Kündigungsschutzklage ALG1/Lohn/Abfindung

Begonnen von Maximuster007, 16. Oktober 2022, 11:33:31

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Maximuster007

Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 10:32:44
Zitat von: Maximuster007 am 17. Oktober 2022, 14:09:05Ich hab beim Arbeitsamt gerade angerufen, die haben mir mitgeteilt, dass das Schreiben, gesetzliche Pflicht sei, normaler Vorgang.
Normaler Vorgang: ja.
Gesetzliche Pflicht: definitiv nein.

Zitat von: Maximuster007 am 17. Oktober 2022, 14:09:05Ich könnte aber den Vergleich per Mail schicken. Die Frage, wie ich das am besten formuliere, damit die Abfindung nicht weg ist.
Mitteilen, dass der Vergleich sich nicht auf die (vom AG eingehaltene) Kündigungsfrist erstreckt, somit nichts am ALG I Anspruchsbeginn ändert.

Zitat von: Maximuster007 am 17. Oktober 2022, 14:09:05Bezüglich #7, wenn ich meinen Anwalt wegen der Zwangsvollstreckung beauftrage, kassiert er vermutlich nochmal deutlich ab oder?
Ja, aber beim säumigen AG.

Was steht denn im Vergleich zu den Kosten?
Danke dir ;-)

Schau mal, dass Schreiben hat mein AG sein Anwalt an das Arbeitsgericht geschickt und mein Anwalt mir angehängt zugeschickt. Soll ich das der AfA schicken?

Weiter unten kam dann noch vom Arbeitsgericht das Schreiben.

(In der Rechtssache
Maximuster007 gegen Firma XYZ
haben sich die Parteien zwischenzeitlich verständigt.

Es wird gebeten, den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich folgenden Inhalts zur Annahme vorzustellen bzw. bei Eingang gleichlauten-der Schriftsätze festzustellen, dass ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen ist.

1. Die Parteien stellen außer Streit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betrieblicher Kündigung der Beklagten vom 12.08.2022 fristgerecht mit Ablauf des 30.09.2022 geendet hat.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine sofort entstandene und damit vererbliche und zum 30.09.2022 fällige Sozialabfindung in Höhe von
EUR 4.700,00 brutto zu bezahlen.

3. Der Kläger blieb bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
(30.09.2022) unter Verrechnung des ihm zustehenden Restur-laubs für das Kalenderjahr 2022 unter Abrechnung und Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit sämtlicher dem Kläger zustehender Urlaub in Natura genommen und gewährt wurde.

4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis, jeweils mit einer zusammenfassenden Leistungs- und Führungsbeurteilung entsprechend der Schulno-te ,,gut".

5. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche in seinem Besitz befindlichen und im Eigentum der Beklagten stehenden Gegenstände soweit vorhanden, unverzüglich an diese herauszugeben, soweit noch nicht erfolgt.

6. Mit der Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt.

7. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

8. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Wir bitten höflich um Festsetzung des Gegenstandswertes.)



Dann kam folgendes Schreiben vom Arbeitsgericht.

(Arbeitsgericht Stuttgart
Aktenzeichen:

Verfügung d. Vorsitzenden vom 12.10.2022

In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten
1. Maximuster007
2. Rechtsanwalt ABC
3. FIRMA XYZ
4. Rechtsanwälte FIRMA XYZ
ist beabsichtigt, den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 12.360,88 EUR festzusetzen.

Begründung:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert ermittelt sich wie folgt:
Für den Bestandsschutzantrag der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (Quartalsentgelt) auf der Basis eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts in Höhe von 3.090,22 EUR (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Für den Zahlungsantrag die bezifferte Klageforderung.
Die Werte sind zusammenzurechnen.
Etwaige Einwendungen hiergegen mögen binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens
vorgetragen werden.
Werden keine Einwendungen erhoben, erfolgt eine förmliche Wertfestsetzung nur auf gesonderten
Antrag.
D. Vorsitzende:)

2. Seite

(Verfügung vom 07.10.2022
in der Rechtssache
Maximuster007 gegen Firma XYZ

Die klagende Partei wird um Mitteilung bis zum 21.10.2022 gebeten, ob sie dem Vergleichstext, wie er sich aus dem bzw. der Anlage zum Schriftsatz der beklagten Partei vom 06.10.2022 ergibt, zustimmt.

Von einer Zustimmung der den Vergleichstext vorlegenden Partei wird ausgegangen. Das Gericht würde sodann das Zustandekommen des Vergleiches nach § 278 Absatz 6 Satz 1 Alternative 1 Zivilprozessordnung i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz unmittelbar durch Beschluss feststellen.

