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Erbschaft und Bürgergeld

Begonnen von Alexander, 05. Januar 2023, 17:04:53

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Alexander

Hallo liebe Community,

danke erstmal für´s aufnehmen!

Ich bin 43 Jahre alt, verheiratet, und haben noch 5 Kinder die zu hause sind. Wir leben seit ein paar Jahren von Hartz 4.
In ein paar Monaten würde ich eine Erbschaft bekommen in Höhe von 28.000 Euro. Meine Frage ist ob meine Familie und ich uns bevor das Geld kommt von Hartz 4 verabschieden sollen und nach 1 oder 2 Monaten wieder einen Antrag stellen, oder nur ich alleine abmelden und nach genannter Zeit wieder zurück zur Bedarfsgemeinschaft kommen kann ohne dass wir Probleme bekommen und die Erbschaft behalten können.

Vielen Dank für die Hilfe

Fettnäpfchen

Alexander

Zitat von: Alexander am 05. Januar 2023, 17:04:53Wir leben seit ein paar Jahren von Hartz 4.
Dann ist das nicht so einfach denn da gibt es einen eigenen § dazu welcher das verhindert.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html
Zitat(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Was machbar ist wenn du vor Zufluß des Erbes aus dem Bezug fällst weil du keinen WBA stellst und dann mindestens ein Monat keine Leistung erhältst. Nach dem Monat wäre das dann als Vermögen zu betrachten und da sind ja die Freibeträge ausreichend.
Ansonsten bei fünf Kinder + zwei Erwachsenen dürfte es theoretisch auf sechs Monate verteilt werden und uU gar nicht so lange reichen, je nach dem was das Leben bei euch kostet.
Erben als ALG II Empfänger

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Zitat von: Alexander am 05. Januar 2023, 17:04:53In ein paar Monaten würde ich eine Erbschaft bekommen
Du weist also schon, dass der Erblasser in ein paar Monaten verstribt?
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Alexander

Er ist leider schon von uns gegangen, die Erben haben nur noch keinen zugriff da noch einige Dinge erledigt werden müssen wie Erbschein beantragen etc...

Ottokar

#4
Ob eine Erbschaft im SGB II als Einkommen oder Vermögen gilt, wird danach beurteilt, wann der Erbfall eingetreten ist. Mindernd berücksichtigt werden darf es jedoch erst, wenn man über das Erbe verfügen kann. Das gilt bis einschl. 30.06.2023. Danach eintretende Erbfälle sind generell Vermögen.
Dein Erbe ist also bereits Einkommen im SGB II und die Anrechnung lässt sich nicht verhindern.
Nur wenn dein aktueller Leistungsanspruch vor dem Zuflussmonat endet und du erst nach dem Zuflussmonat wieder ALG II beantragst, muss das JC die Erbschaft als Vermögen berücksichtigen. Andernfalls wird die Erbschaft ab dem Zuflussmonat für 6 Monate als Einkommen berücksichtigt. Was danach noch vorhanden ist, muss dann als Vermögen berücksichtigt werden.
Aufgrund der Gesetzesänderung darf hier imho nur bis 06/2023 angerechnet werden.
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fishfreak

Wenn Jemand 100.000,- erbt, wird die Summe dann einfach durch die der monatlichen Leistungen geteilt?

Fettnäpfchen

Zitat von: fishfreak am 09. Januar 2023, 10:50:53Wenn Jemand 100.000,- erbt, wird die Summe dann einfach durch die der monatlichen Leistungen geteilt?
Lies doch die Antwort von Ottokar dann ist deine Frage beantwortet.

MfG FN
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fishfreak

Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Januar 2023, 12:53:27
Zitat von: fishfreak am 09. Januar 2023, 10:50:53Wenn Jemand 100.000,- erbt, wird die Summe dann einfach durch die der monatlichen Leistungen geteilt?
Lies doch die Antwort von Ottokar dann ist deine Frage beantwortet.

