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Fragen zum 1.Gehalt

Begonnen von Jenniy, 24. August 2022, 16:45:23

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Jenniy

Ab dem 1.September beginne ich mit meinem neuen Job.
Der erste Lohn soll normalerweise ende September kommen.
Auf meine Frage ob sie mir diesen 1.Lohn Anfang Oktober auszahlen könnten, wurde dem zugestimmt.
Jetzt meine Frage, wie gehe ich oder mein neuer Arbeitgeber am besten vor?
Soll sie es mir schriftlich geben, das ich meinen 1.Lohn anfang Oktober erhalte, oder muss der AG dem JC diese selbst melden?
Wie ist da die optimale vorgehensweise, so das ich anfang September ohne Geld darstehe?

Wünsche euch allen noch einen schönen Abend


Kopfbahnhof

Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 16:45:23Wie ist da die optimale vorgehensweise
Das der Lohn eben erst Anfang Oktober auf deinem Konto ist.
Der Zahlunglauf vom AG geht das JC nichts an.

Kontoauszug als Nachweis, muss dem JC dann reichen, mehr braucht es dazu nicht.

Jenniy

Zitat von: Kopfbahnhof am 24. August 2022, 16:57:55
Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 16:45:23Wie ist da die optimale vorgehensweise
Das der Lohn eben erst Anfang Oktober auf deinem Konto ist.
Der Zahlunglauf vom AG geht das JC nichts an.

Kontoauszug als Nachweis, muss dem JC dann reichen, mehr braucht es dazu nicht.

Danke dir,
da ich heute mittag meinen AV unterschrieben habe, werde ich morgen dem Jobcenter melden das ich ab September in einer Vollzeit bescchäftigung bin. Die gehen auch doch davon aus, das ich selben Monat Lohn erhalte, oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?
Ich möchte es vermeiden, das ich fast einen Monat ohne Geld darstehe.

Bitte korrigiert mich
September         --> neue Job
Anfang Oktober    --> 1.Gehalt
Anfang September  --> Alg2 auf meinem Konto
richtig?

Wie würde es aussehen, wenn ich jetzt
für September Alg2 erhalte und ende September Lohn?
Zurückzahlen?
oder wäre es jetzt nicht besser, wenn ich morgen schon "Überbrückungsdarlehen" beantrage?


TripleH

Soweit ich weiß, ist heute bei den Jobcentern, die nicht kommunal sind, bereits Zahllauf. Das Geld für September dürfte schon angewiesen sein.

Wenn der erste Lohn doch im September kommt, wird man das ALG2 zurück fordern.

Kopfbahnhof

Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 17:20:42gehen auch doch davon aus, das ich selben Monat Lohn erhalte
Nein, viele bekommen den Lohn im Folgemonat.
Vor allem wenn verschiedene Komponenten dabei sind, wie z.B. Nachtzulagen usw.

Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 17:20:42Zurückzahlen?
Angerechnet würde auf jeden Fall.

Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 17:20:42werde ich morgen dem Jobcenter melden
Montag reicht auch, da ist zumindest das Septembergeld erst mal sicher.

Jenniy

Zitat von: TripleH am 24. August 2022, 17:42:49Soweit ich weiß, ist heute bei den Jobcentern, die nicht kommunal sind, bereits Zahllauf. Das Geld für September dürfte schon angewiesen sein.

Wenn der erste Lohn doch im September kommt, wird man das ALG2 zurück fordern.

Für den Fall der Fälle das mein 1.Gehalt doch ende September ausbezahlt wird, könnte ich den September ALG2 in Raten abbezahlen?
Danke

Fettnäpfchen

Jenniy

Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 17:20:42mittag meinen AV unterschrieben habe, werde ich morgen dem Jobcenter melden das ich ab September in einer Vollzeit bescchäftigung bin.
Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 17:20:42Ich möchte es vermeiden, das ich fast einen Monat ohne Geld darstehe.
Warte mit der Meldung beim JC bis zum 29/30
Passiert etwas hast du ein Problem mehr!

Dann stimmt deine Vermutung denn JC stellen ganz gerne einfach mal die Leistung ein wenn man zu früh meldet das man in Arbeit geht.

Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 17:20:42Wie würde es aussehen, wenn ich jetzt
für September Alg2 erhalte und ende September Lohn?
Zurückzahlen?
oder wäre es jetzt nicht besser, wenn ich morgen schon "Überbrückungsdarlehen" beantrage?
Die erste Rechnung stimmt (nicht zitiert)
und das im Zitat auch allerdings nur wenn der Lohn tatsächlich doch schon Ende Sep. auf dem Konto landet. Und dann muss separat berechnet werden.

Ein Überbrückungsdarlehen ist nur wenn man sich vom JC verars...en lässt denn das JC hat zu leisten und nicht einfach die Leistung einzustellen und nur DU hast sämtliche Nachteile!
Bei den Zitaten den Button "erweitern" drücken!
Leistungspflicht des Leistungsträgers
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Er (weiterlesen...)
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

TripleH

Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 17:46:19Für den Fall der Fälle das mein 1.Gehalt doch ende September ausbezahlt wird, könnte ich den September ALG2 in Raten abbezahlen?
Danke

Im Normalfall schon.

