125€ Nachbarschaftshilfe (Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebot) Pflege

Begonnen von PaulHilft, 06. Oktober 2022, 14:24:40

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PaulHilft

Hallo,

eine Person bezieht Sozialleistungen A oder B und möchte eine sehr gute Freundin im Alltag langfristig unterstützen. Dafür hat die Person die Schulung bei der Krankenkasse besucht und könnte nun die 125€ aus der Pflege abrechnen. Wird diese Summe angerechnet?

A = ALG2 (SGB 2)

B = Sozialhilfe (SGB 12)

Was denkt ihr?

PS. Denkt bitte daran, dass dies seit diesem Jahr auch mit privat Personen anrechenbar ist.
Beispiel: https://www.youtube.com/watch?v=NPxFU8GAXZY

PaulHilft

Hier steht auch, wie das gesehen wird.
https://www.vdk.de/hessen-thueringen/pages/unsere_leistungen/vdk-tipps/84893/nachbarschaftshilfe_steuerpflichtig_oder_steuerfrei?dscc=ok

Wenn es Steuerfrei ist, dann kann man doch ableiten, dass ein Sozialhilfe Empfänger, egal ob SGB2 oder SGB12 das Geld ebenfalls behalten darf. Wenn ebenfalls die Sittliche Verpflichtung gegen ist und nicht mehr als 3 Menschen unterstütz werden.

Ottokar

Lt. Steuerrecht ist die Einnahme aus der Pflege bei Vorliegen einer "sittlichen Pflicht" steuerfrei (Lt. Bundesfinanzhof vom 29. August 1996, liegt eine "sittliche Pflicht" vor, wenn eine enge persönliche Beziehung zwischen dem zu Pflegenden und der Pflegeperson besteht; Az. III R 4/95).
Daneben kann die Einnahme als Nachbarschaftshilfe steuerfrei sein.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-V regelt, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung anrechenfrei sind. Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich gehört zur Grundpflege, denn damit soll die Pflegeperson durch eine weitere Person, welche kurzzeitig die Tätigkeit der Pflegeperson übernimmt, entlastet werden.

Wer gilt als Pflegeperson?
Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kaffeesäufer

Moin,

Dazu hätte ich eine Frage wegen dem versteuern....wie wird das ganze dann gemacht? Nur über Lohnsteuererklärung ?

Hintergrund der Frage ist dass ich die Möglichkeit habe bei meiner Freundin (leben nicht zusammen)
den kleinen mit 4 Jahren und Pflegegrad 3 zu pflegen/betreuen/Haushaltshilfe/einkaufen um meine Freundin zu entlasten.(Was ich auch so schon tue weils eben meine Freundin ist) da wären die 125 Euro schon hilfreich für mich als kleines Zubrot weil ich H4 beziehe.
Liegt da schon eine "sittliche Pflicht" vor oder eher nicht?

Und das ganze darf vom Amt dann auch nicht angerechnet werden? Habe ich das so richtig verstanden?

Ottokar

Zitat von: Kaffeesäufer am 07. Oktober 2022, 07:40:19Dazu hätte ich eine Frage wegen dem versteuern....wie wird das ganze dann gemacht? Nur über Lohnsteuererklärung ?
Einkommenssteuererklärung

Zitat von: Kaffeesäufer am 07. Oktober 2022, 07:40:19Liegt da schon eine "sittliche Pflicht" vor oder eher nicht?
Also ich persönlich würde das bejahen. Ich würde aber sicher gehen und beim zuständigen Finanzamt anfragen, ob die Einnahme aus der Entlastungspflege des Kindes deiner Freundin, die von der Pflegekasse mit 125€ vergütet wird, als "sittliche Pflicht" oder Nachbarschaftshilfe steuerfrei ist. Das hat den Vorteil, dass du die Antwort des Finanzamtes dann auch dem JC vorlegen kannst, sofern die da rumzicken.
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