Bei Nachzahlung gilt immer Zuflussprinzip, richtig?

Begonnen von mystik-1, 10. September 2022, 12:05:00

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mystik-1

Erst nach 8 Monaten wurden die falschen Abrechnungen korrigiert, falsche Lohnsteuerklasse berechnet.
Grundsätzlich hätte jeder Monat anrechnungsfrei unter 100€ gelegen.

Die Nachzahlung einbehaltener Lohnsteuer für 8 Monate ergibt eine Auszahlung im September über 100€.

Gehe ich richtig davon aus, dass der Fehler des AG nun wegen Zuflussprinzip komplett beim Jobcenter angerechnet wird?

Fettnäpfchen

mystik-1

Zitat von: mystik-1 am 10. September 2022, 12:05:00Erst nach 8 Monaten wurden die falschen Abrechnungen korrigiert, falsche Lohnsteuerklasse berechnet.
Grundsätzlich hätte jeder Monat anrechnungsfrei unter 100€ gelegen.
Im Prinzip gilt immer der Zufluß.

Aber als Beispiel
Wenn man den Lohn von zwei Monaten an einem Monat ausbezahlt bekommt dann muss das JC die Freibeträge für zwei Monate berechnen.
Hier könnte ich mir vorstellen das es bei acht Monaten auch so gemacht werden muss.
Allerdings kann ich das nicht rechtssicher behaupten!

Könnte mir vorstellen dass unteres Urteil zutreffen kann.
Einkommen
Zitat- Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R:
Der Begriff der monatlichen Absetzung aus § 11 SGB II a.F. (neu § 11b Abs. 2 SGB II) bezieht sich nicht auf das Zuflussprinzip, sondern auf den Zeitraum, in dem das Einkommen erarbeitet worden ist.
Fließen in einem Monat Einkommen zu, die in verschiedenen Monaten erarbeitet worden sind, sind bei jedem Einkommen die Absetzungen für den Grundfreibetrag und die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit separat vorzunehmen (vgl. Rz 20 ebd.).

MfG FN
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mystik-1

Danke, das wäre natürlich prima

~125€ ausgezahlt, davon 60€ eigentlich für 8 Monate.
Auch bei "nur" 20€ wäre es schade, wenn das weg wäre durch den Fehler des AG.
Das JC macht ja sogar bei 3€ eine Anhörung plus Aufhebungsbescheid  :scratch:

Hary

125 Euro sind doch eigentlich im Freibetrag. Also 100 Euro Freibetrag und dann sind noch 30 Euro Versicherungspauschale. Viele wissen es nicht und das nutzen die Jobcenter aus. Die Pauschale wird von den 125 Euro abgezogen. In deinem Fall bedeutet dies:

125 Euro Einkommen - 30 Euro Versicherungspauschale = 95 Euro. Also bist du noch 5 Euro unter deinem Freibetrag.

JensM1

ZitatViele wissen es nicht und das nutzen die Jobcenter aus.

Das weiß vermutlich keiner, weil die VP im Grundfreibetrag enthalten und deine Aussage falsch ist, s. a. § 11b Abs. 2 SGB II.

Hary

Zitat von: JensM1 am 11. September 2022, 04:57:25
ZitatViele wissen es nicht und das nutzen die Jobcenter aus.

Das weiß vermutlich keiner, weil die VP im Grundfreibetrag enthalten und deine Aussage falsch ist, s. a. § 11b Abs. 2 SGB II.

Das ist nicht korrekt, der Betrag wird abgesetzt vom Einkommen. Bedeutet für 30 Euro werden von dem Betrag der angerechnet wird erst abgezogen bevor der Freibetrag ermittelt wird. Das kannst du mir ruhig glauben, da ich dies bereits durchgeklagt habe weil ein Sachbearbeiter anderer Meinung war.

Die Pauschale ist wie im Gesetz sagt vom Einkommen Abzusetzen.

Yavanna

Die 30 Euro Versicherungspauschale sind in den 100 Euro Freibetrag aus Erwerbseinkommen enthalten und werden nicht zusätzlich berücksichtigt.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Hary am 11. September 2022, 13:25:46
Zitat von: JensM1 am 11. September 2022, 04:57:25
ZitatViele wissen es nicht und das nutzen die Jobcenter aus.

Das weiß vermutlich keiner, weil die VP im Grundfreibetrag enthalten und deine Aussage falsch ist, s. a. § 11b Abs. 2 SGB II.

Das ist nicht korrekt, der Betrag wird abgesetzt vom Einkommen. Bedeutet für 30 Euro werden von dem Betrag der angerechnet wird erst abgezogen bevor der Freibetrag ermittelt wird. Das kannst du mir ruhig glauben, da ich dies bereits durchgeklagt habe weil ein Sachbearbeiter anderer Meinung war.

Die Pauschale ist wie im Gesetz sagt vom Einkommen Abzusetzen.

Hier ist zu unterscheiden, was die Werbungskosten, Versicherungspauschale und geförderte Altersvorsorge und die Grenze (400,-) betrifft. Deshalb habt ihr Beide wohl Recht, @Yavanna und @Hary.

Bis 400,- die 100,- Freibetrag.
Ab 400,- die tatsächlichen Kosten, wenn sie 100,- mtl. übersteigen. Z. Bsp. Fahrtkosten und Haftpflicht = 101,-, dann bekommt man die 101,- und zzgl. die Versicherungspauschale. Übersteigen die Kosten die 100,- nicht, gibt es auch bei über 400,- keine VP. 
Bei unter 400,- Einkommen ist die VP ebenso schon in den 100,- eingerechnet.
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

JensM1

ZitatDeshalb habt ihr Beide wohl Recht, @Yavanna und @Hary.

Nein. Vom Grundsatz hast du natürlich Recht, aber das Brutto liegt laut OP irgendwo bei ca. 125,00 Euro + ggf. RV und damit ist die VP in keinem Fall gesondert abzuziehen.

@mystik-1
Ich gehe wie von @FN beschrieben auch davon aus, dass die Überzahlung falsch berechnet worden ist. Die Überzahlung darf max. 80 % des 100,00 Euro übersteigenden Nettoeinkommens betragen (Grundfreibetrag monatlich 100,00 Euro + 20 % Freibetrag auf das 100,00 Euro übersteigende Einkommen).

Würde zur Anhörung schreiben, dass die dir monatlich zustehenden Freibeträge offensichtlich nicht korrekt für alle die Nachzahlung betreffenden Monate berücksichtigt worden sind und um Neuberechnung bitten.

mystik-1

Eine Anhörung ist noch nicht erfolgt. Der AG schickt monatlich die Abrechnung zum Jobcenter,  deshalb rechne ich bald mit Post

Minijob, Lohn monatlich zwischen ca.60-70€, also immer unter 100€ und deshalb anrechnungsfrei

Dadurch, dass der AG aber monatelang trotz Steuer ID mit Lohnsteuerklasse 6 berechnet hat, kam jetzt endlich Nachzahlung mit korrigierter Lohnsteuerklasse.

Ausgezahlt im September ~ 125€
Darin enthalten Lohn August  ~ 65€
Nachzahlungen Steuerklasse  ~ 60€

Das Jobcenter sieht jetzt natürlich Zufluss 125€ und wird sicherlich versuchen alles über den monatlichen Freibetrag anzurechnen und zurückzufordern.

JensM1

ZitatEine Anhörung ist noch nicht erfolgt.

Dann warte doch erstmal ab, ob da überhaupt was kommt. Eine Überzahlung wg Einkommen wäre aus den genannten Gründen falsch.