MfG FN
Das habe ich, verstehe aber die letzten 3 Sätze nicht. Selbst nach 6 Monaten bliebe ja noch ein erhebliches Vermögen übrig. Was passiert dann?

terrier

Zitat von: Ottokar am 06. Januar 2023, 11:43:00Andernfalls wird die Erbschaft ab dem Zuflussmonat für 6 Monate als Einkommen berücksichtigt. Was danach noch vorhanden ist, muss dann als Vermögen berücksichtigt werden.
-Terriermentalität-
Ironie ist mein Schild

Fettnäpfchen

fishfreak

Zitat von: fishfreak am 09. Januar 2023, 14:02:40Das habe ich, verstehe aber die letzten 3 Sätze nicht. Selbst nach 6 Monaten bliebe ja noch ein erhebliches Vermögen übrig. Was passiert dann?
Dann frag das doch gleich.

Ja das wird dann zu Vermögen und da gelten dann die Vermögensregelungen. Seit Bürgergeld 40 000.- für Single im ersten Jahr dann nur noch 15 000.-
Nachzulesen in >  konsolidierte Neufassung des SGB II von Tacheles e.V. > https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/sgb-ii-gesetzestext-lesefassung-zu-den-sgb-ii-aenderungen.html
ZitatVermögen
1. In den ersten 12 Monaten gilt eine "Karenzzeit", dabei wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn und soweit es erheblich ist. Es gilt eine Freibetragsgrenze von 40.000 Euro für die erste und jeweils 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für Bestandsfälle.
2. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person, wobei nicht genutzte Freibeträge auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen sind.
3. Für ein selbst genutztes Hausgrundstück gilt eine Wohnfläche von max. 140 qm als angemessen. Für eine Eigentumswohnung gilt eine Wohnfläche von max. 130 qm als angemessen. Ab der 5. Person erhöhen sich diese Grenzen um jeweils 20 qm je weiterer Person.
4. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind nun unabhängig von Ihrem Wert geschützt.

MfG FN
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Ottokar

Das
Zitat von: Ottokar am 06. Januar 2023, 11:43:00Nur wenn dein aktueller Leistungsanspruch vor dem Zuflussmonat endet und du erst nach dem Zuflussmonat wieder ALG II beantragst, muss das JC die Erbschaft als Vermögen berücksichtigen.
ist leider falsch, da habe ich mich geirrt.
Das BSG betrachtet den ununterbrochenen Bezug von ALG II/Bürgergeld als fortlaufenden Leistungsfall, der erst endet, wenn die Hilfebedürftigkeit tatsächlich für mind. einen Monat entfällt.
Maßgeblich ist somit nicht die Unterbrechung eines laufenden Leistungsfalls - für einen der mehrere Monate wegen Verzicht auf eine Weiterbewilligung, was imho einem Verzicht nach § 46 Abs. 1 SGB I gleichstünde - sondern das die Hilfebedürftigkeit tatsächlich für mind. einen Monat entfällt.
Passiert das nicht, tritt mit einem später gestellten WBA oder Antrag kein neuer Leistungsfall ein, womit es bei der Berücksichtigung als Einkommen bleibt.
Die bislang vertretene These, dass eine Unterbrechung des Leistungsbezuges für mind. einen Monat dazu führt, das erst im Unterbrechungszeitraum (bereits "zugeflossenes" aber bislang nicht "verfügbares" und nun) verfügbar werdendes Einkommen im Folgemonat als Vermögen anzusehen ist, ist damit hinfällig.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Gut zu wissen dann muss ich das in Zukunft berücksichtigen beim schreiben.


Zitat von: Ottokar am 29. Januar 2023, 12:15:40sondern das die Hilfebedürftigkeit tatsächlich für mind. einen Monat entfällt.
Wie ist das genau zu verstehen?

reicht der passive Ausstieg, also nach Ablauf, keinen WBA stellen und einfach ein/zwei Monate später dann einen Antrag stellen wird das dann betrachtet als wenn man tatsächlich nicht hilfebedürftig war
oder muss man dazu einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sein?

