Hilfe! Meine Leistungen wurden gepfändet

Begonnen von Pommesmitmajo, 31. August 2022, 14:00:40

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Ratlos

#15
Eränzung zu meinem Beitrag Nr. 13 - @ Pommesmitmajo
Nur als Beispiel: Sollten jetzt 500 € gepfändet sein und das Konto wird innerhalb der Frist in ein P Konto umgewandelt erhältst du diese 500 € z.B. am 05.09. auf dein P Konto wieder gutgeschrieben und kannst darüber verfügen.

Aber ... erhältst du am 29.09. - also im gleichen Monat - eine Gutschrift vom JC z.B. über 1000 € für Oktober 22
hast du keine 1.340 € mehr frei sondern nur noch 840 €, d.h. 160 € erst einmal werden ausgekehrt und kommen auf ein Unterkonto dem sog. "Auskehrkonto" und die 160 € sind gesperrt bis 01.10.

Meph1977

Das stimmt so nicht. Auf den Freibetrag beim P Konto dürfen Sozialleistungen erst in dem Monat angerechnet werden für den sie bestimmt sind. Wenn diesen Monat also das Geld für den Oktober kommt darf das Geld erst auf den Freibetrag im Oktober angerechnet werden.

Nur kriegen viele Banken das nicht auf die Kette.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Kein Bittsteller

Zitat von: Ottokar am 02. September 2022, 12:40:18
Zitat von: Kein Bittsteller am 02. September 2022, 08:45:56Sofern ein Titel vorliegt und das Gericht einen "individuellen" Freibetrag ermittelt hat ist nämlich dieser anzusetzen als frei verfügbarer Betrag.
Und der kann je nach Konstellation der Dinge deutlich unter 1340€ liegen!
Kein Gericht darf den gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag unterschreiten, das wäre per se gesetz- und damit rechtswidrig.

Auch Personen mit Kontovollmacht können die Umwandlung in ein P-Konto beantragen.
Nur Einzelkonten können als P-Konto geführt werden.
Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos bereits ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Hier mal alle Infos dazu zusammengefasst:
https://die-dk.de/media/files/AG_SBV-DK_P-Konto-Kundeninformation_2021-1201-final.pdf
https://die-dk.de/kontofuehrung/pfaendungsschutzkonto/

Aus deinem Link entnommen:
Auf Antrag – individuelle Freigabeentscheidung
Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbständigen gutgeschrieben, die den auto- matisch geschützten Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag übersteigen, muss sich der Kontoinhaber an das Vollstreckungsgericht wenden, um die Freigabe des gepfändeten Guthabens im Einzelfall zu erreichen (z. B. durch Anwendung der Pfändungstabelle oder bei Weihnachtsgeld, Spesen, Überstunden usw.). Bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger (z. B. Finanzamt, Kran- kenkasse, u. ä.) sind die Vollstreckungsstellen der öffentlichen Gläubiger zuständig.
            2https://die-dk.de/kontofuehrung/pfaendungsschutzkonto/
Seite 3 von 5
AG SBV und DK P-Konto Kundeninformation
Das Vollstreckungsgericht kann ausnahmsweise, etwa bei einer Pfändung wegen Unterhaltsan- sprüchen, auf Antrag des Gläubigers geringere Pfändungsfreibeträge bestimmen. Das Kreditinsti- tut ist dann an diese Pfändungsfreibeträge gebunden, auch wenn sie niedriger sind als die im Gesetz vorgeschriebenen Freibeträge.

Ratlos

Zitat von: Meph1977 am 02. September 2022, 21:57:09Auf den Freibetrag beim P Konto dürfen Sozialleistungen erst in dem Monat angerechnet werden für den sie bestimmt sind.
Ich hate gerade vor 4 Tagen so einen Fall vorliegen der noch immer läuft.
Durch die Rückbuchung vom Auskehrkonto im Monat der Rückbuchung hat sich der Freibetrag von 1.340 € um genau diese Gutschrift verringert.
@ Meph. Könntest du mal eine Rechtsquelle zu deinem Beitrag nennen.
Das würde mich jetzt brennend interessieren. Danke

Ottokar

Zitat von: Kein Bittsteller am 03. September 2022, 09:16:46Das Vollstreckungsgericht kann ausnahmsweise, etwa bei einer Pfändung wegen Unterhaltsan- sprüchen, auf Antrag des Gläubigers geringere Pfändungsfreibeträge bestimmen. Das Kreditinsti- tut ist dann an diese Pfändungsfreibeträge gebunden, auch wenn sie niedriger sind als die im Gesetz vorgeschriebenen Freibeträge.
Das gilt imho ausschließlich für Unterhaltsansprüche, weil diese gesetzlich vorrangig sind.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Kann mir jemand sagen wo das geschrieben steht? In §§ oder Urteile etc.

Auf den Freibetrag beim P Konto dürfen Sozialleistungen erst in dem Monat angerechnet werden für den sie bestimmt sind.
Wenn diesen Monat also das Geld für den Oktober kommt darf das Geld erst auf den Freibetrag im Oktober angerechnet werden.

Meph1977

Das Urteil such ich gerade aber find es nicht. Ist schon ne weile her. Aber ich hab folgendes gefunden.

https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16
Zitat...
Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.
...