D. Vorsitzende:)

——————-

Ottokar

"Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." bedeutet, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
Ob das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist hier nicht ersichtlich. Falls nicht, wirst du die Kosten deines Anwaltes sowie 50% der Gerichtskosten bezahlen müssen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maximuster007

Zitat von: Ottokar am 18. Oktober 2022, 17:40:37"Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." bedeutet, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
Ob das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist hier nicht ersichtlich. Falls nicht, wirst du die Kosten deines Anwaltes sowie 50% der Gerichtskosten bezahlen müssen.
Es kam ja gar nicht zum Gericht, sondern der Gütetermin ist abgesagt worden.

Heute Mittag lag wieder ein Brief vom Rechtsanwalt dabei, dass die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Was mich irritiert, ich hatte 0€ Einnahmen angegeben, aber sämtliche Ausgaben. Jetzt wird da Einkommen angegeben.

(Sehr geehrter Maximuster007,

in obiger Angelegenheit überreiche ich anliegenden Beschluss des Arbeitsgerichts
Stuttgart.

Das Gericht hat Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass Sie derzeit keine Zahlungen zu leisten haben.

Bitte beachten Sie die Hinweise des Gerichts in dem Beschluss.)

2. Seite
(in der Rechtssache
Maximuster007 - Kläg. - gegen
Firma XYZ - Bekl. -
im Prozesskostenhilfeverfahren mit d. Beteiligten
Maximuster007

1. D. Kläg. wird ab 20.09.2022 im ersten Rechtszug für die Anträge vom 01.09.2022
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Maximuster007 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
2. Auf die Prozesskosten sind derzeit keine Zahlungen zu leisten.
Hinweis: Bis zum Ablauf von vier Jahren nach Verfahrensbeendigung besteht die Verpflichtung, wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Als wesentlich gilt bei laufenden Einkünften jede nicht nur einmalige Verbesserung von 100,00 EUR brutto im Monat, bei abzugsfähigen Belastungen (z.B. Wegfall oder Reduzierung von Kreditverpflichtungen, Unterhaltspflichten, Wohnkosten) jeder nicht nur einmalige Wegfall von mehr als
100,00 EUR netto im Monat. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten muss mit einer Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerechnet werden.

Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung gem. § 114 ZPO bot hinreichend Aussicht auf Erfolg und erschien
nicht mutwillig.
Die Voraussetzungen einer anwaltlichen Beiordnung lagen vor.
Auf die Anlage zur Ermittlung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen wird verwiesen. Diese ist gem. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur d. antragstellenden Beteiligten zugänglich zu machen.
Rechtsmittelbelehrung
Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, unterliegt dieser Beschluss nur der sofortigen Beschwerde der Staatskasse, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine iuristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem ArbGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46g Satz 2 ArbGG zur Verfügung steht.)

Seite 3.
(Ermittlung der subjektiven
Bewilligungsvoraussetzungen
Ermittlung einer Zahlungsverpflichtung

1. Einkommen (§ 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) aus
- nichtselbständiger Arbeit 2915,13€
Summe Einkommen: 2915,13€
abzüglich

- Beträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a und b ZPO

- Steuern / Solidaritätszuschlag 193,33€

- Sozialversicherungsbeiträge 441,75€

- Freibetrag (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a und b, S. 7 ZPO) für

- Partei 494,00€

- Ehegatte / Lebenspartner 494,00 EUR abzgl. eigenes Einkommen 854,00 EUR 0,00€

- Kind/er (7. bis 14. Lebensjahr) 342,00 EUR 342,00€

- Kind/er (bis 6. Lebensjahr) 314,00 EUR 314,00€

- Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO) 1135,00€

- Ausweislich der vorgelegten Belege zahlt der Kläger 1.194,00 € inkl.
Garagenmiete und Nebenkosten. Weitere Nebenkostenzahlungen sind nicht nachvollziehbar. Die Garagenmiete in Höhe von 59,00 € mtl. zählt nicht zu den absetzbaren Kosten der Unterkunft und Heizung

Einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO): -4,95€

2. Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO)
Derzeit ist kein einsetzbares Vermögen vorhanden.

3. Aufgrund der Feststellungen zum Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO) / Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO) ergibt sich keine Zahlungsverpflichtung.)

Ottokar

Zitat von: Maximuster007 am 18. Oktober 2022, 18:50:23Heute Mittag lag wieder ein Brief vom Rechtsanwalt dabei, dass die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Dann musst du dir über die Kosten erst mal keine Sorgen machen.

