte RFB sein muss, um das gewünschte Dokument fordern zu dürfen, kannst du das Spiel auf jedenfall noch ein paar Wochen spielen.