Ist zwar nicht das selbe läuft aber auf das selbe hinnaus. Möglicherweise hab ich das auch mit meine oben gemachten Aussage verwechselt
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ratlos

Auf dem von mir zu bearbeitenden Fall trifft im "Großen und Ganzen" § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu,
bloß die Bank kehrt stur nach dem Buchungsdatum aus.
D.h. der über dem Freibetrag liegende Betrag z.B. 100 € wird z.B. am 28.d.M. ausgekehrt und am 01.10. dem P Konto wieder gutgeschrieben.
Für die Bank ist der wieder gutgeschriebene Betrag von100 € Einkommen im Buchungsmont 10 (Oktober) und schmälert damit den Freibetrag im Oktober von 1.340 auf 1.240 €
Das halte ich für unzulässig. Darum meine Frage.

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 04. September 2022, 10:02:53Kann mir jemand sagen wo das geschrieben steht?
Was? Das
Zitat von: Ottokar am 03. September 2022, 16:54:49Das gilt imho ausschließlich für Unterhaltsansprüche, weil diese gesetzlich vorrangig sind.
steht in § 850d ZPO, Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen.

Oder meinst du das
Zitat von: Ratlos am 04. September 2022, 10:02:53Auf den Freibetrag beim P Konto dürfen Sozialleistungen erst in dem Monat angerechnet werden für den sie bestimmt sind.
Das findet sich seit 01.12.2021 nicht mehr, da das Pfändungsrecht neu geregelt wurde.
Stattdessen wurde in § 42 Abs. 4 S. 1 SGB II die generelle Unpfändbarkeit von Leistungen des SGB II geregelt. Sollte eine Bank dies missachten, muss beim Amtsgericht die Freigabe dieser Leistung beantragt werden.
Das Gleiche gilt für die Leistungen des SGB XII (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII), Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld und Sozialleistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen durch Körper- und Gesundheitsschäden (z.B. Pflegegeld) (§ 54 SGB I).
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Ratlos

Zitat von: Ottokar am 04. September 2022, 11:06:13Stattdessen wurde in § 42 Abs. 4 S. 1 SGB II die generelle Unpfändbarkeit von Leistungen des SGB II geregelt.
Danke. Das stimmt natürlich alles.
Ändert aber leider nichts an der Auskehrung denn dadurch entsteht ja noch keine Übertragung an den Gläubiger.
Das ausgekehrte Geld liegt dann lediglich auf dem Sperrkonto (Auskehrkonto), steht aber dem Leistungsempfänger nicht mehr zur Verfügung. Darin liegt das Problem.

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 04. September 2022, 11:18:05Das ausgekehrte Geld liegt dann lediglich auf dem Sperrkonto (Auskehrkonto), steht aber dem Leistungsempfänger nicht mehr zur Verfügung. Darin liegt das Problem.
Deshalb
Zitat von: Ottokar am 04. September 2022, 11:06:13Sollte eine Bank dies missachten, muss beim Amtsgericht die Freigabe dieser Leistung beantragt werden.
also: kein Problem. Man muss einfach nur seinen Hintern in Bewegung setzen und das Amtsgericht aufsuchen.
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Hary

Leute, ihre diskutiert hier an der Sache vorbei. Wir das P-Konto funktioniert und welche Beträge frei sind ist etwas gesetzlich formuliertes und da muss man nicht hundert Beiträge diskutieren.

Die Frage die viel wichtiger ist wäre eher wie die Umwandlung nun funktionieren soll. Der Inhaber des Konto kann dieses umwandeln lassen, dieser sitzt aber im Gefängnis. Somit besteht hier jetzt das größte Problem darin wie für Umwandlung nun bewerkstelligt werden kann innerhalb der Fristen und bevor die Fragestellerin nichts mehr zu essen hat. Zusätzlich wäre zu schauen was es alternativ gibt. Wenn der inhaftierte nun sich weigert diese Umwandlung vorzunehmen.

Der einzige wirklich hilfreiche Vorschlag wäre sofort, am besten schon gestern einen eigenen Juristen hinzuzuziehen.

Ratlos

Gut gebrüllt Löwe!
Zitat von: Hary am 04. September 2022, 15:06:38dieser sitzt aber im Gefängnis. Somit besteht hier jetzt das größte Problem darin wie für Umwandlung nun bewerkstelligt werden kann
Das kann seine Ehefrau mit ihrer Vollmacht tun - alternativ kann der Inhaftierte formlos auf einen einfachen Zettel schreiben, dass er die Umwandlung fordert :grins:
Zitat von: Hary am 04. September 2022, 15:06:38Wenn der inhaftierte nun sich weigert diese Umwandlung vorzunehmen.
Wenn er so widerspenstig ist gehört ihm nicht mehr  :no:
Zitat von: Hary am 04. September 2022, 15:06:38Der einzige wirklich hilfreiche Vorschlag wäre sofort, am besten schon gestern einen eigenen Juristen hinzuzuziehen.
Für die 4 Worte: "Mein Konto in P-Konto umwandeln" braucht TE bestimmt keinen Juristen.
Aber ein Lehrstuhlinhaber für Rechtswissenschaften wäre vielleicht dringend nötig :lachen:

Hary

Zitat von: Ratlos am 04. September 2022, 15:22:35Aber ein Lehrstuhlinhaber für Rechtswissenschaften wäre vielleicht dringend nötig :lachen:

Es ist aber abzunehmen das noch einiges mehr kommen wird oder noch verborgen liegt was auch die Fragestellerin noch nicht sieht.

Ratlos

Zitat von: Hary am 04. September 2022, 15:45:41Es ist aber abzunehmen das noch einiges mehr kommen wird oder noch verborgen liegt was auch die Fragestellerin noch nicht sieht.

Das mag sein. Das beantworten wir dann wenn es auf dem Tisch liegt.