Umzug

Begonnen von Sese, 21. November 2022, 11:11:57

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Sese

Hallo liebes Forum,

aufgrund einer familiären Notsituation bin ich am 1.November aus dem Ausland nach Deutschland zurückgekehrt, um wieder mit meiner 9-jährigen Tochter zusammenzuziehen.

Wir sind erstmal bei meinen Eltern in den Keller gezogen. Wir haben einen Mietvertrag gemacht (200 Euro pro Monat als Pauschale).
Der ALG 2-Antrag ist in Bearbeitung.

Auf Dauer können wir hier aber nicht bleiben. Es sind 1 Zimmer + Küche und Bad. Insgesamt zwar 49m2, aber das Schlafzimmer ist zu klein für uns beide. Außerdem hat die Küche keinen Heizkörper.

Wenn ich eine angemessene Wohnung finde, was muss ich dann tun ?

Wie ist die Vorgehensweise ?

Kann das JC, falls ich es nicht um Erlaubnis bitte, die KdU für die neue Wohnung komplett verweigern ??


OLD-MAN

Schwierige Situation:

Denn du hast ja eine Mietwohnung und einen Mietvertrag. Jetzt nochmal umziehen bedarf der Zustimmung des JC.

Mit Zustimmung kannst du dir dann eine ca. 60 m² Wohnung suchen und dabei bitte auf die Angemessenheit der Bruttokaltmiete achten.

Ohne Zustimmung befürchte ich, werden nur die bisherigen Kosten der jetzigen Wohnung übernommen ohne Nachzahlungen (bei Nebenkosten und Heizung).

Sese

Wie sollte ich dann vorgehen ?

Argumentieren, dass meine Tochter ein eigenes Zimmer braucht ?

Argumentieren, dass ICH mein eigenes Zimmer brauche ?

Gibt es da konkrete Rechtsgrundlagen ?


Die andere Variante wäre:

Mein Vater kündigt den Mietvertrag.

Könnte ich dann einfach umziehen, den Umzug mitteilen und die Kündigung der alten Wohnung mit einreichen ?

Birgit63

Nein, auch da bedarf es der vorherigen Zustimmung des Jobcenters.

OLD-MAN

Schau, die Fragen, die sich u.a. stellen:

Wo hat z. Bsp. deine Tochter vorher gewohnt?

Zitat von: Sese am 21. November 2022, 11:35:56Wie sollte ich dann vorgehen ?

Wie wäre es, einen persönlichen Termin beim JC vereinbaren und mit denen die Situation besprechen und eine Lösung suchen. Vielleicht ergibt sich ja dadurch einen Fortschritt?

Auch die angesprochene Kündigung ist keine Lösung, denn die Bedarf auch einer Begründung!

Sese

Meine Tochter hat bei ihrer Mutter gewohnt.
Und ich im Ausland.


OLD-MAN

@ Sese,

Aber warum wohnt deine Tochter nun nicht weiterhin bei der Mutter? Soll deine Tochter dauerhaft bei dir wohnen oder nur sporadisch (Aufenhaltsrechtsvereinbarung)?

Aber auch die Antwort auf meine weiteren (rhetorischen) Fragen helfen nicht bei der Lösung nach deiner eigentlichen Frage.

Sese

Meine Tochter wohnt ab sofort bei mir; nicht nur vorübergehend.


Also meine Tochter braucht ihr eigenes Zimmer.
Und ich brauche mein eigenes (Arbeits-)zimmer, da ich mich überwiegend im Bereich Kundenbetreuung im Home Office bewerbe (wir wohnen auf dem Land, und ich habe kein Auto).

Kann ich mir erst die Zustimmung einholen, wenn ich ein konkretes Mietangebot vorlege ?
Das könnte einige Vermieter abschrecken, weil es vielleicht dauert.

Oder kann ich auch eine allgemeine Zustimmung beantragen, mir im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen eine größere Wohnung zu suchen ?

Mir geht es nicht um Umzugskosten oder Mietkaution, sondern ausschließlich um die KdU.




OLD-MAN


Sese

Ok. Ich rufe da morgen mal an.

Gibt es denn Rechtsgrundlagen/Urteile/Weisungen, was den Anspruch auf ein eigenes Zimmer betrifft ?

Fettnäpfchen

Sese

Lies dir auf jeden Fall den Ratgeber Umzug vorab durch.

Der Umzug muss für das JC unter den Begriff "notwendig" fallen!
Ein einzelnes Zimmer für deine Tochter ist so etwas, allerdings kann das JC/derSB anderer Meinung sein dann nimmst du noch das Argument das die jetzige Lösung nur eine Übergangslösung ist und deine Eltern das mit dir so abgesprochen haben und als weiteres Argument folgt aus der Unterkunftskosten und Urteile
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.

Zitat von: Sese am 21. November 2022, 15:27:02was den Anspruch auf ein eigenes Zimmer betrifft ?
Erwachsener Mann und ein neunjähriges Mädchen in einem Zimmer ?
s. Urteil

Zitat von: Sese am 21. November 2022, 14:00:09Kann ich mir erst die Zustimmung einholen, wenn ich ein konkretes Mietangebot vorlege ?
Das könnte einige Vermieter abschrecken, weil es vielleicht dauert.
Genau
entweder ein Angebot oder ein noch nicht von dir unterschriebener MV
Die Zusicherung hat umgehend zu erfolgen, deswegen sollte man das mit einem persönlichen Termin (der zeitnah zum Angebot ist) machen!
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sese

Vielen, vielen Dank für die ausführlichen Informationen !  :sehrgut:

violet

Zitat von: Fettnäpfchen am 22. November 2022, 18:07:17Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.
Gibt es für diesen Schwachsinn auch nur eine einzige seriöse Fundstelle?
Ist ja nicht das erste mal, dass du diesen Blödsinn gebetsmühlenartig copypastest, wenn man das Forum so durchsucht.

Fettnäpfchen

Zitat von: violet am 22. November 2022, 23:58:34Ist ja nicht das erste mal, dass du diesen Blödsinn gebetsmühlenartig
DITO
Mach ruhig weiter so erst hast dich ja mit Ottokar angelegt aber das reicht so einem User wie dir ja nicht. Wirst bestimmt vom JC bezahlt um Foren zu schädigen.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

violet

Kannst also keine Antwort auf eine berechtigte Frage geben,
aber Hauptsache mit § und Az's um sich herumwerfen.
So sind sie halt, Pseudojuristen der Internetuniversität.