ZitatEin Überbrückungsdarlehen ist nur wenn man sich vom JC verars...en lässt denn das JC hat zu leisten und nicht einfach die Leistung einzustellen und nur DU hast sämtliche Nachteile!

Wenn der Gesetzgeber das sogar so im Gesetz geregelt hat (§ 24 Absatz 4 SGB II), kann das nicht so ganz stimmen. Und einen großartigen Unterschied, nun ein Darlehen von z. B. 800 Euro zurück zahlen zu müssen oder eben eine Erstattungsforderung von 800 Euro nach § 50 SGB X, kann ich auch nicht erkennen. Wo soll der sein?

Fettnäpfchen

TripleH

Zitat von: TripleH am 24. August 2022, 17:58:06Wo soll der sein?
Bei der überflüssigen Antragstellung
beim warten was das JC zusätzlich verlangt
bei der Bearbeitungsdauer
bei der Höhe die dann vom JC noch akzeptiert werden muss.

Gibt eLB die brauchen einen Kredit für eine WAMA und dann zahlt das JC max 250.- oder was denen gerade so "Ihr Gusto" sagt, hatten wir gerade erst als Thema.

Evtl. sogar noch:
bei der Forderung nach AV Lohnabrechnung Kontoauszüge und was denen sonst noch einfällt.

Du als JC Mitarbeiter arbeitest vllt. anders als deine Kollegen,
aber wenn alles richtig gemacht würde wäre so ein Forum oder Gerichte nicht notwendig.

Aber seit (vor ettlichen Jahren eingeführt) die Vorgesetzten nicht mehr alles kontrollieren müssen gibt es einige falsch erstellte Bescheide die beim Kunden ankommen und der muss sich dann wehren.

Und eine Leistungseinstellung ohne Nachweis eines Zuflußes sprich eine fiktive Annahme berechtigt kein JC die Leistungen einzustellen
und darüber hinaus dann auf ein Darlehen verweisen

für was bitte ein Darlehen wenn eLB anscheinend keinen Anspruch auf ALG 2 besteht.

Ansonsten kann an da
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. August 2022, 17:47:08Leistungspflicht des Leistungsträgers
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Er (weiterlesen...)
auch weiterlesen.

MfG FN
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OLD-MAN

Nachdem ich mir hier die recht kreativen Antworten angehört habe, möchte ich nur mal zum nachdenken mitteilen:

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohn üblicherweise bis zum letzten Banktag des Monats zu leisten. Ausnahme sind Vereinbarungen, wonach der Lohn immer erst zum 15. des Folgemonats gezahlt werden darf.

Nicht nur, das eine gewollte verspätete Zahlung gleich einer Leistungserschwindelung gleichkommt, macht sich auch der Arbeitgeber strafbar!

Quelle: siehe Internet ...."wann Lohnzahlungen fällig sind".

Fettnäpfchen

Zitat von: OLD-MAN am 25. August 2022, 14:27:42kreativen Antworten
Apropo kreativ

und wenn die Bank schluddert das Geld vom Chef am 29ten angewiesen wurde und es trotzdem erst am 1ten auf dem Konto ist
bleibt bei einer Leistungseinstellung immer der Leistungsbezieher auf der Strecke..

Hier ist gegenhartz. de und nicht wie lasse ich mir alles gefallen
was der TE dann mit den Infos anfängt bleibt logischerweise ihm überlassen.

MfG FN
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TripleH

Zitat von: Fettnäpfchen am 25. August 2022, 14:10:15Und eine Leistungseinstellung ohne Nachweis eines Zuflußes sprich eine fiktive Annahme berechtigt kein JC die Leistungen einzustellen

Nun ja, einstellen vielleicht nicht. Aber eben nur als Darlehen zu gewähren. Denn dafür reicht nunmal lt. Gesetzestext die Vermutung des Zuflusses:

ZitatLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

Dass deine Auffassung von tatsächlichem Zufluss nicht der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, ist dieser recht einfach zu entnehmen, z. B.:

ZitatGesetzessystematischer Hintergrund der Regelung ist, dass einerseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II monatlich im Voraus erbracht werden sollen (vgl. § 42 Abs. 1), andererseits aber Einnahmen i. d. R. bereits vom Beginn des Monats an bedarfsmindernd wirken, in dem sie tatsächlich oder normativ zufließen, auch wenn bekannt ist, dass dies erst an dessen Ende der Fall sein wird (vgl. § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2; s. dazu K § 11 Rz 440 ff. m. w. N., Stand I/2015).
(Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen, Rn. 510)

Fettnäpfchen

Zitat von: TripleH am 25. August 2022, 15:21:30Dass deine Auffassung von tatsächlichem Zufluss nicht der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, ist dieser recht einfach zu entnehmen, z. B.:
normativ / i.d.R. auch wenn bekannt ist, dass dies erst an dessen Ende der Fall sein wird.
Hat alles nichts mit den Gegebenheiten in diesem Fall zu tun.
Zitat von: Jenniy am 24. August 2022, 16:45:23Auf meine Frage ob sie mir diesen 1.Lohn Anfang Oktober auszahlen könnten, wurde dem zugestimmt.
Ich denke mal das dahingehend meine Auffassung schon passt. Und bei anderem Sachverhalt würde ICH sowieso dafür sorgen das es zu keiner Einstellung kommt.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.