Zumindest bis Mitte des Jahres denn dann greift ja die Neuregelung.

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Ottokar

Es muss - aus anderen Gründen - die Hilfebedürftigkeit für mind. einen Monat entfallen, nur das beendet den Leistungsfall. Das ist nur möglich, wenn:
a) bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird, oder
b) bislang unverwertbares Vermögen verwertbar wird, nicht nach § 12 SGB II geschützt ist und deshalb zur Bedarfsdeckung verwertet werden muss.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 29. Januar 2023, 16:32:49Es muss - aus anderen Gründen - die Hilfebedürftigkeit für mind. einen Monat entfallen, nur das beendet den Leistungsfall. Das ist nur möglich, wenn:
a) bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird, oder
b) bislang unverwertbares Vermögen verwertbar wird, nicht nach § 12 SGB II geschützt ist und deshalb zur Bedarfsdeckung verwertet werden muss.
Ich danke dir für die Auskunft!
Wie so oft kommen dadurch Folgefragen auf da die alten Infos ungültig wurden. Und natürlich nicht so einfach zu beantworten  bei mir ist es gerne komplizierter als normal.

Ich bekomme ja im April eine und im Juni eine zweite LV ausbezahlt. Beide geschützt und dadurch wird es ja zu Vermögen.

Die Karenzzeit gilt also für die erste LV ab Antragstellung WBA mit Beginn 06.23. oder gilt da schon ab April wegen Zufluß?
und für die zweite ab 06.23. oder gibt es da keine zweierlei Maßstäbe?
Sprich alles ab 06.23 wegen WBAntragstellung (und bis Ende 05.23 noch die alte Hartz 4 Regelung).

Oder interpretiere ich da den Punkt 5 komplett falsch?

In Summe komme ich auf etwas über 41 000.- was sich aber durch die Zeitunterschiede der Auszahlungen auf unter 40 000.- egalisiert.

Da ich in einem Jahr keine 25 000.- ausgeben kann
(nach meinem Verständnis gilt nach der Karenzzeit nur 15 000.- als Schonvermögen > (3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.)
 ohne es im Sinne des SGB zu "verschleudern" müsste ich als Minimum 10 000.- (Schonvermögen SGB 12) erneut anlegen in eine anerkannte Anlageform um es weiter zu schützen.

Der Verwertungsausschluss VVG § 168 ist anscheinend seit diesem Jahr nicht mehr existent und fällt flach.
Also muss ich mir eine andere Anlageform im Sinne des Absatzes 3
suchen und den entsprechenden Restbetrag dort anlegen.

Habe ich das alles richtig verstanden?
Hast du eine Anlageempfehlung für mich oder verschiedene Optionen damit ich nicht von einer "Beratung" einer Bank oder Versicherung
alleine abhängig bin?

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
Zitat3.
    für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
ZitatAufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

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Ottokar

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Januar 2023, 12:52:02Ich bekomme ja im April eine und im Juni eine zweite LV ausbezahlt. Beide geschützt und dadurch wird es ja zu Vermögen.
Es handelt sich bereits um Vermögen.
Vermutlich bislang nach § 168 VVG geschützt (ist zum 01.01.2023 entfallen und auch nicht mehr nötig), nun nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
Bei der Auszahlung entfällt dieser eigenständige Schutz und der Zahlbetrag fällt mit unter das Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Die Karenzzeit gilt für das in § 12 SGB II summierte Gesamtvermögen ab 01.01.2023 bis 31.12.2023.
Du kannst bis einschl. 31.12.2023 Vermögen in eine für die Altersvorsorge bestimmte Versicherung umzuschichten, Schulden begleichen und benötigte Gegenstände (Waschmaschine, Herd, KGK, Schränke, Küche, Auto) anschaffen und so das nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigende Vermögen auf 15.000€ pro Person reduzieren.
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