Der Aufenthalt meiner Mutter soll aufgehoben werden

Begonnen von tsumo, 17. August 2022, 11:45:21

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Lina


tsumo

Hallo Herr XXX,

der Anwalt sagte, Widerspruch sei nicht nötig, weil das Prozedere so richtig sei. Antrag auf ,,unbefristet" können Sie nur bei der ABH stellen und da werden Sie erst im nächsten Jahr einen Termin bekommen bzw. erst dann  wenn der jetzige Aufenthaltsstatus abläuft. Falls der unbefristete Aufenthalt nicht akzeptiert werden sollte, bleibt sie bei dem jetzigen der immer weiter verlängert werden kann 1-3 Jahre.

Der Termin am 14 ist inzwischen schon vergeben, da wir das Problem Aufenthalt per Mail bearbeitet haben. Hatte Ihre Mutter noch ein anderes Anliegen, dann kann ich Ihnen gerne einen weiteren Termin anbieten können.

Mit freundlichen Grüßen

das kam noch jetzt

Ratlos

Bei dem akzeptierten und unterschriftlich bestätigten Rechtsmittelverzicht gibt es auch keine Widerspruchsmöglichkeit.

tsumo


Ratlos

Das Schreiben enthält genau das was ich zum Rechtsmittelverzicht bereits geschrieben habe.
Allerdings enthält das Schreiben schon in Absatz 1 gleich 2 Fehler:
1. Es gibt weder einen weitreichenden noch einen kurzzeitigen Rechtsmittelverzicht.
2. Der Verzicht ist bereits dokumentiert durch Unterschrift deiner Mutter.
Der SB wird sich immer auf eine ausführliche, allgemein verständliche Beratung berufen.

Wie du bisher geschildert hast wird sich an den Einkommensverhältnissen deiner Mutter schon altersbedingt kaum mehr was ändern und damit greift Absatz 4 des Schreibens.

Denkbare Ausnahmen wie in Absatz 5 beschrieben sind irrelevant denn Abs. 6 widerspricht gleichzeitig Abs. 5.

Wer von euch Kindern sollte eine Verpflichtungserklärung geben und einhalten können wenn alle selber von Sozialgeld leben bzw. nur über geringes Einkommen verfügen?
Es müsste ein Einkommen sein das über der Grenze von § 850 c ZPO liegt.

Der zitierte Beschlusses 80 zwischen der EWG und Türkei (stammt von 1980) erleichtert zwar den Zugang zum hießigen Arbeitsmarkt stellt aber keinen grundsätzlichen assoziationsrechtliches Anspruch dar.
- siehe Urteil des BVerwG Urteil von 1987 - gleichlautend das Urteil des EuGH von 1990.

Die einzig erfolgversprechende Möglichkeit sehe ich auf Grund dieses Schreibens in einer Einbürgerung weil eine selbstverschuldete Notlage nicht vorliegt.
Aber das ist meine private Meinung. Das europäische Recht kenne ich nur in kleinsten Teilen.

Zusammenfassend wie ich bereits geschrieben habe:
Die Rechtsmittelverzichtserklärung war eine Dummheit hoch 3 weil du dir damit jeden Rechtsweg selbst verbaut hast.
Wegen Abs. 6 dieses Schreibens hat der SB euch die Erklärung unterschreiben lassen.

Du bist hier in einem Forum das konkrete, rechtlich durchführbare Ratschläge erteilt.
Also wäre es zweckmäßig für dich dir Ratschläge einzuholen bevor du eigenmächtig aktiv wirst und aus Unkenntnis Fehler begehst.
Dann hätte sich nämlich dieses unschöne Problem erst gar nicht ergeben.