Nötigung zum Aufhebungsvertrag

Begonnen von TG, 15. November 2022, 08:15:32

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

hansmeisner

Zitat von: Kopfbahnhof am 16. November 2022, 16:31:41Ja wenn durch eigenes Verschulden herbei geführt, ist das so.

Und zwar komplett inkl. KV.
Steht hier aber etwas anders:
https://www.hartz4.org/hartz-4-sperre/

Yavanna

Zitat von: hansmeisner am 16. November 2022, 17:01:59
Zitat von: Kopfbahnhof am 16. November 2022, 16:31:41Ja wenn durch eigenes Verschulden herbei geführt, ist das so.

Und zwar komplett inkl. KV.
Steht hier aber etwas anders:
https://www.hartz4.org/hartz-4-sperre/


Sanktionen sind ja auch was anderes als Ersatzanspruch.

hansmeisner

Zitat von: Yavanna am 16. November 2022, 17:09:01Sanktionen sind ja auch was anderes als Ersatzanspruch.
Ich beziehe mich auf den Passus unter "Hartz-4-Sperre nach einer Kündigung" auf der Seite. Mal davon ab, dass die Seite wegen des BVG-Urteils nicht aktualisiert wurde.

Ich finde auch sonst nirgends im Netz einen Hinweis darauf, dass man für H4 komplett gesperrt werden kann, sollte man selber kündigen (oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben). Sanktionen (30% Abzug) seien mal dahingestellt. Daher hake ich so nach.

Yavanna

Dann lies doch mal den § 34 Abs. 1 SGB II

Zitat(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich ... ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.

hansmeisner

Zitat von: Yavanna am 16. November 2022, 17:25:14Dann lies doch mal den § 34 Abs. 1 SGB II
"Ersatz" bedeutet Rückzahlung. Indem man unter einer Brücke schläft zahlt man nichts zurück. Zumal im Gesetz von "erbrachten Geld- und Sachleistungen" steht. Die wurden bei einer Sperre noch gar nicht erbracht.  :scratch:

Yavanna

Nochmal zum Mitschreiben.
Es gibt keine Vollsanktion mehr. Auch keine 30% parallel zu Sperrzeit.
Das Jobcenter hat aber die Möglichkeit wegen sozialwidrigen Verhaltens die während der Sperrzeit ERBRACHTE Leistung zurück zu fordern.

hansmeisner

Zitat von: Yavanna am 16. November 2022, 17:53:56[...]
Das Jobcenter hat aber die Möglichkeit wegen sozialwidrigen Verhaltens die während der Sperrzeit ERBRACHTE Leistung zurück zu fordern.
Irgendwie gehe ich davon aus, dass wir aneinander vorbeischreiben. :zwinker:

Du schriebst weiter oben:
Zitat von: Yavanna am 16. November 2022, 16:43:18Früher gab es parallel zur Sperrzeit eine 30%Sanktion
Jetzt gibt es noch die Möglichkeit des Ersatzanspruchs §34, ist aber schwer nachzuweisen und durchzusetzen
Das impliziert einen "Ersatzanspruch" parallel zur Sperrzeit. Damit gäbe es aber immer noch eine Sperrzeit, oder Du hast Dich etwas unglücklich ausgedrückt. Denn ich habe ja schon geschrieben, dass es wegen dem BGV keine Einstellung von Leistungen mehr gibt.  :scratch:

Definition "Sperrzeit": Keinerlei ALG II, keine Geld- oder Sachleistungen, keine KV.
Dann haben wir es jetzt... also keine Sperrzeit mehr möglich.

Yavanna

Sperrzeit war schon immer ein Begriff aus dem ALG I. Den kennt das SGB II nicht.

hansmeisner

Zitat von: Yavanna am 16. November 2022, 18:25:16Sperrzeit war schon immer ein Begriff aus dem ALG I. Den kennt das SGB II nicht.
Danke, dann hab wa es jetzt geklärt. :flag: :grins: :ok:
...und "Kopfbahnhof" bekommt noch eine Rüge von mir. :blum:

TG

Zitat von: Ratlos am 16. November 2022, 16:19:22
Zitat von: TG am 15. November 2022, 08:15:32ein ausländischer Arbeitnehmer wurde nach 7 Mon. von einer Zeitarbeitsfirma genötigt,
Womit und wie wurde er denn genötigt?
Zitat von: TG am 15. November 2022, 08:15:32Den Inhalt des Vertrages hat er nicht verstanden.
Dann wäre der Vertrag u.U. anfechtbar. Stelle  doch den Vertragstext mal hier rein bitte.


Mit den Worten: du unterschreibst das jetzt oder wir holen die Polizei. Er hatte darum gebeten, das Papier mitzunehmen, damit jemand ihm den Inhalt erklärt. Der Text wurde auch mit einer Hand zugehalten, also Hand drauf und Zeigefinger auf das Unterschriftsfeld gelegt.

Jetzt fällt mir gerade ein, vor ein paar Jahren hat dieselbe FA sowas mit einer Landsfrau gemacht. Sie war schwanger und hat den Aufhebungsvertrag unterschrieben.(Inhalt auch nicht verstanden) Damals bin ich  mit ihr sofort zum Anwalt gegangen, und alles wurde rückgängig gemacht.

Der Kollege jetzt kam aber gestern erst und fragte um Hilfe.

terrier

dann
begleitet ihn schleunigst zum Arbeitsgericht, ehe die Dreiwochenfrist um ist!!!
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Ratlos

Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag auch dann wirksam wenn er unter Druck oder Drohungen unterschrieben wurde. Das hat das LAG Rheinland bestätigt.
Allerdings dürfen Druck und Drohungen nicht willkürlich und rechtswidrig wenn die Leihfirma solches nicht ernsthaft in Erwägung ziehen darf.
Die Drohung mit der Polizei ist rechtswidrig wenn dem nicht ein Grund zugrundeliegt der auch eine fristlose Kündigung begründen würde.

Hier empfehle ich auf jeden Fall Klage einzureichen. Bei Aufebungsverträgen beträgt die Anfechtungsfrist 1 Jahr und können damit rückwirkend aufgehoben werden.

oldhoefi

@TG,

mal kompetenten Lesestoff eingereicht.

Anfechtungsfristen

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/aufhebungsvertrag-beseitigung-15-anfechtungsfrist_idesk_PI42323_HI940962.html

ergänzende Infos

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_Anfechtung_Widerruf.html

Aufgrund Deiner Schilderungen würde ich auf jeden Fall einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen, und das so schnell wie möglich.

Ratlos

Gibt noch mehr Kommentare von Haufe und anderen  :grins:

TG

Ok Leute, ich danke euch und werde den Hilfesuchenden weiterreichen.