Zitat von: Maximuster007 am 18. Oktober 2022, 18:50:23Es kam ja gar nicht zum Gericht, sondern der Gütetermin ist abgesagt worden.
Ach so, dann sieht die Sache aber anders aus.
Das Gericht muss einen Vergleichsbeschluss fassen, der AG hat aber bis 21.10.2022 Frist, sich dazu zu äußern. D.h. derzeit ist das Verfahren noch gar nicht beendet und es liegt noch kein rechtskräftiger Vergleich oder Vergleichsbeschluss vor.
Hier kannst du noch gar nichts machen, denn der AG ist noch gar nicht zur Zahlung verpflichtet. Das ist er erst, wenn der Vergleichsbeschluss vorliegt. Hat dir dein Anwalt das nicht gesagt?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maximuster007

Zitat von: Ottokar am 19. Oktober 2022, 09:06:50
Zitat von: Maximuster007 am 18. Oktober 2022, 18:50:23Heute Mittag lag wieder ein Brief vom Rechtsanwalt dabei, dass die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Dann musst du dir über die Kosten erst mal keine Sorgen machen.

Zitat von: Maximuster007 am 18. Oktober 2022, 18:50:23Es kam ja gar nicht zum Gericht, sondern der Gütetermin ist abgesagt worden.
Ach so, dann sieht die Sache aber anders aus.
Das Gericht muss einen Vergleichsbeschluss fassen, der AG hat aber bis 21.10.2022 Frist, sich dazu zu äußern. D.h. derzeit ist das Verfahren noch gar nicht beendet und es liegt noch kein rechtskräftiger Vergleich oder Vergleichsbeschluss vor.
Hier kannst du noch gar nichts machen, denn der AG ist noch gar nicht zur Zahlung verpflichtet. Das ist er erst, wenn der Vergleichsbeschluss vorliegt. Hat dir dein Anwalt das nicht gesagt?
Ja das ist mir bewusst, weil mein AG jede Frist verstreichen lässt. Normal müsste er ja danach unverzüglich das Geld auszahlen. Hab heute von meinem AG ein Brief bekommen, wo ich die Schlüssel bis 26.10. abgeben muss. Außerdem kam ein Brief vom Arbeitsamt mit der Arbeitsbescheinigung, wo die Löhne falsche eingetragen waren und ein Anhang, detailliert, was ich angeblich gemacht hätte, dass es zur Kündigung kam, nach dem Motto, ich soll noch eine Sperre bekommen.

Was ich nicht versteh, wieso er meinen Lohn für August und September nicht auszahlt. Dass müsste er schon längst tun. Wie könnte ich da noch vorgehen? Und wegen der Abfindung kann ich dann überhaupt der AfA den Vergleich schicken?

Ottokar

Zitat von: Maximuster007 am 19. Oktober 2022, 16:47:43Was ich nicht versteh, wieso er meinen Lohn für August und September nicht auszahlt. Dass müsste er schon längst tun.
Nein, muss er nicht, weil diese Löhne Bestandteil des Vergleiches sind, der aber noch nicht erfolgt ist.

Zitat von: Maximuster007 am 19. Oktober 2022, 16:47:43Außerdem kam ein Brief vom Arbeitsamt mit der Arbeitsbescheinigung, wo die Löhne falsche eingetragen waren
Dann stelle das mit den Löhnen richtig, indem du der AfA Kopien der Lohnscheine zusendest.

Zitat von: Maximuster007 am 19. Oktober 2022, 16:47:43und ein Anhang, detailliert, was ich angeblich gemacht hätte, dass es zur Kündigung kam, nach dem Motto, ich soll noch eine Sperre bekommen.
Darauf würde ich gar nicht reagieren.
Erst wenn die AfA eine Anhörung macht, würde ich antworten, dass diese Angaben genau so falsch sind wie die zum Einkommen, und auf das (dann vorliegende) Arbeitszeugnis verweisen.
Allerdings würde ich diesen Anhang umgehend an den Anwalt weiterleiten mit der Forderung, dass diese Verleumdung, die ja dem Vergleich zuwider läuft, beseitigt werden muss.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maximuster007

Zitat von: Ottokar am 21. Oktober 2022, 13:23:56
Zitat von: Maximuster007 am 19. Oktober 2022, 16:47:43Was ich nicht versteh, wieso er meinen Lohn für August und September nicht auszahlt. Dass müsste er schon längst tun.
Nein, muss er nicht, weil diese Löhne Bestandteil des Vergleiches sind, der aber noch nicht erfolgt ist.

Zitat von: Maximuster007 am 19. Oktober 2022, 16:47:43Außerdem kam ein Brief vom Arbeitsamt mit der Arbeitsbescheinigung, wo die Löhne falsche eingetragen waren
Dann stelle das mit den Löhnen richtig, indem du der AfA Kopien der Lohnscheine zusendest.

