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Umzug

Begonnen von Sese, 21. November 2022, 11:11:57

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Fettnäpfchen

Zitat von: violet am 23. November 2022, 15:38:15Kannst also keine Antwort auf eine berechtigte Frage geben,
Bist du zu blöd um
Zitat von: violet am 22. November 2022, 23:58:34Gibt es für diesen Schwachsinn auch nur eine einzige seriöse Fundstelle?
§ 17 SGB 1 selber zu googeln  :weisnich:
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sese

Ich habe mit der Leistungsabteilung telefoniert.
Sie haben bestätigt, dass ein Umzug in eine größere Wohnung auf jeden Fall gerechtfertigt ist.

Falls die neue Wohnung oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegt (und ich die Differenz aus dem Regelsatz bezahlen muss), gibt es leider auch kein Geld für die Erstausstattung.

Ist das korrekt ?


jens123

Das ist wahrscheinlich nicht richtig. Oder wurde falsch kommuniziert. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Entweder es besteht Anspruch auf eine Erstausstattung oder nicht.

Alle Anträge unbedingt VORAB stellen und Bestätigungen immer schriftlich einholen. Ein Telefonat kann nicht verkehrt sein, ist aber völlig unverbindlich. Und wer da in den Callcentern hockt, weiß auch kein Mensch.

Sese

Es war ein Kollege vom Sachbearbeiter am Telefon.

Also er hat gesagt, wenn die Wohnung zu teuer ist und ich was draufzahlen muss, gibt es keinen Vorschuss für die Mietkaution, keine Übernahme der Umzugskosten und kein Geld für Erstausstattung.

Letzteres wäre sehr ärgerlich, denn die meisten Wohnungsangebote hier sind ohne Küche.

Fettnäpfchen

Zitat von: Sese am 23. November 2022, 19:28:40und kein Geld für Erstausstattung.
Das ist einfach nur FALSCH!
Ratgeber Umzug
ZitatErstausstattung
Bei einem Umzug, egal ob es sich um die erste Wohnung handelt oder die x-te, hat man Anspruch auf (anteilige) Erstausstattung für die Einrichtung, welche man bis dahin nicht hatte: § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Ob diese Erstausstattung als Bargeld oder Sachleistung erfolgt, liegt lt. Satz 4 dieses § im Ermessen des Sachbearbeiters. Der Anspruch ist Bedarfsbezogen und besteht auch bei Verlust durch Brand, Obdachlosigkeit oder bei Trennung vom Partner. Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig!
Hier: Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
sind detailliert Anspruchsvoraussetzungen, Gegenstände und Summen genannt, die bei Anträgen als Grundlage verwendet werden können, da diese Broschüre die Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums und der BA wiedergibt.
Ab Seite 35
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf

Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

MfG FN
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Sese

Ok.

Also dann werde ich so vorgehen:

ich miete eine Wohnung ohne vorherige Zustimmung, da es hier sowieso fast keine Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen gibt.

Danach teile ich dem Jobcenter den Umzug mit und lege die Mietbescheinigung/Mietvertrag vor, zusammen mit der Begründung, warum der Umzug notwendig war:
1 Schlafzimmer für mich und meine Tochter etc.

Das Jobcenter zahlt den maximalen Betrag innerhalb der Angemessenheitsgrenzen und ich zahle den Rest von meinem Regelsatz (vermutlich 40-60 Euro) und hoffe, dass ab Januar 2023 die Angemessenheitsgrenzen etwas steigen.

Desweiteren beantrage ich Geld, um mir eine Küche zu kaufen (Erstausstattung).

Fettnäpfchen

Sese

Zitat erweitern drücken
Zitat von: Sese am 24. November 2022, 22:22:01Begründung, warum der Umzug notwendig war:
1 Schlafzimmer für mich und meine Tochter etc.

Das Jobcenter zahlt den maximalen Betrag innerhalb der Angemessenheitsgrenzen und ich zahle den Rest von meinem Regelsatz (vermutlich 40-60 Euro) und hoffe, dass ab Januar 2023 die Angemessenheitsgrenzen etwas steigen.
Wenn du eigenmächtig umziehst brauchst du das dem JC gegenüber nicht begründen.
UND VORSICHT! mit dem anderen
Das gilt nur wenn du in einen Zuständigkeitsbereich eines anderen JC umziehst. Ansonsten bekommst du nämlich nur die KDuH erstattet die du jetzt gerade bekommst! S. Umzugsratgeber und da steht auch das du dann keine NK/BK Nachforderungen erstattet bekommst!

MfG FN
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Sese

Ich möchte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs umziehen.
Meine Tochter geht hier schließlich zur Schule.
Das Jobcenter erkennt auch an, dass wir eine größere Wohnung brauchen.

Es gibt hier aber zurzeit keine "angemessenen" Wohnungen.

Also miete ich eine Wohnung, die etwas teurer ist und zahle den Rest vom Regelsatz.

Die Zustimmung erhält man doch nur für "angemessene" Wohnungen, oder nicht ?



 

Yavanna

Und Umzug ohne Zustimmung = alte KDU

Sese

Das heißt, es gibt für mich keine Möglichkeit in eine nicht angemessene Wohnung zu ziehen ??

Sollte die neue Wohnung auch nur 5 Euro zuviel kosten, bekomme ich nur die alte KdU, und nicht die maximal angemessene KdU ?

Sese

Das habe ich dem Merkblatt des hiesigen Jobcenters entnommen:


"Welche Folgen hat eine Anmietung ohne Zusicherung?

Selbstverständlich können Sie die begehrte Wohnung auch ohne die Zusicherung beziehen.
Sofern die begehrte Wohnung aber nicht angemessen ist, können anstatt der tatsächlichen
Kosten nur die für die neue Wohnung angemessenen Kosten übernommen werden.
Bei einem Umzug ohne Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers besteht kein Anspruch
auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie Mietkaution und
Genossenschaftsanteilen gemäß den Regelungen des § 22 Absatz 6 SGB II."

Fettnäpfchen

Zitat von: Sese am 26. November 2022, 09:42:04Selbstverständlich können Sie die begehrte Wohnung auch ohne die Zusicherung beziehen.
Sofern die begehrte Wohnung aber nicht angemessen ist, können anstatt der tatsächlichen
Kosten nur die für die neue Wohnung angemessenen Kosten übernommen werden.
Bei einem Umzug ohne Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers besteht kein Anspruch
auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie Mietkaution und
Genossenschaftsanteilen gemäß den Regelungen des § 22 Absatz 6 SGB II."
Dann solltest du dir das trotzdem schriftlich bestätigen lassen.
Die dürfte/müsste so gestaltet sein das du den Umzug als notwendig anerkannt bekommst und die Kostenübernahme bis zu max der gültigen Angemessenheitsgrenze übernommen wird.

Warum ? Begründung wäre das Gesetz das über einem Schrieb irgendeier Homepage steht. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
ZitatErhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Ein schönes WE
FN
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