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Verjährung und aufschiebende Wirkung bei Forderungen

Begonnen von NBW, 03. November 2022, 22:49:14

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NBW

Hallo,

es geht um einen Bescheid aus dem November 2017 indem ich für meine Kinder und mich einen Forderungs- und Erstattungsbescheid erhalten habe. Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Ich habe auch nach 2 Monaten eine weitere Zahlung erhalten; und zwar diesen Betrag, den ich im Widerspruch ausgerechnet hatte. Theoretisch müssten das Jobcenter also meinen Widerspruch erhalten haben. Meine Kinder und ich werden getrennt behandelt - bedeutet jeder von uns wird gesondert angeschrieben und aufgefordert zu zahlen.

Das Jobcenter tritt nun die Forderungen an den Inkasso Service der Bundesagentur für Arbeit ab. Nun bekomme ich für meine Kinder jeweils eine Vollstreckungsandrohung. Trotz mehrfachen Versuchs der Klärung ohne Erfolg. Ich wurde immer abgewiesen.

Ich habe fristgerecht Widerspruch eingelegt. Wie ich nun erfahren habe, liegt dem Jobcenter kein Widerspruch vor. Auch habe ich bisher keinen Vollstreckungsbescheid vorliegen.

Wie kann mir also eine Forderung mit Vollstreckungsandrohung zugesandt werden? Ist das rechtens? Und soweit ich im Internet nachlesen konnte, gibt es eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Die sind schon längst um.

Mit welcher Rechtsgrundlage können aus diesem o.g. Bescheid noch Forderungen eingeholt werden. Es gibt ja keinen Titel. Oder ist das anders beim Inkasso Service? Aber auch von denen habe ich kein Vollstreckungsbescheid erhalten.

Und da ich zwischendurch gezahlt habe (aus Angst) hat die Verjährungsfrist vielleicht eine aufschiebende Wirkung?

Ich hoffe hier kann mir jemand helfen und ein wenig Klarheit reinbringen.

Liebe Grüße

TripleH

Das ist kompliziert wegen des Widerspruchs. Je nachdem, ob es den gibt und ob er auch für die Kinder gilt, muss erstmal geklärt werden, wann oder ob die Erstattungsbescheide bestandskräftig wurden.

Gibt es tatsächlich noch einen offenen Widerspruch und gilt der für alle, wurden die Bescheide bisher nicht bestandskräftig und können nicht vollstreckt werden. Gibt es keinen (nachweisbaren) Widerspruch, wurden sie bestandskräftig, allerdings haben deine Zahlungen dann die Verjährung gehemmt. Da wäre aber zu prüfen, ob das auch für die Forderungen gegen die Kinder gilt. Einen Vollstreckungsbescheid braucht das Jobcenter nicht, hier gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Waren die Kinder 2017 minderjährig und sind jetzt volljährig? Dann können sie die Einrede der Minderjährigenhaftung erheben.


Ottokar

Wie genau hast du denn den Widerspruch eingelegt?
Kannst du nachweisen, dass das JC den Widerspruch erhalten hat?
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Ratlos

Zitat von: NBW am 03. November 2022, 22:49:14Betrag, den ich im Widerspruch ausgerechnet hatte
Dann müsste es doch einen Bescheid geben, dass deinem Widerspruch stattgegeben wurde.
Das wäre dann das Empfangsbekenntnis deines Widerspruches.
Zitat von: NBW am 03. November 2022, 22:49:14Auch habe ich bisher keinen Vollstreckungsbescheid vorliegen.
die brauchen weder Vollstreckungsbescheid noch Titel.