Zitat von: Maximuster007 am 19. Oktober 2022, 16:47:43und ein Anhang, detailliert, was ich angeblich gemacht hätte, dass es zur Kündigung kam, nach dem Motto, ich soll noch eine Sperre bekommen.
Darauf würde ich gar nicht reagieren.
Erst wenn die AfA eine Anhörung macht, würde ich antworten, dass diese Angaben genau so falsch sind wie die zum Einkommen, und auf das (dann vorliegende) Arbeitszeugnis verweisen.
Allerdings würde ich diesen Anhang umgehend an den Anwalt weiterleiten mit der Forderung, dass diese Verleumdung, die ja dem Vergleich zuwider läuft, beseitigt werden muss.
Die Lohnabrechnungen von Juni2021-Juli2022 hab ich der AfA schon vor 4 Wochen zugesendet, weil mein AG die Arbeitsbescheinigung nicht ausgefüllt hat, wieso die das dann trotzdem nicht berücksichtigen verstehe ich auch nicht.

Wenn die Löhne zu der Abfindung gehören und ich die Miete so nicht zahlen kann, weil der sich noch ewig Zeit lässt, dann steh ich richtig blöd da. Ich hatte extra ein Kredit von 10000€ aufgenommen, der reicht noch genau für den nächsten Monat. Der Kredit sollte davon eigentlich zurück gezahlt werden. Ich versteh nicht, wieso man den Lohn einbehalten darf. Kann doch nicht sein, dass der mich 3 Monate und mehr wegen den Löhne warten lassen darf. Zum JC will ich auch nicht, weil dann gilt wieder das Zufluss Prinzip, da heißt, ich darf alles zurückzahlen. Wie ist das bei Wohngeld? Gilt das da auch?
Wenn ich jetzt Wohngeld beantragen würde, mit dem scheid vom ALG1, wie wird das berechnet? Nur anhand des Arbeitslosengelds? Oder rückwürkend mit den Löhnen die ich noch bekomme + Abfindung? Dürfen die auch die Abfindung anrechnen?

Bezüglich der Verleumdung, wenn ich jetzt die Prozesskostenhilfe gestattet bekommen hab, zählt das dann auch noch mit rein, wenn ich das meinem Anwalt melde? Und soll ich das Geld per Zwangsvollstreckung über den Anwalt beantragen, oder geht das aktuell noch nicht?

Kann ich der AfA das mit dem Lohn und Abfindung schreiben, dass noch die Löhne offen sind und die Abfindung nicht angerechnet werden darf? Damit mein Chef nicht noch ewig die Fristen verstreichen lässt, wegen der Aufforderung von AFA, dass mein Chef das Geld nicht an mich auszahlen soll? Oder geht das auch nicht, weil es noch nicht abgeschlossen ist?

Laut Schreiben hatte er bis zum 20.10. glaub Zeit Widerspruch einzulegen zum Vergleich. Normal müsste das jetzt schnell gehen oder nicht? Mein AG will das ich bis zum
26.10. die Schlüssel abgebe, wollte eigentlich erst hin, wenn das ganze abgeschlossen ist.

Maximuster007

Wie sollte ich mich denn nun verhalten gegenüber der AfA?

terrier

da du sowieso wohl schon einen Anwalt in der Sache eingeschaltet hast, solltest du sinnvollerweise das alles mit ihm klären.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Maximuster007

Zitat von: terrier am 25. Oktober 2022, 18:50:31da du sowieso wohl schon einen Anwalt in der Sache eingeschaltet hast, solltest du sinnvollerweise das alles mit ihm klären.
ich weiß nicht, ob jeder Kontakt beim Anwalt wieder Geld kostet, oder ob dass mit in die schon bewilligten Prozesskostenhilfe fließt.

Maximuster007

#25
Ich war heute im Geschäft und hab die Geschäftsschlüssel abgegeben. Die meinten, ihr Anwalt hätte gesagt, sie müssen mir den August Lohn schon mal auszahlen und hätten es schon längst ausbezahlt, dürfen es aber laut AfA nicht.
Die Lohnabrechnungen für August und September mit Abfindung haben sie mir auch gezeigt.

Jetzt hab ich bei der AfA angerufen und die meinten, sie hätten meinem AG geschrieben, dass das Schreiben als gegenstandslos zusehen ist und kein Leistungsübergang besteht, oder sowas, hab's nicht ganz verstanden, aber das mein AG mir den Lohn ausbezahlen kann. Bedeutet das, dass ich dann den Lohn rückwirkend und ALG1 bekomme oder? So wie ich das verstanden hab, darf der September Lohn mit der Abfindung dann erst nach Abschluss des Prozesses ausbezahlt werden.